Am Ende aller Tage der Lebensversicherung
Alterseinkünftegesetz
„Alterseinkünftegesetz“ hört sich vielversprechend an. Aber das täuscht. Denn der klassischen Lebensversicherung soll damit der Garaus gemacht werden. Versicherungsvermittler werden sich wohl umschulen lassen oder Riester-Fans werden müssen. Und angehende Rentner haben von der Zukunft auch nicht mehr viel zu erwarten. Aber „Riester-Renten“ sollen bei allen für Ausgleich sorgen.
Vom Gesetz selbst liegt noch kein fertiger Entwurf vor. Erst die „Eckwerte für den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz)“ stehen. Das Bundesministerium der Finanzen hat diese am 20. Oktober des Jahres veröffentlicht.Ziele des Alterseinkünftegesetzes sind demnach der schrittweise Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte, die Entwicklung neuer Lebensversicherungen, die Abschaffung des „Steuerprivilegs der Kapitallebensversicherung“ und eine Vereinfachung der Riester-Rente. Als Termin dafür ist der 1. Januar 2005 vorgesehen.
Das Alterseinkünftegesetz orientiert sich ganz offensichtlich an den Überlegungen der vom Mannheimer Universitätsprofessor Bert Rürup geführten „Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“. Demnach sind ab 2005 Vorsorgeaufwendungen für die gesetzliche Rente nur noch zu 60 Prozent von der Steuer abzuziehen. Gleichzeitig sind die Renten bis zur Hälfte der Einkommensteuer unterworfen. Das ist der Anfang. Bis zum Jahr 2040 sollen in beiden Fällen 100 Prozent erreicht sein.
Eine entsprechende Regelung wäre wohl auch der Lebensversicherung recht gut bekommen. Deshalb befürwortete der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft in Berlin auch den steuerlichen Systemwechsel. Doch die Kommission ließ es damit nicht bewenden. Sie definierte auch den Begriff der Altersvorsorge neu. Ihr Drei-Schichten-Modell beruht auf einer Basisversorgung, einer Zusatzversorgung und auf gewöhnlichem Sparen. Zur Basisversorgung gehören die gesetzliche Rente, berufsständische Versorgungsleistungen, die Alterssicherung der Landwirte und neu zu entwickelnde private Rentenversicherungen.
- Zusatzversorgung umfasst Riester-Renten privat und im Betrieb
Die Basisversorgung darf nicht beleihbar, vererbbar, veräußerbar, übertragbar und nicht kapitalisierbar sein. Die Zusatzversorgung umfasst Riester-Renten privat und im Betrieb. Für die „private kapitalgedeckte Altersvorsorge (Riester-Rente)“ – O-Ton im Eckwertepapier – sind Vereinfachungen wie ein Dauerzulagenantrag und ein einheitlicher Sockelbetrag geplant. Sogar die Vermittlerprovision soll künftig nicht mehr auf zehn Jahre verteilt, sondern einmalig bei Abschluss gezahlt werden dürfen. Das meldete jedenfalls das „Handelsblatt“ am 24. Oktober des Jahres. Allerdings war dafür weder vom Bundesjustiz- noch vom Bundessozialministerium eine Bestätigung zu erhalten.
Jede andere Privatvorsorge wird zur Geldanlage und wie diese besteuert. Für den GDV ist das wiederum ein Unding: „In einer Zeit, in der die gesetzliche Rentenversicherung bereits heute kaum noch finanzierbar scheint und die gewaltigen demographischen Herausforderungen erst noch bevorstehen, konterkariert die geplante Besteuerung der Kapitallebensversicherung das Ziel der Bundesregierung, die private Altersvorsorge stärker zu nutzen“, schreibt der GDV. Eine Besteuerung beschädige ein beliebtes und vielfältig genutztes Instrument eigenverantwortlicher Vorsorge.
Auch die betriebliche Altersversorgung soll zurecht gestutzt werden. Die vor allem im mittelständischen Bereich bewährte Direktversicherung wird zum Auslaufmodell, da der Paragraf 40 b Einkommensteuergesetz (EStG) für Lebensversicherungen und Pensionskassen auf der Streichliste steht. Zum Ausgleich wird die Direktversicherung künftig in die höhere, aber rechtlich engere Förderung des Paragrafen 3, Nr. 63 EStG einbezogen. Für Altverträge bleibt jedoch alles wie bisher.
- LV-Besteuerung ist immer virulent
Selbst dem Finanzminister haben die Sozial- und Steuer-Reformer eine Rolle als Nettozahler zugedacht. Ihn kostet der Systemwechsel im ersten Jahr der Umstellung zwar nur 0,1 Mrd. Euro. Doch seine Verluste steigen den Berechnungen der Kommission zufolge rapide. In der Endstufe, die im Jahr 2040 erreicht sein wird, buttert er Jahr für Jahr schätzungsweise 7,8 Mrd. Euro zu. Einen Ausgleich über die Besteuerung der Kapitallebens- und Rentenversicherung klassischer Art darf er nicht erhoffen. Denn diese bringen dem Fiskus erst dann etwas, wenn sie nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden. Neue Lebensversicherungsverträge werfen in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss auch nicht allzu viel ab.
Doch der Versuchung, die Lebensversicherung zu besteuern, sind staatliche Kommissionen und der Gesetzgeber immer wieder erlegen. Bundesfinanzminister Gerhard Stoltenberg liebäugelte bereits 1988 damit. Sein Amtsnachfolger Theo Waigel tat es ihm knapp zehn Jahre später gleich. Und zu einer der ersten Amtshandlungen des Finanzministers Hans Eichel gehörte der Vorschlag, die Lebensversicherung zu besteuern. So stand es jedenfalls im Steuerbereinigungsgesetz von 1999. Bisher ist der Kelch an den Lebensversicherern noch immer vorbei gegangen. Ob das beim Alterseinkünftegesetz auch so sein wird, ist derzeit nicht abzusehen.
Anlass für die Arbeit der Rürup-Kommission war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (Az.: 2 BvL 17/99) zur steuerlichen Ungleichbehandlung von pensionierten Beamten und gesetzlichen Rentnern. Die Richter in Karlsruhe haben dem Gesetzgeber bis 2005 Zeit gelassen, um eine Gleichbehandlung herzustellen. Das Wie überließ das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber. Durch eine Anhebung des Versorgungs-Freibetrags für Beamtenpensionen wäre dem Urteil Genüge getan gewesen. Doch der Gesetzgeber setzte eben die Rürup-Kommission ein, die in ihrem Abschlussbericht vom 11. März 2003 für einen kompletten Systemwandel plädierte.
(Michael J. Glück)







