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Medienfonds

Auswege verzweifelt gesucht

Im Frühjahr wurde konkret, was bislang nur befürchtet wurde: Die bayerische Finanzverwaltung änderte ihre Beurteilung der Steuerkonzeption, die hinter den meisten Medienfonds steht, mit dem Effekt, dass die Nachversteuerung von bisher anerkannten Verlusten in der Größe von 1 Mrd. Euro im Raum steht.

Es findet sich immer noch große Ratlosigkeit unter den Anlegern, jüngst fand sich in einem der einschlägigen Foren Folgendes: „... habe 2000 auf Anraten der XY-Bank für 190.000 Euro den Z-Fonds gezeichnet und nach nochmaliger Beratung und schriftlicher Zusage der XY-Bank, dass ich im schlimmsten Fall (worst case) mein eingezahltes Kapital ohne Verzinsung zurückbekäme, noch 100.000 Euro Kredit aufgenommen und mit fettem Zins abgezahlt. Habe eine Kopie des damaligen Schreibens zur XY-Bank geschickt und um Stellungnahme gebeten und als Antwort erhalten, dass es ihnen leidtut und die Beraterhaftungsfrist abgelaufen sei ..."

Hintergrund ist das so genannte Defeasance-Modell, bei dem die Anleger durch eine Schuldübernahmeerklärung einer Bank abgesichert wurden. Wirtschaftlich läuft das darauf hinaus, dass die Fonds den ausführenden Produzenten das Geld für die Produktion vorschossen. Die Produzenten mussten mit dem Geld aber als Erstes die Absicherung des Fonds anschaffen, mit der eine Bank die Verpflichtung zur Zahlung der garantierten Erlöse übernahm. In dieser Konstellation wird die Abgrenzung der Filmproduktion von einem reinen Zinsgeschäft zur heiklen Sache. Mittlerweile stellen sich die Finanzämter auf den Standpunkt, dass die so angeschaffte Sicherheit ein reines Zinsgeschäft ist, dessen Beschaffung steuerlich eben nicht als sofort absetzbarer Aufwand für die Filmproduktion, sondern über die ganze Laufzeit zu verteilendes Zinsgeschäft anzusehen sei. Bleibt es dabei, werden fast alle deutschen Filmfonds am Ende zum Verlustgeschäft für die Anleger, denn von der reinen Filmauswertung her sind die meisten sehr schwach. Zu einem großen Teil haben sie ohnehin in den wirtschaftlich eher schwachen Teil der Produktionen investiert und wo ein deutscher Fonds mal an einem echten Kassenschlager beteiligt war, stellt sich in aller Regel heraus, dass die deutschen Initiatoren ihren Partnern aus der Filmbranche nicht gewachsen waren. In dieser Branche sind ziemlich komplexe Vereinbarungen üblich, in denen geregelt wird, wer welche Kosten bis hin zu Werbung und Marketing übernimmt und wer wann welche Anteile an den Erlösen erhält. In der Praxis erreichten die deutschen Initiatoren mehr Beteiligung an den Kosten als an den Erlösen. Kurz: Der Flop ist die Regel. Anleger, die ihr Geld voll zurückerhalten, dürfen sich zumindest als Ausnahmen, wenn nicht sogar als Filmprofis fühlen. Vor diesem Hintergrund schmerzt der Verlust des Steuervorteils umso mehr.

Die Frage ist eben wie beim eingangs zitierten Bankgeleimten Anleger: Was tun, um den Schaden zu begrenzen oder zu kompensieren?

Ganz vorne steht natürlich das Steuerverfahren gegen die aktuellen Bescheide mit den Nachforderungen. Diese Verfahren können allerdings nur von den Fonds bzw. deren Geschäftsführern geführt werden. Hintergrund ist die gesonderte einheitliche Feststellung der Steuern durch das Finanzamt am Sitz der Fondsgesellschaft, dass dann die auf jeden Gesellschafter entfallenden Anteile an die Finanzämter am Wohnsitz der Anleger weiterleitet. Den entscheidenden Bescheid erhält der Fonds, der damit auch als Kontrahent der Finanzverwaltung feststeht. In diesem Punkt besteht denn auch weitgehende Einigkeit zwischen Anlegern und Initiatoren, die in Krisen weniger selbstverständlich ist: Es läuft auf eine große Klagewelle hinaus, weil die großen Initiatoren, allen voran Hannover Leasing, KGAL und LHI, sich bereits klar für diesen Weg entschieden haben, wie sie in einer gemeinsamen Pressemitteilung deutlich gemacht haben. Wenn die Änderungsbescheide als Ergebnis von Betriebsprüfungen auf den Tisch kommen, sollen und werden wohl auch in den einzelnen Fonds die Gesellschafter informiert und zur Entscheidung über das weitere Vorgehen gebeten, wobei in der Regel zur Klage gegen die Finanzverwaltung geraten wird. „Im Regelfall klagen", lautet der Rat des Siegburger Fachanwalts für Steuerrecht Hartmut Göddecke, der neben den juristischen auch ein sehr pragmatisches Argument für den Widerstand sieht. Wenn die Anleger und ihre Fonds diese Entscheidung einfach hinnähmen, dann hätten sie auf jeden Fall schon verloren. Die Prozesse böten dagegen wenigstens eine beachtliche Chance, Geld zurückzugewinnen, meint der eher der Fraktion der Anlegeranwälte zugerechnete Steuerfachmann. Noch schärfer formuliert es der Wiesbadener Dr. Klaus R. Wagner, der eher auf der Initiatorenseite gesehen wird: „Dieses Verhalten der Finanzverwaltung ist nicht rechtsstaatlich. Folglich sollte man es auch nicht tolerieren."

Klagen gegen Initiatoren und Vertrieb als Weg zum Ausgleich bedürfen zumindest genauerer Prüfung. Das Risiko steuerlicher Änderungen war in den Prospekten in aller Regel vernünftig erläutert und bietet daher kaum Ansätze. Nur wenn das „Modell" VIP mit einer strafrechtlichen Verurteilung der Initiatoren Schule macht (die Staatsanwaltschaft hat ihre Besuche bei den anderen Initiatoren bereits gemacht), dürfte über den Weg der deliktischen Haftung hier etwas möglich sein.

Bleibt - wie immer - als Sündenbock und potenzieller Anspruchsgegner der Vertrieb, dessen Haftung noch nicht verjährt sein dürfte (drei Jahre ab Kenntnis). Hier hat sich im Wesentlichen ein Strang als erfolgreich für die Anlegerseite erwiesen: Die Risikoaufklärung war häufig in einem wichtigen Punkt falsch oder unzureichend: Die Erlösgarantien für den Fonds und ihre Auswirkungen auf Ebene des Fonds und der einzelnen Anleger wurden häufig nicht sauber getrennt und deshalb in der Konsequenz für die Anleger eindeutig falsch dargestellt, was offenbar daran lag, dass der Umsatzwille der Marketingleute nur unzureichend durch die Präzisierung der Produktspezialisten gebremst wurde. Das kann immer teuer werden. Den Anlegern bleiben also nur zwei Punkte: (1) die Fondsgeschäftsführung notfalls zum Jagen tragen und das Prozessrisiko übernehmen und (2) abwarten, wie es ausgeht. Gegen Vertrieb und Initiator vorzugehen lohnt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

(Martin Klingsporn)


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