Denkmalschutz interessant
§ 15b EStG
Über ein Jahr hat sich das Bundesfinanzministerium für den Entwurf eines Anwendungsschreibens zu dem in 2005 in Kraft getretenen § 15b EStG Zeit gelassen. In diesem Fall hat sich das Warten für die Steuerpflichtigen gelohnt. Denn der Entwurf des Anwendungsschreibens führt zu mehr Rechtssicherheit für Anleger und Bauträger in Denkmalschutzprojekten und wirkt sich positiv auf die Branche aus.
Der § 15b EStG regelt, dass Verluste aus sog. Steuerstundungsmodellen nicht mehr mit Einkünften aus anderen Einkunftsquellen verrechnet werden dürfen. Diese Neuregelung führte zu erheblicher Verunsicherung der Immobilienund Bauträgerbranche. Anleger waren sich seither nicht mehr sicher, ob die angebotenen Konzepte zur Inanspruchnahme der erhöhten AfA für Denkmalschutz- oder Sanierungsobjekte führten. Unklarheit bestand bspw., in welchen Fällen ein Sanierungsvorhaben ein sog. Steuerstundungsmodell darstellt. Sicherlich auch aus diesem Grund hatten viele Bauträger bereits auf Projekte des Denkmalschutzes und in Sanierungsgebieten verzichtet.Der Entwurf des BMF-Schreibens schafft nun mehr Rechtsicherheit. § 15b EStG greift bspw. nicht schon dann, wenn Bauträger mit Erwerbern zusätzlich zum Kauf die Modernisierung des Objekts vereinbaren. Bedeutung hat dies insbesondere für die erhöhten Absetzungen nach §§ 7 h, 7 i EStG, weil die beiden Vorschriften verlangen, dass der Investor den Kaufvertrag vor Durchführung der Modernisierung abschließt. Problematisch war bislang auch, ob Nebenleistungen zusätzlich zum Erwerb des Objekts steuerschädlich sind. Gem. BMF-Schreiben sind folgende unschädlich:
- Bewirtschaftung und Verwaltung des Objekts
- Aufwendungen für die Hausverwaltung
- Vereinbarung über den Abschluss eines Mietpools
- Tätigkeit als WEG-Verwalter
(Ira von Cölln, LL.M. RA, STB)







