Wer ist hier der Gauner?
Über die Werbung so genannter Anlegerschützer

Fünf Möglichkeiten, ihren dubiosen Methoden zu begegnen.
Fünf Möglichkeiten, ihren dubiosen Methoden zu begegnen.
Seit längerem sind so genannte Anlegerschutz- oder Interessengemeinschaften zu beobachten, die in aggressiver Weise Anleger von Kapitalanlageprodukten verunsichern. Dahinter stecken Anwälte, die im Deckmantel des Anlageschutzes versuchen, Mandate zu gewinnen. Ihre Methoden sind oft im höchsten Maße missbräuchlich und rechtswidrig. Anleger, die dadurch in Klagen getrieben werden, riskieren hohe Gerichts- und Anwaltskosten für ein Unterfangen, dessen Aussichten auf Erfolg letzt lich höchst zweifelhaft sind. Es gibt Fälle, in denen mehrere hundert Klagen - in Fließbandweise zusammengestellt - erhoben worden sind und keine einzige zum Erfolg geführt hat.
Die Vorgehensweise der Anwälte ist immer wieder die gleiche: Ein Fonds oder ein Kapitalanlageprodukt wird massiv kritisiert. Diese Kritik wird planmäßig und weiträu mig über von Anlegerschutzkanzleien betriebene Internetplattformen verbreitet. Im „Idealverfall" verselbstständigt sie sich und schlägt sich breit in Brancheninformationsdiensten, Internetforen und Blogs, in Suchdiensten und Newslettern Dritter nie der. Initiatoren werden unter Vorgabe eines Mandates von Anwälten ange schrieben, um Informationen zu erlangen. Selbst mit Strafanzeigen wird gearbeitet. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaften lassen sich bestens nutzen - für Werbezwecke und zur Informationsgewinnung. Die Adressen der Anleger werden aus Handelsregistern und im Internet recherchiert oder einfach gekauft. Dann folgen Massenbriefe an die Anleger. Der Adressat soll in Panik versetzt werden - zwingender Handlungsbedarf bestünde. Die so provozierte Furcht um das Investment treibt die Anleger scharenweise in die Arme der Anwälte. Das Ziel der Anlageschutzgemeinschaften und der dahinter stehenden Anwälte ist erreicht. Ver dient wird schon mit dem Prüfungsauftrag, völlig gleich, ob tatsächlich ein Haftungs fall vorlag oder nicht. Und lassen sich Prüfungsaufträge in Massen ergattern, umso besser.
Nicht nur Anleger werden so geschädigt. Durch diese Akquisitionsmethoden kann der Vertrieb eines Kapitalanlageproduktes schwer und nachhaltig gestört werden. Potenzielle Anleger werden nach dem ins Auge gefassten Produkt recherchieren, die weit verbreitete Kritik zur Kenntnis nehmen und von einer Investition absehen. Den hohen materiellen Schaden wird der Emittent am Ausbleiben von Zeichnungsscheinen spüren.
Solchen Methoden kann entschieden begegnet werden:
- Unberechtigte Kritik muss schnellstmöglich entfernt und deren weitere Verbreitung gestoppt werden. Dies kann sehr kurzfristig durch im Wege einstweiliger Verfügungen erlassener Äußerungsverbote erreicht werden. So hat das Landgericht Hamburg in einem von dem Verfasser vertretenen Fall einer Anlegerschutzgemeinschaft verboten, überhaupt damit zu werben, sie bestünde aus Anlegern des betreffenden Fonds. Wird gegen ein solches Verbot verstoßen, drohen empfindliche Ordnungsgelder oder sogar Ordnungshaft.
- Auf berufsrechtlicher Ebene können die zuständigen Rechtsanwaltskammern eingeschaltet werden. Erst kürzlich hatte sich das Anwaltsgericht München mit Massenmailings einer Anlageschutzkanzlei befassen müssen. Das Gericht hatte die Direktwerbung der Anwälte für unzulässig erklärt, da sie „Angst und Schrecken" verbreitete, nur um bei den Adressaten konkreten Beratungsbedarf zu wecken und diese zur Mandatierung zu veranlassen. Anwaltsgerichtliche Verfahren können insbesondere auch zur Verhängung von Ordnungsgeldern führen. Kein Anwalt sieht sich gerne derartigen Verfahren ausgesetzt.
- Das Internet sollte regelmäßig und sorgfältig überwacht werden, um Rufschädigungen frühzeitig auszumachen. Die Einrichtung eines sog. „Google-Alerts" beispielsweise ist hilfreich. Damit kann man sich automatisch in selbst festgelegten Zeitintervallen darüber informieren, was im Internet über selbst gewählte Begriffe (z. B. der Name eines Fonds) veröffentlicht und verbreitet wird.
- Mögliche Imageschäden müssen bei der Prospektierung und bei der Konzeption des Vertriebs ins Auge gefasst werden. Hier kommt es darauf an, von vornherein Anlegerschutzkanzleien jeden Ansatzpunkt für Kritik zu nehmen. Das klassische Beispiel: Werden atypisch stille Beteiligungen mit dem Risiko des Totalverlustes angeboten und wird im Prospekt von „sicherer Altersvorsorge" gesprochen, so ist damit der Kritik von Anlegerschützern Tür und Tor geöffnet. Es empfiehlt sich, jede Publikation des Initiators auch äußerungsrechtlich im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Berater- und Vermittlerhaftung zu gestalten und zu aktualisieren.
- Die Anleger müssen über die Akquisitionsmethoden sog. Anlegerschützer informiert und sensibilisiert werden. Dies kann etwa durch eigene Mailingaktionen oder auf Veranstaltungen geschehen.
Wer ist nun der Gauner? Es besteht sicherlich ein berechtigtes Interesse daran, zweifelhafte Anlageprodukte zu benennen. Die skizzierten Akquisitionsmethoden aber sind im höchsten Maße fragwürdig. Entscheidend ist, solche Methoden von vornherein bei der Prospektierung, bei der Konzeption des Vertriebes und bei eigenen Publikationen zu berücksichtigen, Veröffentlichungen laufend auf Rufschädigungen zu untersuchen und, wenn sie auftreten, ihnen schnell und entschieden zu begegnen. Die eigenen Anleger sollten in die Lage versetzt werden, Werbung unseriöser Anlegerschützer zu erkennen.
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info@omg-legal.de
(Philipp von Mettenheim)







