Meinung
„Emittenten, zieht euch warm an!“
© Foto: picsfive - Fotolia.comDas Emissionsgewerbe geschlossener Fonds steht vor der größten Herausforderung in seiner Geschichte. Europa reguliert das Fondsmanagement. Und das halte ich auch noch für richtig!
Es ist 37 Jahre her, dass mit „meinem“ GUB „Caesaren-Daumen“ erstmals ein Ratingergebnis eines geschlossenen Fonds in Deutschland publiziert wurde. Am 1. Februar 1974 druckte die „Wirtschaftswoche“ die Analyse des geschlossenen Fonds „Dorint Hotel Neheim Hüsten“. Schon damals waren die wichtigsten und damit die Existenzkriterien, „Managementqualität“ und „Controlling“.
Management ist Schlüsselfaktor und wichtigste treibende Kraft in Wirtschaft und Politik. Und nicht nur dort. Diese Erkenntnis ist allerdings in der Branche geschlossener Fonds inzwischen untergegangen. Andere Beurteilungskriterien haben die Existenzkriterien „Management“ und „Controlling“ im Ratingbusiness „Geschlossene Fonds“ in den Hintergrund gedrängt.
Vor drei Jahren habe ich die Bedeutung des Managements wieder in den Vordergrund gerückt und schlechtes Management für die Krise auf dem Finanzierungssektor geschlossene Fonds mit verantwortlich gemacht. So zu lesen in finanzwelt 04/2009. Seit diesem Zeitpunkt behandle ich dieses Thema immer wieder an dieser Stelle. Mit dem Tenor: Der Unternehmer hat für den Erfolg seines Unternehmens zu sorgen. Die Organisation orientiert sich an den Führungskräften.
Jack Welch, ehemaliger Vorstandschef von General Electric, schreibt in seinem Buch „Was zählt – Die Autobiographie des besten Managers der Welt “: „Nur Leader managen Krisen.“ Lee Iacocca, der legendäre Chrysler Boss, stellt Gleiches in seiner Biographie „Where have all the leaders gone?“ fest: „Leaders are made, not born. Leadership is forged in times of crisis.“ (Führungskräfte werden gemacht, nicht geboren. Führungsqualität zeigt sich besonders in Krisenzeiten.)
Also fehlte in der Branchenkrise seit 2008 eindeutig Führungs-Know-how. Nunmehr hat die Europäische Union das Thema Management im Rahmen der Vorschriften, die die Kürzel AIFM und AIF tragen, dominant in die Öffentlichkeit und in die Parlamente eingebracht. Sichtbar reagiert hat darauf bislang niemand. Prospekte sagen immer noch zu wenig über Fondsmanagement aus, Leistungsbilanzen meist gar nichts.
Was aber plant Brüssel im Detail und was sagt das zuständige Ministerium dazu? Ich habe nachgefragt und das Bundesfinanzministerium hat außerordentlich schnell und umfassend geantwortet (s. folgende Seiten). Dieses Papier ist brisant, aber stellt erst die „Road Map“ zur Lösung dar. „Es wird eine 1:1 Umsetzung dieser Managementregulierung in das deutsche Recht geplant“, so das Bundesfinanzministerium. Fondsmanager (AIFM) müssen also Risikomanagementmethoden einsetzen, die noch vorgeschrieben werden müssen. Aber welche? Muster dafür können Regelungen und Gesetze sein, die sich in Aktien- und GmbH-Gesetzen, an bestimmten Stellen des Handelsgesetzbuches und in der Rechtsprechung wiederfinden. Ich habe den Hamburger Fachanwalt für Gesellschaftsrecht Thomas Heissner befragt, wo in dem dunklen Gesetzeswald Vorbilder versteckt sein können:
Rechtsanwalt Thomas Heissner, Partner der Kanzlei Heissner & Struck, Hamburg.
Wo könnte der Gesetzgeber für AIFM abschreiben?
