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BAV-Hinterbliebenenrente: Nun auch für eingetragene Lebenspartner

Laut Informationen der febs Consulting GmbH hat das BAG am 14.01.2009 entschieden, dass eingetragene Lebenspartner in der betrieblichen Altersversorgung genauso zu behandeln sind wie verheiratete Ehepartner.

Selbst wenn in einer Versorgungsordnung ausdrücklich nur Witwen oder Witwer im Falle des Todes des Arbeitnehmers Leistungen erhalten sollen, so können auch eingetragene Lebenspartner dieselben Leistungen beanspruchen. Betroffen sind alle Arbeitgeber, deren Versorgungswerk Leistungen an Witwen oder Witwer vorsieht. Hier besteht die konkrete Gefahr, dass für alle Versorgungsfälle (d. h. Todesfälle) von Arbeitnehmern seit 1.01.2005 Ansprüche von eingetragenen Lebenspartnern geltend gemacht werden können. Betroffene Arbeitgeber sollten dringend ihre Versicherungsverträge überprüfen, ob diese auch entsprechende Leistungen im Todesfall vorsehen.


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