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Kundenbindung etwas anders

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Deutliche Beitragssteigerungen hatten Männer Anfang des Jahres zu ertragen. Schuld daran waren die Frauen, genauer die Umsetzung der Regulierung entsprechend dem Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Laut § 1 AGG ist grundsätzlich eine Benachteiligung aufgrund der Rasse bzw. der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion bzw. Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Bezüglich der Tarife in der privaten Krankenversicherung bedeutet dies, dass Frauen, die bis dahin aufgrund der Kosten für Schwangerschaft und Geburten weitaus höhere Beiträge zahlten als Männer, künftig diese nicht mehr „ungleich behandelt“ tragen müssen. Infolge des AGG dürfen weibliche Privatversicherte nicht mehr benachteiligt werden. Im Hinblick hier - auf mussten daher die privaten Krankenversicherer ihr gesamtes Tarifwerk (Voll- und Zusatzversicherungen) überprüfen und die Prämien für die betroffenen Personengruppen z. T. anpassen. Ergebnis: Tendenziell erhöhten sich die Beiträge aufgrund des AGG für die Männer. Die genauen Auswirkungen auf den Beitrag hängen aber von diversen Faktoren (z. B. Tarif, Alter etc.) ab. Die jeweiligen Veränderungen variieren in den einzelnen Tarifen und hängen sowohl von der Bestandszusammensetzung nach Alter und Geschlecht wie natürlich von den tatsächlichen Schwangerschafts- und Entbindungskosten ab. Jedoch werden Frauen auch weiterhin durchschnittlich höhere Beiträge zahlen, schon alleine durch die höhere Lebenserwartung.

Die Besonderheit der Beitragserhöhungen zum 01. Januar 2008 lag jedoch in einer netten Verpackung, die sich vereinzelte Versicherer zu Nutze machten, um diese zu verschleiern. So musste im Rahmen der Bekanntgabe der Beitragserhöhung dem Versicherten mitgeteilt werden, ob es sich um eine normale Beitragsanpassung (BAP) aufgrund zum Beispiel höherer Gesundheitskosten handelt oder aufgrund der neuen AGG Regelung. Einzelne Versicherer schraubten den Beitrag auf zweistellige Erhöhungen hoch und gaben als Begründung „die Auswirkungen des AGG an“. „Mit einer BAP hat der Versicherte immer die Möglichkeit, seinen Vertrag beim bestehenden Versicherer zu kündigen und trotz nicht erfüllter Mindestvertragslaufzeiten zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Hat ein Versicherer allerdings die BAP in der AGG-Erhöhung versteckt und verweigert ihm dieses Recht, so hat der Kunde nach Ansicht der Versicherer diese Möglichkeit nicht und muss im Vertrag verbleiben“, erklärt Lars W. Hertwig, Leiter KompetenzCenter Personenversicherung Jung, DMS & Cie. Pool GmbH.

Das ist aus mehrfacher Hinsicht problematisch für den Versicherten:

1. Der Versicherte kann erst ein Jahr später, also zum 01.01.2009 wechseln und muss dementsprechend beim neuen Versicherer aufgrund höheren Einstiegsalter einen höheren Beitrag entrichten.

2. Durch die Gesundheitsreform 2007 und die damit verbundenen Mitnahmen der Alterungsrückstellungen in der PKV werden sämtliche Tarife mit Beginn 2009 voraussichtlich bis zu 30 % teurer!

3. Ein Wechsel zu einem neuen Versicherer ist immer mit einer Gesundheitsprüfung verbunden. Durch eine akute Erkrankung kann es evtl. un - mög lich sein, bei einem neuen Versicherer zu den Bedingungen unterzukommen, wie sie bei einem Beginn zum 01.01.2008 gegolten hätten. Im schlimmsten Fall ist ein Wechsel überhaupt nicht mehr möglich.

Wer in diesen Fällen für den finanziellen Schaden des Kunden aufkommt, müssen wohl erst noch die Gerichte entscheiden!

(Marc Oehme)


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