„Der Geschäftsführer einer GmbH hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft ‚die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden‘ (§ 43 Abs. 1 GmbHG), während für Vorstandsmitglieder einer AG der Gesetzgeber in § 93 Abs. 1 AktG – nahezu gleichlautend – den allgemeinen Verhaltensstandard normierte, dass sie… ‚bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden‘ hätten. Die Auslegung definieren Gerichte im Einzelfall. Mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) wurde im Jahr 1998 ein zweiter Absatz in § 91 AktG eingefügt, mit dem bereits bestimmte Maßnahmen, mit denen der Gesetzgeber die Leitungsverantwortung des Vorstandes systematisieren wollte, verbindlich vorgeschrieben wurden. Danach hat der Vorstand ‚geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden‘. Weitere Organisationsvorgaben finden sich z. B. im Kreditwesengesetz (§§ 25a ff. KWG). Verstöße gegen solche Vorschriften können im Einzelfall als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 31 OwiG). Die Zukunft wird zeigen, ob z. B. die nationale Umsetzung der AIFM-Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland weitere Schritte zur Systematisierung unternehmerischen Handelns folgen lässt.“
Wenn Sie den Text des Bundesfinanzministeriums
aufmerksam lesen, und das sollten Sie unbedingt, dann
werden Sie an einer Stelle besonders die Stirn runzeln:
Manager von geschlossenen Fonds müssen die „… zuständigen Behörden regelmäßig über die wichtigsten Märkte und Instrumente unterrichten …“ Wie soll das geschehen? Derzeit sind die Gewerbeämter als Überwachungsbehörden für geschlossene Fonds auserkoren. Soll ein Schiffsfonds jetzt regelmäßig (was ist regelmäßig?) zur Charterentwicklung für Gewerbeämter Berichte machen? Oder muss ein Immobilien fonds-Manager von allen kompetenten Markanalysten verfasste Studien über Mietpreisentwicklungen übermitteln? Wohl kaum.
Der Finanzminister hat da wohl noch viel zu tun, bis alles im Detail festgezurrt ist. Eines allerdings scheint klar und ist zu begrüßen: Endlich werden wohl qualifiziertere Fondsmanager als bisher eingesetzt werden. Profis eben. Wie überschrieb die „Welt am Sonntag“ am 13. November ein Interview mit einem Manager? „Manager ist nur ein Beruf.“ Richtig. Ein Beruf. Nicht nur eine Ernennung.
Eines bin ich Ihnen, liebe Leser, noch schuldig. Nämlich
die Antwort auf die wichtige Frage, ob die EU oder Berlin
schon irgendwie festgezurrt hat, wie ein Fondsmanager
ausgebildet sein sollte, wie seine Einstellungskriterien
lauten. Lesen Sie Artikel 8 der AIFM-Richtlinie, Abschnitt (1 c).
Artikel 8 Zulassungsvoraussetzungen
(1 c) Die Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, sind ausreichend zuverlässig und verfügen auch in Bezug auf die Anlagestrategien der vom AIFM verwalteten AIF über ausreichende Erfahrung; die Namen dieser Personen sowie aller ihrer Nachfolger werden den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich mitgeteilt; über die Geschäftsführung des AIFM bestimmen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen.
Artikel 8 bestimmt künftig die Zulassungsvoraussetzungen eines geschlossenen Fonds. Emittenten: Zieht euch warm an. Anleger: Es kommen gute Zeiten. Vermittler: frohlocket!
Das sagt das Bundesfinanzministerium zum Inhalt des geplanten Risikomanagements geschlossener Fonds:
„Die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) reguliert Manager alternativer Investmentfonds (AIFM), d. h. Manager solcher Fonds, die nicht bereits von der OGAW-Richtlinie (OGAW = Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) erfasst werden.
Es wird eine 1:1 Umsetzung dieser Managerregulierung in das deutsche Recht geplant. Dementsprechend werden die Vorschriften zum Risikomanagement, zur Risikokontrolle und zum Risikoberichtswesen im deutschen Gesetz den entsprechenden Vorschriften der AIFM-Richtlinie – und sofern von der AIFM-Richtlinie vorgesehen in ihrer Konkretisierung, die sie durch die von der EU-Kommission zu erlassenden Level 2-Maßnahmen erfahren werden – entsprechen. So werden z. B. die Regeln des Art. 15 der AIFM-Richtlinie übernommen. Danach müssen AIFM die Funktionen des Risikomanagements funktional und hierarchisch von den operativen Abteilungen, auch von den Funktionen des Portfoliomanagements, trennen. Ferner wird vorgeschrieben, dass AIFM angemessene Risikomanagementsysteme einsetzen müssen, damit alle Risiken, die für die einzelnen AIF-Anlagestrategien wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, hinreichend festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden. Die AIFM müssen diese Risikomanagementsysteme in angemessenen zeitlichen Abständen überprüfen und ggf. anpassen.
