Einladung zum Tiger-Reiten
Langweilig war die Bankgesellschaft in den vergangenen Jahren sicher nicht, und, so prophezeie ich, dies wird sie auch nicht werden“, kündigte Vorstandschef Hans-Jörg Vetter anlässlich der Hauptversammlung der Bankgesellschaft Berlin (BGB) an, bei der das Bundesland Berlin als Hauptaktionär bislang noch das Sagen hat. Die Zeichner der geschlossenen Fonds aus dem Konzern (unter den Marken LBB, IBV, Bavaria und BerlinHyp vertrieben) dürfen das durchaus als Drohung verstehen. Denn Vetter bestätigte noch einmal ausdrücklich, dass sich die BGB bis Jahresende von ihrem Immobiliendienstleistungsgeschäft trennen muss, sei es durch Verkauf oder Liquidation. Der Konzern besteht im Wesentlichen aus den Fonds-Töchtern unter dem Dach IBAG (dazu zählen nach dem bereits erfolgten Verkauf der DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft die IBV als Administratorin der Fonds und Verwalterin der Anlegerkonten sowie die Arwobau) und den drei...
Teilbanken Landesbank Berlin, Berliner Bank und BerlinHyp. Diese Trennung gehört zu den Bedingungen der Genehmigung der Kapitalspritze aus Steuermitteln des Berliner Senats für die 2000 in eine Schieflage geratene Bank.Obwohl nur noch wenige Wochen Zeit bleiben, ist noch immer nicht bekannt, wie es bei dem in der IBV zusammenlaufenden Geschäft mit geschlossenen Fonds weitergehen soll. Weder bei der IBAG noch bei der von Gabriele von Ramin geführten IBV war Näheres zu erfahren. Und auch Sarrazin-Sprecher Mathias Kolbeck hielt sich offiziell bedeckt. Der Zeitdruck sei nicht so groß, wie der Blick in den Kalender suggeriere, weil Brüssel wohl kaum darauf bestehe, dass zum Jahreswechsel alles unter Dach und Fach sei.
Bislang konzentriert sich die Aufmerksamkeit auf die vielfältigen Garantien, mit denen ein Großteil der Fonds aus dem Bereich der BGB ausgestattet wurde. Sie reichten vom Festpreis für prospektierte Bauleistungen über die Konditionen der Fremdfinanzierung und jahrzehntelang laufenden Generalmietverträge bis hin zum Andienungsrecht für die Anteile zum prospektierten Preis. Die Fonds wurden denn auch nicht wie andere Fonds von den Objekten und deren Ertragskraft her beurteilt, sondern von den umfassenden Garantien des BGB-Konzerns, die wiederum das Land Berlin – also der Steuerzahler – absichert. Die Fondsanteile sind im Grunde als Steuer-Sparbücher mit Immobilienbeilage konzipiert.
Diese Strategie machte den Fondsbereich der BGB in den 90er Jahren zum Marktführer, wurde aber auch – jedenfalls in der Außendarstellung – als Ursache der existenzgefährdenden Krise der BGB in 2000/2001 angesehen: Zwischen 5 und 7,5 Milliarden Euro liegt nach offizieller Lesart die potentielle Belastung des Landesetats aus der Übernahme dieser Risiken. Die tatsächliche Inanspruchnahme, vor allem der Mietgarantien liegt aber bislang deutlich unter diesen Ansätzen, was Senat und Konzern gerne verschweigen. Stattdessen diskutierten Landespolitiker öffentlich den Plan, die Fonds systematisch in die Pleite zu treiben. Denn die letztlich vom Fiskus zu bedienenden Garantien werden in dem Augenblick gegenstandslos, in dem die Fondsgesellschaften untergehen. Diesem Plan stand allerdings das Strafrecht im Weg. Eine konsequente Umsetzung hätte wohl dazu geführt, dass die Geschäftsführer der Fondsgesellschaften mit Haftstrafen wegen Untreue zu rechnen gehabt hätten. Soweit wollte niemand das Spiel treiben.
