Prospektnachträge
133 Fallstricke, Juristen kommentieren
Prof. Dr. Rolf Thiel und Volkhard C. NeumannProf. Dr. Rolf Thiel gründete und leitet die Kanzlei Thiel & Collegen in Hamburg. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit erstrecken sich auf das Recht der Finanzdienstleistungen, Versicherungsrecht (Fachanwalt für Versicherungsrecht), Beraterhaftung sowie Gesellschaftsrecht.
Volkhard C. Neumann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, ist Partner der Kanzlei Hanselaw Hammerstein und Partner in Hamburg. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind die rechtliche und steuerliche Konzeption geschlossener Fonds sowie das Gesellschaftsund Steuerrecht.
finanzwelt: Wann ist ein Prospektnachtrag erforderlich?
Dr. Thiel: Das regelt Paragraf 11 Verkaufsprospektgesetz (s. Kasten Seite 9). Die Vorschrift enthält allerdings einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer juristischen Auslegung bedarf: „Veränderungen von wesentlicher Bedeutung". Diese Auslegung ist ohne weiteres leistbar. Wir wissen, auf welche Sicht es dabei ankommt, nämlich gerade nicht auf die des Emittenten, sondern auf den Empfängerhorizont, also auf das Verständnis des durchschnittlich kundigen und erfahrenen Anlegers. Entscheidend ist, ob dieser eine Veränderung als „wesentlich" verstehen muss, d. h. als einen für ihn entscheidungsrelevanten Umstand. Die Wesentlichkeit ist nach meinem Verständnis weit auszulegen.
Neumann: Wesentlichkeit im Sinne des Paragrafen 11 wird immer dann indiziert, wenn eine der 133 Mindestangaben nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung durch Veränderung betroffen ist. Entscheidend ist hier und auch bei allen anderen Veränderungen, dass sich eine oder mehrere Tatsachen bzw. Umstände so ändern, dass sich für den Anleger ein anderes Bild der Vermögensanlage darstellt. Dabei kommt es auf die Fragestellung des Anlegers an, ob er in Kenntnis der im Nachdruck formulierten Veränderungen den Fonds gezeichnet hätte oder nicht.
finanzwelt: Oftmals sind in den Nachträgen nur allgemeine Hinweise auf die Finanzkrise zu finden, die besagen, dass die Krise Auswirkungen auf Angaben bestimmter Prospektseiten hat, ohne diese Auswirkungen im Detail zu erklären. Reicht das aus?
Dr. Thiel: Dies ist in jedem Fall unzureichend. Die Auswirkungen müssen im Einzelnen dargestellt werden, konkret nachvollziehbar und verständlich. BGH-Entscheidungen fehlen derzeit.
finanzwelt: In welchen konkreten Fällen kann die BaFin Rügen und Ermahnungen nach § 11 VerkaufsprospektG aussprechen?
Dr. Thiel: Sie kann z. B. bei fehlender Unverzüglichkeit des Nachtrags Rügen aussprechen. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern". Jeder Tag der Verzögerung schafft Täuschungspotenzial im Hinblick auf den Anleger.
Neumann: Diese Unverzüglichkeit wird von den Gerichten auch sehr ernst genommen. Der Emittent darf zwar über einen veränderten Sachverhalt oder neue Tatsachen nachdenken, aber wenn er den Gedankenprozess abgeschlossen hat, sollte er sich auch für oder gegen den Nachtrag entscheiden. Er kann den Nachtrag dann nicht noch Wochen aufschieben. Die Idee der Nachtragspflicht ist zwar angelehnt an die aktienrechtlichen ad-hoc-Regelungen, allerdings ist das „unverzüglich" bei Vermögensanlagen nicht ganz so strikt zu sehen wie im Aktienrecht.
finanzwelt: Inwieweit ist das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) anwendbar, wenn Nachträge fehlen oder unvollständig sind?
Dr. Thiel: Der sich redlich verhaltende Emittent, der einen ordnungsgemäßen Nachtrag erstellt hat, erleidet einen Wettbewerbsnachteil gegenüber dem unredlichen Mitbewerber, der seine Nachtragspflicht vernachlässigt. Der Anlegermarkt ist begrenzt, und die Emittenten werben um die gleiche Klientel. Derjenige, der unzureichend oder unvollständig bzw. unrichtig auf Risiken hinweist, verschafft sich einen Wettbewerbsvorteil zu Lasten des lauteren Anbieters. In diesem Fall könnte das redliche Emissionshaus aus dem UWG klagen.
finanzwelt: Für den Anleger kommt als Anfechtungsgrund bei einem unrichtigen oder unvollständigen Nachtrag arglistige Täuschung in Betracht. Ist es schwierig, dem Initiator eine solche Arglist nachzuweisen?
Dr. Thiel: Die Beweislast bezüglich der Arglist liegt beim Anleger. Insoweit machen die Gerichte es dem Anleger aber nicht allzu schwer. Wenn ein evidenter Fall gegeben ist, scheitert der Anspruch regelmäßig nicht an der Arglist.
Neumann: Der Nachtrag enthaftet das Emissionshaus aber lediglich in Bezug auf zukünftige Zeichner. Er hat keine Rückwirkung. Der Anleger, der schon gezeichnet hat, hat auch kein automatisches Rücktrittsrecht, nur weil ein Nachtrag erstellt wurde, wie dies zum Beispiel in § 16 Abs. 3 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) vorgesehen ist. Wenn ein Nachtrag unrichtig ist oder fehlt, dann ist aber ein Fall der Haftung nach § 13 Verkaufsprospektgesetz gegeben.