Wenn AIFM für Rechnung des AIF Anlagen tätigen, müssen sie eine der Anlagestrategie, den Zielen und dem Risikoprofil des AIF angemessene, dokumentierte und regelmäßig aktualisierte Sorgfaltsprüfung (due diligence process) durchführen. Sie müssen auch gewährleisten, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen des AIF verbundenen Risiken samt ihren Auswirkungen auf das Gesamtportfolio des AIF laufend – unter anderem auch durch die Nutzung angemessener Stresstests – ordnungsgemäß bewertet, eingeschätzt, gesteuert und überwacht werden können. Weiterhin müssen AIFM gewährleisten, dass die Risikoprofile der AIF der Größe, der Portfoliostruktur und den Anlagestrategien und -zielen, wie sie in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt und den Emissionsunterlagen des AIF festgelegt sind, entsprechen. Hebelfinanzierte AIFM müssen weiter die maximale Höhe der Hebelfinanzierung festlegen, die sie für jeden der von ihnen verwalteten AIF einsetzen können, ebenso wie den Umfang des Rechts der Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien, die im Rahmen der Vereinbarung über die Hebelfinanzierung gewährt werden könnten. Dabei müssen sie die Art, die Anlagestrategie, die Herkunft der Hebelfinanzierung des AIF, jede andere Verbindung oder relevante Beziehung zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die potenziell ein Systemrisiko darstellen, die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei zu begrenzen, das Ausmaß, bis zu dem die Hebelfinanzierung abgesichert ist, das Verhältnis von Aktiva und Passiva sowie Umfang, Wesen und Ausmaß der Geschäftstätigkeiten des AIFM auf den betreffenden Märkten berücksichtigen.
Berichtsanforderungen der AIFM gegenüber den zuständigen Behörden ergeben sich insbesondere aus Art. 24 der AIFM-Richtlinie. So müssen AIFM die zuständigen Behörden regelmäßig über die wichtigsten Märkte und Instrumente unterrichten, auf bzw. mit denen sie für Rechnung der von ihnen verwalteten AIF handeln. Sie müssen auch Informationen zu den größten Risiken und Konzentrationen jedes von ihnen verwalteten AIF vorlegen. Darüber hinaus müssen AIFM den zuständigen Behörden für die von ihnen verwalteten EU-AIF und für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF Folgendes vorlegen:
- den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;
- jegliche neue Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;
- das gegenwärtige Risikoprofil des AIF und die vom AIFM zur Steuerung des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei sowie sonstiger Risiken, einschließlich des operativen Risikos, eingesetzten Risikosteuerungssysteme;
- Angaben zu den wichtigsten Kategorien von Vermögenswerten, in die der AIF investiert hat;
- die Ergebnisse der zum Risikomanagement und zum Liquiditätsmanagement durchgeführten Stresstests. Ein AIFM, der AIF verwaltet, die in beträchtlichem Umfang
Hebelfinanzierungen einsetzen, muss den zuständigen Behörden auch Angaben zum Gesamtumfang der eingesetzten Hebelfinanzierungen für jeden der von ihm verwalteten AIF, eine Aufschlüsselung nach Hebelfinanzierungen, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurden, und solchen, die in Derivate eingebettet sind, sowie Angaben zu dem Umfang, in dem die Vermögenswerte der AIF im Rahmen von Hebelfinanzierungen wieder verwendet wurden, zur Verfügung stellen. Diese Angaben umfassen für jeden der vom AIFM verwalteten AIF Angaben zur Identität der fünf größten Kreditgeber bzw. Wertpapierverleiher sowie zur jeweiligen Höhe der aus diesen Quellen für jeden der genannten AIF erhaltenen Hebelfinanzierung.
Sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig oder ad hoc ergänzende Informationen anfordern.
Weiterhin müssen AIFM nach Art. 9 Abs. 7 der AIFM-Richtlinie über zusätzliche Eigenmittel verfügen, um potenzielle Haftungsrisiken aus beruflicher Fahrlässigkeit angemessen abzudecken, oder eine Berufshaftpflichtversicherung für die sich aus beruflicher Fahrlässigkeit ergebenden Haftung abschließen, die den abgedeckten Risiken entspricht. Die AIFM-Richtlinie ist bis Juli 2013 in nationales Recht umzusetzen. Die Arbeiten am Gesetzentwurf zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie haben begonnen.
Bei der AIFM-Richtlinie handelt es sich jedoch um eine Rahmenrichtlinie, die durch Level 2-Maßnahmen auf EU-Ebene (Verordnungen und Richtlinien) weiter konkretisiert werden muss. Die Fertigstellung des Gesetzentwurfs hängt damit vom Erlass dieser Level 2-Maßnahmen auf EU-Ebene ab, der derzeit im Sommer 2012 erwartet wird.“
(Dieter E. Jansen, Recherche: Kim Brodtmann)







