Die Haftung von Geschäftsführern und Beiräten in Fondsgesellschaften
Anmerkungen zu einem Urteil des Landgerichts München I
Das Landgericht München I hat zwei frühere Vorstände einer Aktiengesellschaft zur Erstattung von EUR 834.857,85 nebst Zinsen verurteilt. Es ging um ein Geschäft, das auch für Geschäftsführer und Beiräte von Publikumsfonds, insbesondere Schiffsfonds, zur täglichen Routine gehört: ein Zins- und Währungsswap eines ursprünglich auf 10 Millionen DM lautenden Darlehens in den japanischen Yen.
Die Zinsdifferenz von 2,5 Prozentpunkten sah viel versprechend aus – nur hatten die Vorstände versäumt, auch das Wechselkursrisiko abzusichern. Ein nicht vorhergesehener Anstieg des Yen verteuerte das Darlehen um den nun ausgeurteilten Betrag. Das Landgericht warf den Managern „einen erheblichen vorwerfbaren Fehler in der Beurteilung des Chancen-Risiko-Verhältnisses“ vor, zumal das Währungsrisiko durch 20 Devisenterminkäufe hätte abgesichert werden können.Die Sorgfalt des Geschäftsleiters. Auch wenn das Urteil eine Aktiengesellschaft betrifft, lassen sich die Entscheidungsgründe größtenteils auf eine GmbH & Co. KG übertragen. Denn die vom Vorstand einer Aktiengesellschaft anzuwendende „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (§ 93 AktG) wird in ähnlicher Form in den Gesellschaftsverträgen von PublikumsKGs von der jeweiligen Komplementärin und in § 43 GmbH-Gesetz von deren Geschäftsführern gefordert. Und angesichts der Unbestimmtheit dieser Rechtsbegriffe schauen Richter gerne einmal in die Rechtsprechung aus benachbarten Rechtsgebieten.
Die „business judgement rule”. Die Entscheidung verdeutlicht vor allem, dass Gerichte nicht jede Prognoseentscheidung als haftungsbefreite „unternehmerische Entscheidung“ bewerten. Die in Anlehnung an die anglo-amerikanische Rechtsprechung entwickelte „business judgement rule“, die erst kürzlich in § 93 AktG erstmalig kodifiziert wurde, verlangt vielmehr eine sorgfältige Vorbereitung einer unternehmerischen Entscheidung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände. Das bedeutet, dass vorab alle entscheidungsrelevanten Informationen eingeholt und ausgewertet werden müssen, im Zweifel mit Hilfe externer Berater. Im Bereich des Zins- und Währungsmanagements lässt angesichts des vielstimmigen und oft widersprüchlichen „Analystenchors“ aber kaum eine Expertenmeinung die Eingehung einer ungesicherten Position zu. Auch verbietet sich angesichts des Umstandes, dass bereits ein politisch bedeutsames Ereignis sämtliche Expertenprognosen in Sekunden zu Makulatur machen kann, überhaupt von sicheren Kurserwartungen auszugehen.
Pflichten des Geschäftsführers. Das Fallbeispiel behandelt eine fehlerhafte Entscheidung, die nicht alle erkennbaren Risiken berücksichtigte. Neben der Pflicht zur vollständigen Informationsbeschaffung existieren noch weitere Pflichten, deren Nichtbeachtung zur Haftung führen kann. So hat der Geschäftsführer eine dem Geschäftsumfang angemessene Organisation zu schaffen. Er muss für Organisationssysteme sorgen und die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für die Beschaffung von Informationen festlegen, um diese den relevanten Entscheidungsträgern zugänglich zu machen Sobald er ab einer gewissen Größe des Geschäfts auch nicht mehr alles selbst bearbeiten kann, hat er für die Einstellung fachlich geeigneten Personals zu sorgen, das seine Entscheidungen vorbereitet. Soweit das Personal ab einem gewissen Organisationsgrad auch qualifizierte Entscheidungen selbst treffen muss, hat er ein Kontrollsystem einzurichten, das ihm ermöglicht, Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen. Hierzu gehören auch so genannte Eskalationsroutinen, die eine Vorlage von Zweifelsfällen an die nächsthöhere Entscheidungsebene gewährleisten. Sobald Fehlentwicklungen erkennbar sind, hat er gegen diese einzuschreiten.
Auch der Beirat kann haften. Das Urteil des Landgerichts München ist aber auch für Beiräte von Bedeutung. Zwar ist der ihnen zugewiesene Aufgabenkreis nach den gängigen Gesellschaftsverträgen begrenzt und die Überwachungsfunktion eines Aufsichtsrates zählt gerade nicht dazu. Aber gerade die besonders wichtigen und deshalb haftungsrelevanten Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Beirats. Für fehlerhafte Entscheidungen haften Beiräte in der Regel nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Jedoch ist die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit leicht überschritten. Nach Ansicht des LG München I hatten die verurteilten Manager grob fahrlässig gehandelt. Die Klägervertreter hatten gar von „Wette“ und „Roulettespiel“ gesprochen. Diesen Vorwurf hätte sich auch ein Beirat gefallen lassen müssen, hätte er einem solchen Geschäft zugestimmt.
Beiräte sind mit der Schwierigkeit konfrontiert, dass sie zwar in der Regel keine Überwachungspflichten haben, die Gesellschaftsverträge aber dementsprechend häufig nur sehr allgemein gehaltene Informationsrechte vorsehen. Das bedeutet für den Beirat, dass er sich selbst durch Nachfragen ein umfassendes Bild verschaffen sollte. Und bevor er sein Amt antritt, sollte er sich darüber klar werden, ob er genügend Kenntnisse hat, um gezielt die richtigen Fragen zu stellen. Sonst müsste er sich gegebenenfalls die Frage gefallen lassen, ob nicht bereits in der Übernahme des Amtes ein Verschulden liegt. Dies betrifft freilich hauptsächlich Beiräte aus dem Anlegerkreis, die über wenig Erfahrung in der Branche ihrer Fondsgesellschaft verfügen. Es ist aber auch der umgekehrte Fall denkbar, dass erfahrene Beiräte eine derartige Vielzahl von Mandaten übernommen haben, die kaum noch die Zeit lässt, sich in angemessenem Umfang den einzelnen Entscheidungen zu widmen. In solchen Fällen sollte sich der Beirat eine dem Umfang seiner Tätigkeit entsprechende Organisation schaffen, in der geeignetes und gut überwachtes Personal seine Entscheidungen vorbereitet.
Gewiss handelt es sich bei dem angesprochenen Urteil um einen Einzelfall und gerade die erfahreneren Emissionshäuser beachten in ihrem Alltagsgeschäft die hier skizzierten Grundsätze. Für Neugründer gilt, dass sie nicht früh genug ihr Augenmerk auf die angemessene Organisationsform lenken sollten. Haftungsrisiken ergeben sich, wie gesehen, nicht allein in der Prospektierungsphase. Und größere Häuser sollten bei aller Erfahrung und Routine regelmäßig prüfen, ob die Organisationsstrukturen noch dem bisher ja stets gewachsenen Geschäftsvolumen und dem regulatorischen Umfeld angemessen sind.
Die Sozietät METTENHEIM GAUTIER ist unter anderem spezialisiert auf die Beratung von Organen und Führungskräften. Sie veranstaltet regelmäßig Seminare und Workshops über die Haftung von Managern.
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