Unkalkulierbare Haftungsfolgen bei der Beratung im Fondsvertrieb
Aktuelles aus der Rechtssprechung
In letzter Zeit haben manche Entscheidungen des Bundesgerichtshofes wie Artilleriefeuer in die bisherigen Vertriebsstrukturen von Kapitalanlageprodukten eingeschlagen.
Folgender Fall illustriert die Problematik: Ein Mitarbeiter einer Vertriebsgesellschaft sucht seinen Kunden auf, um ihn für eine Beteiligung an einem Fonds zu werben. Er überreicht den Prospekt und lässt dem Kunden genügend Zeit, sich mit diesem vertraut zu machen. Zuvor hatte der Vertriebsmitarbeiter die Vermögensverhältnisse des Kunden analysiert und auf diese Analyse hin eine Lücke der Alterssicherung hergeleitet, die durch die Fondsbeteiligung zu schließen wäre.
Frage: Haften der Vertriebsmitarbeiter und die Vertriebsgesellschaft nun für den Fall, in dem sich die Beteiligung als weniger wert als in Aussicht gestellt erweist?
Antwort: Zurzeit ist dieses nicht mehr klar.
1. Bisherige Rechtslage
Der Vermittler, der seinem Kunden eine Fondsbeteiligung empfahl, genügte bisher der Pflicht zur Aufklärung über die Risiken dieser Beteiligung damit, dass er den Prospekt überreichte, der sich umfänglich mit den Chancen und Risiken des Prospektes auseinandersetzte. Er haftete hingegen, wenn die im Prospekt genannten Risiken „schöngeredet“ (BGH WM 2007, 1606 zu DLF 94/17) wurden oder der Vermittler von Umständen wusste, die im Prospekt nur unvollständig zum Ausdruck kamen (BGH WM 2007, 873, Innenprovision). Reine Anpreisungen genügten indes nicht, sondern es mussten Tatsachen behauptet werden, aus denen sich das ergab, was dem Prospekt nicht entsprach.
2. Das Risiko der Beratung
In den letzten Jahren ließ sich beobachten, dass der Kapitalanlagevertrieb einhergeht mit einer Finanzanalyse der Verhältnisse des Kunden, die teils gepaart wird mit einer regelrechten Beratung zur Vermögensstruktur des Kunden. Der Vermittler nennt sich häufig selbst „Berater“, auch die Vertriebsgesellschaft benutzt gelegentlich diesen Begriff zur Beschreibung ihrer Tätigkeit. Typisch für alle Fälle ist aber, dass Kunden erst nach einer Analyse ihrer Verhältnisse das zu vermittelnde Angebot unterbreitet wird. Unterschiede bei den einzelnen Vermittlungen sind durchaus festzustellen. Der Grenzbereich zwischen Vermittlung und Beratung wird aber häufig überschritten, infolgedessen von dem Vermittler auch eine Beratung verlangt wird.
2.1 Unterschied zwischen Vermittlung und Beratung
Nach bisheriger Vorstellung schuldet der Vermittler allein eine Aufklärung über das Anlageobjekt. Seiner Verpflichtung genügt er eben damit, wenn er einen vollständigen Prospekt überreicht. Diese Verpflichtung nennt man auch die anlagegerechte Risikoaufklärung.
Der Berater hingegen kann auch die Verantwortung dafür übernehmen, dass sich das Anlageobjekt für die Belange des Kunden eignet – anlegergerechte Beratung. Was von einem Berater allerdings verlangt wird, kann nur unter Bewertung sämtlicher Umstände ermittelt werden. Klar ist aber, dass der „beratende“ Vermittler nicht mehr seiner Aufklärungspflicht dadurch genügt, indem er den Prospekt überreicht und dem Kunden genügend Zeit zu dessen Studium lässt. Von dem Berater verlangt man nämlich nun eine sachkundige Bewertung und Beurteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen (BGH WM 2006, 522).
Die im Prospekt erwähnten Risiken müssen also bewertet und sachlich beurteilt werden. Nicht alle Prospekte genügen diesen Anforderungen. Das gilt namentlich dann, wenn schwerwiegende Risiken nicht hervorgehoben sind. Kritische Stimmen in der Fachpresse können es dabei nahelegen, auf die dort genannten Fragen bei der Beratung einzugehen. Das gilt beispielshaft für das Risiko der Vermietung einer Spezialimmobilie an einen Generalmieter (DLF 94/17), wenn infolgedessen Insolvenz eine Vermietung zu den im Prospekt genannten Bedingungen nicht mehr sichergestellt ist. Der „beratende“ Vermittler, der im Zusammenhang mit einer Beratung sogar nach der Risikobereitschaft seines Kunden fragt und als Antwort erhält, der Kunde benötige eine Alterssicherung, dürfte durch diese Beratung angehalten sein, sich über die Eignung der von ihm empfohlenen Anlage für diesen ihm speziell genannten Zweck Gedanken zu machen und darüber dem Kunden Auskunft zu geben.
Bei der Wertpapierberatung ist es inzwischen ohne jeden Zweifel so, dass der Wertpapierberater, der für die Alterssicherung etwas empfiehlt, was größere Risiken als eine Bundesanleihe aufweist, fehlerhaft beraten hat und für das durch seine Beratung verursachte Anlageproblem haftet. Die Instanzgerichte zögern derweil noch, diese rigorose Forderung an die Beraterpflichten auch auf den beratenden Vermittler umzusetzen. Dieses gibt aber keine Gewissheit, dass dieses nicht geschehen wird. Denn aus der Vielzahl der den Gerichten inzwischen zur Entscheidung vorgelegten Fällen ist jedenfalls dort das Bewusstsein entstanden, dass nicht alle Anlageprodukte die mit diesen verknüpften Ziele erreichen. Infolge von spektakulären Problemen mit Fondsgesellschaften ist daher mit einer weiteren Verschärfung der Rechtsprechung zu rechnen.
2.2 Handlungsmöglichkeiten
Der Vermittler sollte sich tunlichst auf die Vermittlung beschränken. Überschreitet er die Grenze zur Beratung (Finanzanalyse), so ist zu empfehlen, durch eine Regelung mit dem Kunden den Gegenstand seiner Beratung festzulegen. Mit einer definitiven Klärung des Umfangs der Beratung kann verhindert werden, durch gerichtliche Entscheidungen überrascht zu werden, die diesen Umfang mangels einer klaren Bestimmung festlegen.
(Nikolaus Herzog von Oldenburg)







