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Schonfrist für Genossen

Alte Eigenheimzulage gilt vorerst weiter

Als Ende Februar bekannt wurde, dass zumindest bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - voraussichtlich Ende April diesen Jahres - die alte Eigenheimzulage genutzt werden kann und auch keine rückwirkende Anwendung der geplanten Kürzungen zu erwarten ist, setzte im Vertrieb ein Turbo ein. Wie bereits in FINANZWELT in mehreren Beiträgen dargestellt, ist eine Beteiligung an einer Wohnungsgenossenschaft als Immobilienanlage hinsichtlich ihrer Renditeerwartung kaum zu schlagen.

FINANZWELT sprach daher mit Dipl.-Ing. Olaf Haubold, Vorstand der inhabitat Genossenschaft für Immobilienbesitz e.G.

FINANZWELT: Über kurz oder lang dürfte es zu einer Änderung bei der Förderung kommen. Halten Sie es dennoch jetzt für richtig einzusteigen?
Olaf Haubold: In jedem Fall, ja. Im Ergebnis von Beschlüssen des Finanzausschusses zu Änderungen am Steuervergünstigungsabbaugesetz erfolgt eine Veränderung des Eigenheimzulagegesetzes erst mit dem Datum der Verkündung. Alle bis dahin beigetretenen Mitglieder und die erste Zahlung auf das Genossenschaftskonto geleistet haben, können die Förderung nach § 17 volle 8 Jahre nutzen. Wir haben bereits seit Sommer 2002 mit dem Vertrieb von Genossenschaftsanteilen begonnen, nachdem die Möglichkeit im Ergebnis des bekannten BFH - Urteils gegeben war. Bis zum 31.12.02 haben ca. 60 Vertriebspartner bundesweit für uns gearbeitet. Jetzt haben wir den Vertrieb wieder mit Volldampf aufgenommen.



FINANZWELT: Hat die Wohnungsgenossenschaft auch nach den geplanten Änderungen in der Förderung noch eine Chance? Liegt dies ggf. an Ihrem Konzept?
Olaf Haubold: Unser Konzept beinhaltet den Neubau von Genossenschaftswohnungen mittels einer Eigenkapitalquote von 50 %, gespeist aus Genossenschaftskapital der Wohnungsnutzer - was weiterhin von der Eigenheimzulage gefördert wird -, ferner durch Genossenschaftskapital von Kapitalanlegern und Beteiligungskapital stiller Beteiligter. Speziell um diese Gruppe, die Stillen Beteiligten an der inhabitat e. G., wird auf der Grundlage eines völlig neuen Anlageproduktes - einer stillen Beteiligung als Mitunternehmer an einer eingetragenen Genossenschaft - geworben. Dieses Produkt ist eine Neuentwicklung in Zusammenarbeit mit einer erfahrenen Steuerberaterkanzlei und dem Institut für Genossenschaftswesen an der Phillips Universität Marburg. Speziell damit machen wir uns von der laufenden Gesetzesänderungsdiskussion unabhängig, heben uns von unseren Wettbewerbern ab und haben damit die große Chance, unsere ambitionierten Ziele zu erreichen.



FINANZWELT: Welche Anforderungen sollten Anleger denn an eine Wohnungsgenossenschaft stellen?
Olaf Haubold: Die Genossenschaft muss als Förderziel ihrer Mitglieder die Schaffung von Wohnraum ausweisen und in ihrer Satzung das Vorkaufsrecht der Wohnungsnutzer auf ihre Wohnung verankert haben. Sie muss, um den Kapitalanlegern die Eigenheimzulage langfristig zu sichern, mindestens 2/3 des geworbenen Kapitals in Wohnungen für Genossenschaftsmitglieder investieren. Sie sollte eine langfristige Unternehmensplanung und von einem Prüfungsverband testierte Bilanzen vorlegen können. Eine Unterstützung bei der Beantragung der Eigenheimzulage durch Zusendung der notwendigen Unterlagen mit der Beitrittsbescheinigung, wie das bei uns üblich ist, ist sinnvoll.

(Michael Oehme)


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