Welche Aufklärung ist bezüglich dem wirtschaftlichen Erfolg geschuldet?
Anlagevermittlung und Anlageberatung
Mitunter wird der Eindruck erweckt, zwischen der einem Kapitalanleger geschuldeten Beratung bei Anlagevermittlung und Anlageberatung bestehe kein Unterschied wie auch stets über den wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage beraten werden müsse oder darüber aufgeklärt werden müsse, andernfalls man hafte. Diese Betrachtungsweise ist zu undifferenziert (zu Einzelheiten siehe Wagner DStR 2003, 1757).
Man muss unterscheiden zwischen dem Anlagevermittler, dem unabhängigen individuellen Anlageberater und dem erkennbar auf der Anbieterseite stehenden Anlageberater. Es handelt sich um drei unterschiedliche Personengruppen mit unterschiedlichen Pflichten.
Zwischen einem Anlagevermittler und einem Anlageinteressenten kommt dann zumindest stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande, wenn „der Interessent deutlich macht, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch zu nehmen und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt“. Dann muss der Anlagevermittler richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen – nicht rechtlichen – Umstände informieren, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH 11.09.2003 – III ZR 381/02).
Zwischen einem unabhängigen individuellen Anlageberater bzw. einem als solchen auftretenden Berater und einem Anlageinteressenten kommt ein stillschweigender Anlageberatungsvertrag zustande, wenn der Anlageinteressent die Erwartung zum Ausdruck bringt, nicht nur Tatsachen mitgeteilt zu erhalten, sondern deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Dies kann der Fall sein, wenn der Anlageinteressent eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung wünscht. Aufgrund des damit begründeten Vertrauens schuldet der unabhängige individuelle Anlageberater dem Anlageinteressenten eine besonders differenzierte und fundierte Beratung (BGH 13.05.1993 – III ZR 25/92).
Zwischen einem auf der Anbieterseite stehenden Anlageberater und einem Anlageinteressenten kommt ein stillschweigender Anlageberatungsvertrag ebenfalls dann zustande, „wenn die Auskünfte für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist“ (BGH 03.12.1992 – III ZR 90/91). Aber ein solcher Anlageberater, der erkennbar auf der Anbieterseite steht, hat nicht die Sorgfaltspflichten eines unabhängigen individuellen Beraters, dem weit reichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird und der deshalb besonders differenziert und fundiert beraten muss; aber seine Angaben müssen mindestens vollständig und wahrheitsgemäß sein.
Bedeutet dies, dass künftig keine Recherchepflicht mehr besteht, sondern Schweigen bzw. der Hinweis auf eine eigene subjektive Einschätzung ausreicht? Die Formulierung im Urteil scheint darauf hinzudeuten. Aber VORSICHT! Im Zusammenhang mit diesem Zitat verweist der BGH auf seine oben bereits angesprochenen Entscheidungen vom 13.05.1993 und 13.01.2000. Und damit wird deutlich, dass der 3. Zivilsenat des BGH sich in seinem Urteil vom 11.09.2003 zwar anders erklärt, aber nichts Anderes gemeint hat.
Die vorgenannte Haftungsrechtsprechung des BGH geht hier wie auch an anderer Stelle unausgesprochen vom Anlageinteressenten quasi als „dummem Verbraucher“ aus, dem zwar jede Information und Aufklärung bzw. Beratung geschuldet ist, hinterfragt jedoch nicht, was dieser denn damit anfangen muss. Muss ein solcher Anlageinteressent denn nicht auch selbst prüfen und ggf. Nachfrage halten, um eine sachgerechte Entscheidung für oder gegen eine Anlage zu treffen? Merkwürdigerweise werden in der BGH-Rechtsprechung solche Fragen nur gestellt, wenn es um Bankenhaftung im Falle gebotener Aufklärung bzw. Beratung durch Kreditinstitute geht. Dann muss ein Anlageinteressent sich sogar eines eigenen Beraters bedienen, wenn er selbst sich zur Beurteilung gegebener Informationen außerstande sieht. Bisher ist in der Rechtsprechung des BGH nicht geklärt, warum für Fälle der Bankenhaftung und der Haftung von Anlagevermittlern/Anlageberatern unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden. Ferner sei darauf hingewiesen, dass der EuGH in seiner Rechtsprechung nicht vom „dummen Verbraucher“ sondern vom verständigen bzw. mündigen Durchschnittsverbraucher ausgeht. Und ein solcher hat auch eine Verantwortung für sich selbst (dazu im Einzelnen Wagner, „Sind Kapitalanleger Verbraucher?“ BKR 2003, 649). Ein solcher Kapitalanleger weiß bzw. muss wissen, dass Immobilienkapitalanlagen auch Risiken in sich bergen, so dass es nicht geboten ist, bei jeder Risikorealisierung sofort die Flucht per Haftungsprozess zu ermöglichen. Die derzeitige Haftungsrechtsprechung des BGH ist folglich gleich aus mehreren Gründen zu hinterfragen. Anlagevermittler/Anlageberater, die Haftungsprozessen ausgesetzt sind, sollten auch solche Aspekte in ihre Verteidigung mit einbeziehen.
(Dr.iur. Klaus - R. Wagner)