Um dieses Problem der Garantien vom Tisch zu kriegen wollen der Senat und sein Bankkonzern allen Anlegern, die über ein Andienungsrecht verfügen, ein Rückkaufsangebot machen. Aus den Unterlagen zu einem Beschluss des Abgeordnetenhauses dazu sowie weitere Hinweise aus dem Umkreis laufender Vergleichsverhandlungen ergeben sich folgende Angebote in Prozent der Zeichnungssumme:
Fonds - Quote*
LBB 3 - 52
LBB 4 - 57
LBB 5 - 63
LBB 6 - 67
LBB 7 - 68
LBB 8 - 72
LBB 9 - 75
LBB 10 - 71
LBB 11 - 70
LBB 12 - 75
LBB 13 - 80
IBV D1 - 73
IBV D2 - 77
IBV D3 - 80
Bavaria 1 - 78
* in % Zeichnung
Da die 10-jährige Spekulationsfrist sich als steuerlicher Haken erweisen könnte (die Frist könnte auch für die KG-Anteile von Immobilienfonds angewendet werden), ist eine Abwicklung mittels einer Art Verkaufsoption, gekoppelt mit einem Kredit, angedacht: Den Anlegern wird ein Preis von XY % für einen Zeitpunkt zugesichert, der sicher steuerunschädlich ist, also etwa mehr als 10 Jahre nach Fondsschließung. Diese Zahlung taugt als Tilgung für einen heute aufgenommenen Kredit. Damit wären die Anleger am Finanzamt vorbei zu Bargeld gekommen.
Dieses Angebot dürfte den unteren Rand jener Bandbreite darstellen, in der die Urteile über die anhängigen Klagen auf Prospekthaftung zu erwarten wären. Angeblich beruht diese Kalkulation der Rückkaufswerte auf einer Verzinsung von 5 Prozent des eingesetzten Kapitals, was indes niemand außerhalb der Büros des Finanzsenators nachvollziehen kann. Daher empfehlen zumindest die bekannten Anleger-Initiativen eine Ablehnung des Angebots in der Hoffnung auf eine lukrativere Lösung des Falls. Ob das klug ist, steht auf einem anderen Blatt. Denn damit übernähmen die Anleger nicht nur das Risiko eines negativen Prozessausgangs, sondern hielten auch noch einige Jahre länger ihre Anteile – womit die Frage ins Spiel käme, wer die IBV („…das Dienstleistungsgeschäft…“) und damit die Verwaltung der Fonds übernimmt.
Weiter betroffen vom robusten Vorgehen sind neben denjenigen, die das Abfindungsangebot ausschlagen, alle Anleger jener Fonds, die mangels Andienungsrecht erst gar kein Abfindungsangebot erhalten. Und das sind gar nicht so wenige: Die letzte vorliegende Leistungsbilanz weist 51 Fonds aus, die von der IBV verwaltet werden. Abfindungsangebote sind dagegen allenfalls für die 15 Fonds zu erwarten, bei denen die Anleger ein Andienungsrecht haben. Mithin würde das Vermögen der Anleger von 36 Fonds zur Verfügungsmasse der Berliner Landes- und Lokalpolitiker. Denn alles was dazu heute sicher bekannt ist, ergibt sich aus der Presseerklärung des Berliner Finanzsenators zum Plazet des Landesparlaments für die Abfindungsangebote. Der Bereich „Immobiliendienstleistungen“ wird per 1. Januar 2006 „aus dem Konzern ausgegliedert werden und in die Verantwortung des Landes Berlin übergehen.“ Der Senat will also offenbar die Kontrolle über Informationen und Objekte behalten.
Hintergrund dieser naheliegenden Vermutung: Die Garantie-Ausstattung der Fonds war nicht nur eine spezielle Produktstrategie der damaligen Fonds-Schmiede um Manfred Schoeps, sondern vor allem eine letztlich von der Berliner Landespolitik erzwungene bittere Notwendigkeit. Die Fonds wurden dazu „missbraucht”, Objekte aus notleidenden oder definitiv geplatzten Kreditengagements zu verwerten. Die mit den einschlägigen Sonderprüfungen befassten Wirtschaftsprüfer prägten dafür den Begriff „Verlagerungsobjekte“. Prominent wurde dieses Verfahren durch den Fall Aubis: Unter der Firmierung Aubis hatten sich zwei Berliner CDU-Funktionäre (Klaus Wienhold und Christian Neuling) bei ihrem Parteifreund Rüdiger Landowsky (CDU-Fraktionschef im Landesparlament und Boss von BGB-Teil BerlinHyp) Kredite in dreistelliger Millionenhöhe besorgt, um damit ins Geschäft mit den Plattenbauten im Osten einsteigen zu können. Eine Spende der Jungunternehmer von rund 20.000 Euro an die CDU zu Händen Landowskys hatte der Kreditbeziehung jedenfalls nicht geschadet. Ärger gab es erst, als die Aubis Pleite machte. Die BGB löste das Problem recht einfach: Die Pleite-Objekte wurden in den mit vielfältigen Garantien abgesicherten geschlossenen Fonds (vor allem den LBB 13) verpackt.
Dieses Verfahren wurde im Übrigen auch auf Objekte aus den Beständen notorisch defizitären kommunalen Wohnungsbaugesellschaften Berlins angewendet. Die Platzierung über Fonds schaffte frisches Geld in die Kasse. Da indes die BGB-Fonds mit den Etiketten LBB, IBV, Bavaria oder BerlinHyp nicht nur hohe Volumina, sondern häufig auch ungewöhnlich viele Objekte enthielten, war durch intelligente Kombination von „Verlagerungsobjekten“ mit guten Immobilien einiges an Problemen aufzufangen.
Das Interesse der Politik liegt auf der Hand: Wenn es denn noch weitere Ungereimtheiten und Skandale im Komplex Bankgesellschaft gibt (wofür manches spricht), dann müssen die Aktenschränke der IBV unter Kontrolle bleiben. Wie groß die befürchteten Haftungsrisiken der Bank und des Senats sind, bestätigte Finanzsenator Sarrazin jüngst vom Rednerpult des Abgeordnetenhauses herunter: „…gerade dieser Fonds LBB 13 ist mit derartigen Mängeln aus der Prospekthaftung belegt, dass wir auch eine gewisse Gefahr sehen, wenn mit Aussichten auf Erfolg in diesen Fällen geklagt wird, dass dann wirklich ein Mangel festgestellt wird. Dann treten noch ganz andere Haftungsfolgen auf. In diesem Fall ist die Annahme des Angebots für uns wirtschaftlich vorteilhaft.“ So verschwurbelte Sätze gibt nur von sich, wer reden muss, ohne all zuviel Wahrheit durchsickern zulassen. Von daher hat Senator Sarrazin mit dem Verweis auf „ganz andere Haftungsfolgen“ schon ziemlich viel verraten. Man darf sicher sein: In den Aktenschränken der IBV sind weitere Skandale begraben, die zugunsten der Anleger und zulasten der Bank und des Senats ausschlagen würden.
Trotz dieser Fakten gelang dem seinerzeitigen BGB-Boss Wolfgang Rupf ein Meisterstück an PR, als er 2001 eine desaströse Bilanz zu vertreten hatte: Er setzte die Legende vom großen Betrug in die Welt. Die bösen Buben sollten die verantwortlichen Leute des Fondsgeschäftes (also nicht in den Banken) sein. Untermauert wurde die Geschichte mit den Versatzstücken der Objektverlagerungen. Damit wurde ein Berg von weit über 100 Ermittlungsverfahren angeschoben, die interessanterweise kaum je auf echten Strafanzeigen durch die Bankspitze beruhten, sondern auf so genannten Ermittlungsanregungen, die mit ausgesuchten Unterlagen garniert wurden. Der Vorteil dieses Verfahrens: Im Gegensatz zur offenen Beschuldigung durch eine Strafanzeige können sich die Beschuldigten bei diesem Verfahren kaum gegen ihre Widersacher zur Wehr setzen mit dem Knüppel „falsche Anschuldigung“. Diese Heckenschützenmethode hatte dann Erfolg, straflos so viele Ermittlungsverfahren in Gang setzen zu können, dass öffentlichkeitswirksam eine eigene Sonderermittlungsgruppe „Bankgesellschaft“ installiert wurde. Dass von den zeitweilig fast 200 Verfahren praktisch alles innerhalb von wenigen Wochen eingestellt wurde, weil sich die Beschuldigungen völlig haltlos erwiesen, blieb unbeachtet.
Tatsächlich war Rupf gerade deshalb an die BGB-Spitze gekommen, weil er als Fachmann für die geschlossenen Fonds galt, die erklärtermaßen ein wichtiges Standbein des BGB-Konzerns sein sollten. Er gab diesem Bereich denn auch konsequenterweise eine Geschäftsordnung, nach der keine Büroklammer an ihm vorbeifallen konnte. Indes passte diese Legende auch den Berliner Landespolitikern in den Kram, so dass sie konsequent weitergetragen wurde, nachdem der gescheiterte Rupf gefeuert war.
Dass die Wirklichkeit anders aussieht, haben die meisten Prozesse bereits gezeigt: In fast allen Urteilen haben die Richter Feststellungen getroffen, die der Legende widersprechen. Vor allem wichtig: Die Führung des Fondsgeschäftes erhielt immer wieder formelle Entlastungen, an denen sowohl die Konzernspitze (Rupf) wie auch maßgebliche Mitglieder des Senats beteiligt waren. Und schlimmer noch: Kaum ein Jahr vor der großen Betrugslegende hatten Wirtschaftprüfer den Firmenwert des Fondsbereichs der BGB auf etwa eine Milliarde Euro geschätzt. Auf irgendwelche Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung waren sie nicht gestoßen. Es ist
auch nie der Vorwurf erhoben worden, den Wirtschaftprüfern seien Unterlagen vorenthalten oder gar Fälschungen unterschoben worden. Es ist auch nie behauptet worden, dass die Prüfer hier schlampig gearbeitet hätten. Nicht einmal die heute monierte mangelnde Risikovorsorge wurde seinerzeit entdeckt.
Weiteres Indiz: Die Anklagen gegen die Vorleute des Fonds-Geschäftes um Manfred Schoeps, die den Kern des unterstellten Betrugs betreffen müssten, liegen seit über einem Jahr der Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vor. Bis heute ist noch nicht einmal geklärt, ob das Gericht die Anklagen überhaupt zur Verhandlung zulässt. Normalerweise ist das ein in wenigen Wochen abgeschlossener Verwaltungsvorgang. Offenbar haben die Richter schon bei erster, summarischer Prüfung Bedenken, ob Tragfähiges gegen die Angeschuldigten vorgebracht werden kann.
Es gibt Anzeichen dafür, dass die von Rupf gestrickte Legende vom großen Betrug nicht nur genutzt wurde, um alte Sünden der ohnehin korruptionsanfälligen Berliner Lokalpolitiker zu vertuschen, sondern auch dazu, die ebenfalls auf Druck der EU-Kommission demnächst zu privatisierende BGB mit frischem Kapital auszustatten, ohne dass dieser Vorgang den Brüsseler Kartellwächtern übel aufstößt. Dazu muss nur ein Muster eingehalten werden: Man deklariere alle möglichen Garantiefälle bei den Fonds, die zur Refinanzierung der Bank durch den Senat unter der genehmigten „Risikoabschirmung“ führen. Ein Beispiel: Die Höchstpreisgarantie für das Investitionsprogramm der einzelnen Fonds umfasst unter anderem auch die Zinsen für die Zwischenfinanzierung. Wenn nun die Zwischenfinanzierung weiterläuft, obwohl die Endfinanzierung eigentlich schon bereitsteht, könnte doppelt kassiert werden aus den Zinsen und der Refinanzierung der Garantieleistung. Wer die Geschäftsberichte aufmerksam liest, wird jedenfalls kaum Hinweise finden, die diesem Muster entgegenstehen. Ein Schelm, wer da was Böses denkt.
