Haftungsverschiebung zu Lasten des Vertriebs
Anlegerschutzverbesserungsgesetz
Was viele im Vertrieb noch nicht bewusst wahrgenommen haben: Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz erhöht die Vertriebshaftung, indem es die Emittenten schützt. Vermittler sollten daher einen Vertrag mit dem Anleger schließen, in dem die Grundlagen der Zusammenarbeit klargestellt werden.
Bekanntermaßen hat der Bundestag durch das Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (AnSVG) eine Prospektpflicht für Kapitalanlagen des freien Kapitalmarktes eingeführt. Die Prüfung hierzu erfolgt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Das, was nunmehr wohlklingend vom Gesetzgeber als Anlegerschutzverbesserungsgesetz bezeichnet wird, enthält jedoch grundsätzlich keine Vorschriften, die ein Mehr an Anlegerschutz bieten.Vielmehr wird der Anlegerschutz fundamental zugunsten bestimmter Gruppen von bisher schadenersatzpflichtigen Anspruchsgegnern eingeschränkt, was dazu führen könnte, dass zu guter Letzt der Vertrieb der Leidtragende ist. Damit wird auch die Rechtsprechung, die sich seit Ende der 70er Jahre im Wege des Richterrechts durchgesetzt hat, wieder weitestgehend eingeschränkt. Schnelle Verjährung für den Emittenten. Im Detail können Anleger ihren Anspruch bei möglichen Fehlern in der Prospektierung (Prospekthaftungsanspruch) nur dann geltend machen, wenn sie einem Fonds innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung/ Veröffentlichung des Prospektes beitreten. Für denjenigen, der nach sechs Monaten und einem Tag gezeichnet hat, bestehen keine Ansprüche aus gesetzlicher Prospekthaftung mehr.
Hieraus ergeben sich besondere Aufklärungspflichten für den Vertrieb. Ein zentraler Unterschied zur bisherigen Haftungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) besteht zudem darin, dass die normierten Vorschriften einem möglichen Anspruchsgegner die Möglichkeit einräumen, sich einer Haftung zu entziehen, wenn er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Im Rahmen der bisherigen Haftungsrechtsprechung des BHG reicht dagegen für eine entsprechende Haftung eine einfache Fahrlässigkeit bereits aus. Insoweit ist festzuhalten, dass durch die neue Rechtssituation im Hinblick auf Anbieter und Emittent die bisherige Rechtsprechung des BGH zu Lasten von Anlegeransprüchen modifiziert wurde. Diese Erkenntnis ist deshalb wichtig, weil damit faktisch der Zwang erzeugt wird, den Vertrieb in Anspruch zu nehmen. Es könnte nämlich durchaus sein, dass neben der nunmehr normierten Prospekthaftung ergänzend zivilrechtliche Ansprüche zum Beispiel gegen den Vertrieb geltend gemacht werden können. Haftungsansprüche sind vielfältig. Bei der Prospekthaftung nach zivilrechtlichen Grundsätzen ist ebenso wie bei der nunmehr geregelten gesetzlichen Prospekthaftung erforderlich, dass der Prospekt entweder unvollständig, unrichtig oder nicht transparent ist. Letzteres ist insbesondere dann gegeben, wenn der Prospekt durch die Art und Weise der Darstellung unübersichtlich und intransparent ist. Das heißt aber nicht, dass der Prospekt sich auf bestimmte Aussagen beschränken muss.
Dies hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich in einem bedeutsamen Nichtanlagebeschluss entschieden. Dabei kann der Prospekt durchaus sehr umfangreich und auch kompliziert sein, wenn es die Art der Kapitalanlage eben gerade deswegen erforderlich macht. Erfüllt der Prospekt alle Voraussetzungen an Richtigkeit, Vollständigkeit und Transparenz, dann können Ansprüche aus Prospekthaftung nicht gegeben sein. Auch Anlagevermittler und -berater haften für Prospektmängel nicht bereits aus ihrer Funktion und Stellung im Vertrieb. Um eine Prospekthaftung zu begründen, muss hinzu kommen, dass sie sich zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht Prospektangaben zu eigen machen oder ein beson- deres persönliches Vertrauen in Anspruch nehmen, so dass sie dem Anleger als Garant für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben erscheinen. Sie haften damit immer auch dann für die Folgen einer Beteiligung, wenn für den Empfänger die Informationen von erheblicher Bedeutung für eine Anlageentscheidung sind. Dies wird der Anleger jedoch zumeist behaupten. Einen Vertrag zwischen dem Vermittler und dem Anleger braucht es hierzu nicht.
Derartige Ansprüche verjähren regelmäßig drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Anspruchssteller Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch nach zehn Jahren. Beratungsprotokoll oder nicht? Grundsätzlich soll damit dokumentiert und auch nachgewiesen werden, dass der Vermittler/Berater ihm möglicherweise obliegende Aufklärungs- oder Mitteilungspflichten vollzogen hat. Es ist vorab anzumerken, dass in diesem Zusammenhang zunächst einmal der Vertrieb für sich definieren muss, ob er dem Anleger als Vermittler oder Berater gegenüber tritt. Die jeweilige Rechtsposition schafft einen unterschiedlichen Grad der Verpflichtung. Die Rechtsprechung stellt dabei an den Berater höhere Anforderungen als an denjenigen, der dem Kunden lediglich als Vermittler gegenüber tritt. Es gilt: Ein Beratungsprotokoll hat den Vorteil zu dokumentieren, dass dem Anleger verschiedene Informationen gegeben worden sind. Es hilft, wenn entsprechend klargestellt, beim Nachweis gegenüber den Gerichten. Andererseits wird aber auch ein erhebliches Gefahrenpotential geschaffen: Das Beratungsprotokoll kann dokumentieren, dass der Anleger exakt über die Punkte, auf die es nach Auffassung des Gerichts möglicherweise ankommt, nicht belehrt worden ist, weil z.B. nicht im Prospekt beschrieben. In diesem Falle zu erläutern, dass neben einer schriftlichen Belehrung auch mündliche Erklärungen abgegeben worden sind, ist schwierig.
Des Weiteren bewegen sich die Beratungsprotokolle vom Erklärungsinhalt häufig in den subjektiven Verhältnissen des Anlegers. Dadurch entsteht eine weitere Verpflichtung im Hinblick auf die Qualität dieser Beratung. Dementsprechend werden auch weitere Haftungsrisiken geschaffen, die über den Inhalt des Prospektes hinausgehen. Zynisch gesagt hinterlässt der Anlagevertrieb mit dem Protokoll seine Beweismittel am Tatort. Worin könnte also die Lösung dieses Problems bestehen? Es stellt sich die Frage, ob es nicht Sinn macht, zwischen Anlagevertrieb und Anleger unmittelbar einen schriftlichen Vertrag zu schließen in dem die Grundlagen der gemeinsamen Zusammenarbeit klar gestellt werden. Dies deshalb, weil – wie aufgezeigt – nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig ohnehin ein stillschweigend abgeschlossener Beratungsvertrag zustande kommt. Wenn dies so ist, können in einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag die Grundlagen und Details der Zusammenarbeit zwischen Anlagevertrieb und Anleger klargestellt und letztendlich sogar verhandelt werden. Dies hat erhebliche vertragsinhaltliche und auch beweismäßige Vorteile.
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Rechtsanwalt Werner Klumpe
Kanzlei Klumpe, Schroeder & Partner GbR, Köln
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