Hauptnavigation & Suche:

Unternavigation:


Zurück zur Übersicht

„Rote Karte“ für geschlossene Fonds?

Änderung bei Schenkungs- und Erbschaftssteuer

Mit Zustimmung der Finanzministerien der Länder hat sich die Auffassung der Finanzverwaltung zur Übertragung treuhänderisch gehaltener Kommanditbeteiligungen grundlegend geändert. Bislang war der Fiskus der Meinung, dass Kapitalanleger, die sich zum Beispiel an einem Schiffs- oder Immobilienfonds als Kommanditist beteiligten...

, bei
der Übertragung ihrer Anteile Schenkungs-
und Erbschaftssteuer in Höhe des
so genannten Steuerwertes leisten müssen.
Diese Bemessungsgrundlage der
Schenkungs- und Erbschaftssteuer spiegelt
jedoch in der Regel nicht den tatsächlichen
Wert wider. Demnach müsste
der Anleger nicht den Verkehrswert des
Anteils zur Bemessung der Steuerbelastung
heranziehen, sondern – am Beispiel
Schiffsbeteiligungen erläutert – nur
den Wert des Kapitalkontos, das die absolute
Höhe der Beteiligung des Anlegers
am Eigenkapital einer Fondsgesellschaft
repräsentiert. Abzüglich von
Freibeträgen und Bewertungsabschlägen
fielen dabei bis Dato zumeist
selbst bei der Übertragung von sehr
großen Anteilen an gewerblich geprägten
Fonds fast gar keine Steuern für den
Anleger an.
Laut Auffassung der Finanzministerien
der Länder soll damit nun Schluss sein,
sofern die Anteile über Treuhänder
gehalten werden. Zum einen soll künftig
der Bewertungsabschlag und der Freibetrag
bei der Schenkungs- und Erbschaftssteuer
gestrichen werden. Zum
anderen soll als Bemessungsgrundlage
der Verkehrswert der Fondsanteile angesetzt
werden – somit der Wert, der
sich im allgemeinen Geschäftsverkehr
am wahrscheinlichsten einstellen
würde. Im Klartext würde die Änderung
bedeuten, dass es keinen steuerlichen
Vorteil bei der Übertragung von treuhänderisch
gehaltenen Kommanditbeteiligungen
mehr gibt.
Aber kein Gesetz ohne Ausnahme: Denn
sofern der Investor sich direkt als Kommanditist
beteiligt, bleiben die steuerlichen
Vorteile erhalten. Daher sollten
Finanzdienstleister ihre Kunden unbedingt
informieren und zur Überprüfung
ihrer Fondsbeteiligungen auffordern,
wenn sie diese vererben wollen. Sofern
noch nicht geschehen, sollte in solchen
Fällen dem Kunden der Eintrag zum
Direktkommanditist in das Handelsregister
empfohlen werden. Zudem sollten
Anleger künftig über die Nachteile der
Eintragung über einen Treuhänder
informiert werden. Beachtet man diese
Ratschläge, lässt sich auch weiterhin
der steuerliche Vorteil von geschlossenen
Fonds bei der Vermögensübertragung
nutzen.

Zusatz-Informationen:

Aktuelle Ausgabe

Aktuelle Ausgabe

finanzwelt für unterwegs: Die neue finanzwelt-App bringt Ihnen die wichtigsten News des Tages auf Ihr Handy.

finanzwelt-App

finanzwelt.tv

Film: Alle Filme ansehen

Abo-Bestellung

Bestellen Sie die nächste Ausgabe der finanzwelt.

Jetzt abonnieren

Newsletter

Abonnieren Sie ab jetzt unseren kostenlosen finanzwelt-Newsletter.

Newsletter abonnieren

Fußzeile: