Expertenmeinung unverzichtbar
Abfindungsvorbehalte in Pensionszusagen
Bereits mit Schreiben vom 06. April 2005 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) Stellung zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von Vereinbarungen bei Abfindungen von Pensionszusagen genommen. Hintergrund war, dass in der Vergangenheit des öfteren...
Fälle vorgekommen sind, in denen Arbeitgeber eine einmaligeAbfindung geleistet haben, die sich lediglich an den tatsächlich gebildeten
Pensionsleistungen orientierte und nicht an der eigentlichen Zusage.
Dies brachte den Fiskus auf den Plan,
denn die Steuervorteile während der
Ansparphase wurden ja auch in voller
Höhe geltend gemacht. Rund 80 Prozent
aller Pensionszusagen sind aufgrund
diverser Schwachstellen nur
unzureichend rückgedeckt – beispielsweise
das erhebliche Langlebigkeitsrisiko
ehemaliger Mitarbeiter oder
rückläufige Ablaufleistungen bei Kapitallebensversicherungen.
„Laut BMF
ist es insbesondere von Bedeutung, in
welcher Höhe eine Abfindung möglich
ist und ob das Verfahren zur Ermittlung
der Abfindungshöhe schriftlich fixiert
wurde. Grundsätzlich muss die Höhe
der Abfindung dem Barwert der vollständigen
Versorgungsleistung entsprechen
und darf sich nicht einfach an
der „tatsächlich“ gebildeten Pensionsrückstellung
orientieren“, meint hierzu
Ulrich Thomas Model von der Münchener
DCM Deutsche BAV AG, die sich auf die
Versorgung von Geschäftsführern spezialisiert
hat. Des Weiteren müssen der
Abfindungsvorbehalt und die Höhe der
Abfindung in der Pensionszusage eindeutig
bestimmt sein.
Unklare Formulierungen. Darin liegt
genau das Kernproblem, denn „die Formulierung
der meisten Abfindungsregelungen
ist nicht eindeutig“, erläutert
Andreas Butler, Geschäftsführer der febs
Consulting GmbH – einem unabhängigen
Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen
mit Sitz in München/Haar.
Aus Vertrauensschutzgründen lässt die
Finanzverwaltung aber bei derzeit noch
steuerschädlichen Abfindungsvereinbarungen
die Möglichkeit zu, diese bis
zum 31. Dezember 2005 zu überprüfen
und anzupassen. „Wer fehlerhafte
Klauseln bis dahin nicht ändert, muss
die gebildeten Pensionsrückstellungen
in voller Höhe gewinnerhöhend auflösen“,
warnt Butler. „Gerade bei ausgeschiedenen
Mitarbeitern, deren Ansprüche
unverfallbar sind oder bei bereits
laufenden Renten ist die praktische
Umsetzung häufig sehr schwierig“,
ergänzt er.
Bei diesen Personengruppen bedarf es
Einzelvereinbarungen mit jedem Betroffenen.
In der Praxis ist dies fast undurchführbar,
beispielsweise wenn der
Wohnsitz eines ehemaligen Mitarbeiters
nicht bekannt ist. Ferner wird
es sich bei älteren Rentnern als äußerst
schwierig darstellen, diese zu Änderungsvereinbarungen
zu bewegen.
Machtwort der Finanzverwaltung. Daher
entschied sich das BMF in einem
Schreiben vom 01. September 2005 für
eine praktische Erleichterung bei diesen
„Problemfällen“. So soll die Finanzverwaltung
auf die arbeitsrechtlich erforderlichen
Einzelvereinbarungen verzichten,
wenn der Arbeitgeber zum
einen bei allen derzeitig Beschäftigten
eines Unternehmens die vorgeschriebene
Korrektur bis zum 31. Dezember 2005
vornimmt und zum anderen „betriebsöffentlich
erklärt“, dass diese Modifizierungen
auch für ehemalige Mitarbeiter
mit Betriebsrentenanspruch und für
aktive Rentenbezieher gilt. Nichts desto
trotz: Unternehmen stehen in der gesellschaftlichen
Verpflichtung, ihre laufenden
Pensionszusagen überprüfen zu lassen.
Auf der sicheren Seite werden
dabei die Arbeitgeber stehen, die sich in
dem Dickicht der Erlasse zur betrieblichen
Altersversorgung professionelle
Hilfe holen.