Wo selbst die Brüsseler Kartellwächter damit rechnen müssen, über´s Ohr gehauen zu werden, ist Gefahr im Verzug für die Anleger. Wie so etwas gedreht wird zugunsten der Landeskasse und zulasten der Anleger ist etwa beim Fonds BerlinHyp 1 nachzuvollziehen: Eines der Objekte wird von der in Schwierigkeiten befindlichen Seniorenheim-Betreiberin DSK genutzt, es bestehen unter anderem aufgelaufene Forderungen über rund 2,6 Millionen Euro. Das Angebot zur Lösung des Problems lautet: Die landeseigene Gesellschaft LPFV kauft davon knapp 2,4 Millionen Euro an zum stolzen Kurs von fünf Prozent! Abgemildert wird der Schock durch eine Art Besserungsschein der da lautet: Sollte die DSK mehr zahlen als die 5 Prozent, steht auch das dem Fonds zu, bis zur Höhe von 50 Prozent der abzutretenden Forderung, abzüglich der Kosten. So geht der achverhalt aus einem Beiratsprotokoll hervor. Da wird erst so richtig deutlich, was Finanzsenator Sarrazin meinte, als er zum BGB-Problem sagte: „Bei der Bewältigung dieser Altlast müssen wir alles dafür tun, den Schaden insgesamt so klein zu halten wie möglich.“ Wahrlich: Der in Sachen DSK angepeilte Fischzug bei den Anlegern würde zu dieser Minimierung der Lasten beitragen.
Unterm Strich bleibt: Wer ein Abfindungsangebot erhält, sollte sich gut überlegen, ob die Aussicht auf eine geringfügig bessere Abwicklung in einigen Jahren die hohen Risiken wert ist, die ein Verbleiben im Fonds rechtfertigen. Denn es ist ja nicht nur ein verlorener Prozess einzukalkulieren, sondern auch die freundlich aber bestimmt durchgezogenen Abzockversuche von Senats wegen. Wer freiwillig oder gezwungenermaßen mit der BGB im Boot bleibt, sollte sein Engagement auf jeden Fall als riskanten „Krisenfall“ (siehe FINANZWELT 5/2005) anpacken. Wenn Anleger trotz Abfindungsangebot ihre Anteile behalten wollen (oder gar noch dazu kaufen), folgen sie der Einladung, einen Tiger zu reiten, der seine Absicht, alles Erreichbare zu fressen, schon öffentlich bekannt gemacht hat. Das mag für Abenteuerlustige von Interesse sein. Eine nüchterne Kalkulation wird aber in den meisten Fällen die Annahme des Abfindungsangebots als optimale Lösung ergeben.
„Eigene Mehrheit“ in derGesellschafterversammlung
Die verbleibenden Anleger müssen sich zunächst auf jeden Fall mit dem neuen Verwalter auseinandersetzen und das aller Wahrscheinlichkeit nach unter der Voraussetzung, mit der BGB (deren Konzerntöchter im Abfindungsmodell als Käufer der Anteile auftreten) faktisch eine alles beherrschende Gesellschafterin zu haben, deren Stimmenanteil im schlimmsten Fall sogar zur Änderung der Gesellschaftsverträge ausreichen könnte. Die vom notorisch klammen Senat gesteuerte Bank hätte dann einen sehr weiten Spielraum, gegen die Interessen der verbliebenen Anleger zu agieren, bis hin zu kalten Enteignungen etwa durch den Verkauf der Objekte an senats- (nicht bankeigene) Gesellschaften zu Vorzugspreisen – einschließlich Entlastung der untreuen Geschäftsführung dank „eigener Mehrheit“ in der Gesellschafterversammlung. Damit auch niemand missversteht, was der Senat und sein Bankkonzern wollen, wurde zugleich in Aussicht gestellt, dass jene Anleger vom Abfindungsangebot ausgeschlossen werden, deren Klagen noch anhängig sind. Das darf als wenig anlegerfreundliches Vorgehen eingestuft werden.
Aus der bisherigen Geschichte müssen rationale Anleger gegenüber Berliner Senat und der von ihr beherrschten Bankgesellschaft zwei Prämissen im Auge behalten:
- Ihre Gegenspieler aus BGB und Senat haben ein hohes Interesse daran, die Kontrolle über die Verwaltung der Fonds zu behalten.
- Insbesondere die Landespolitik neigt zu einem bedenkenlosen Umgang mit den Anlegern und ihrem Geld, soweit daraus wirtschaftliche Vorteile für die Landeskasse herauszuholen sind.







