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Zu Unrecht eingezahlte Beiträge sind keine Einzelfälle.

Befreiung aus der gesetzlichen Sozialversicherung

Die Geschichte der Sabine S.
Frau Sabine S. war in dem Einzelunternehmen ihres Ehemannes, einem etablierten Handwerksbetrieb, seit 20 Jahren als Angestellte tätig. Aufgrund der schlechten Zahlungsmoral seiner Kunden geriet das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, die zur Insolvenz führte. Stets hatte Frau S. ihre...

Sozialabgaben pünktlich abgeführt. Als sie nun Arbeitslosengeld beantragte, wurde das vom Arbeitsamt abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass sie im Handwerksbetrieb ihres Ehemannes aufgrund von Weisungsungebundenheit eine unternehmerische Stellung innehatte und wegen diverser Bürgschaften und Darlehen für das Unternehmen zudem ein unternehmerisches Risiko getragen habe. Sie sei deshalb keine Arbeitnehmerin, sondern Unternehmerin gewesen.

So erfuhr Frau Sabine S., dass sie 20 Jahre zu Unrecht Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung eingezahlt hatte. Aber es kam noch schlimmer: Der Insolvenzverwalter machte rückwirkend die Erstattung der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geltend, auf die Frau S. keinen Anspruch hatte, und führte diese der Insolvenzmasse zu. Das hatte zur Folge, dass Frau S. nicht nur kein Arbeitslosengeld erhielt, sondern zudem ihre gesetzlichen Rentenansprüche fast zur Hälfte verlor.



Betroffen von dieser Problematik sind nicht nur mitarbeitende Familienangehörige, sondern auch Minderheitsgesellschafter in GmbH´s sowie in Sonderfällen Prokuristen und Fremdgeschäftsführer. Für diesen Personenkreis besteht andererseits die große Chance, bei gleichem Aufwand durch eine private Absicherung die Altersrente im Einzelfall zu verdoppeln oder zu verdreifachen. Wird verbindlich festgestellt, dass in der Vergangenheit zu Unrecht Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt wurden, werden für diesen Zeitraum die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend bis maximal zum 01.01.1973 erstattet; das sind über EUR 200.000,- im Maximalfall. Arbeitslosen-, Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge unterliegen der vierjährigen Verjährungsfrist. Die Erstattungsbeträge sowie die monatlich freiwerdenden Beiträge sollten zur Schließung der Versorgungslücken und insbesondere zur Verbesserung der Altersversorgung privat angelegt werden. Rechtlicher Hintergrund für die Zweifelsfälle zum Sozialversicherungsstatus ist, dass die Sozialver- sicherungspflicht an den Begriff der „Beschäftigung” geknüpft ist, der vom Gesetzgeber nicht näher definiert wurde. Daher hat das Bundessozialgericht in diversen Entscheidungen diesen Begriff durch eine Vielzahl von Merkmalen näher definiert.

Keine Beschäftigung im Sinne des Sozialrechtes und damit keine Sozialversicherungspflicht liegt vor, wenn einerseits eine Unternehmerstellung gegeben ist und andererseits ein unternehmerisches Risiko getragen wird. Weist eine Tätigkeit dabei Merkmale auf, die sowohl auf eine abhängige Beschäftigung als auch auf Selbstständigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Für eine Unternehmerstellung sprechen insbesondere folgende Merkmale:

• Sie sind Geschäftsführer und haben Gesellschaftsanteile.

• Sie sind mitarbeitender Familienangehöriger und Ihnen untersteht ein eigener Tätigkeitsbereich, in dem Sie schalten und walten können, wie Sie wollen.

• Ihnen werden keine Weisungen bzgl. der Art Ihrer Tätigkeit, Ihrer Arbeitszeit sowie Ihrem Arbeitsort erteilt und Sie unterliegen keinen Rechenschafts- bzw. Berichterstattungspflichten.

• Sie sind alleinvertretungsberechtigt und haben Vollmacht für sämtliche Firmenkonten.

• Sie haben spezielle berufliche Qualifikationen / Konzessionen, die kein anderer in dem Unternehmen hat.

• Sie sind alleiniger Ansprechpartner für Großkunden, durch die ein wesentlicher Teil des Jahresumsatzes erwirtschaftet wird. Für ein Unternehmerrisiko sprechen insbesondere folgende Merkmale:

• Sie haben für das Unternehmen Bürgschaften / Darlehen gezeichnet bzw. zur Sicherung von Krediten eine Grundschuld eintragen lassen.

• Sie haben in wirtschaftlichen Engpässen zugunsten des Unternehmens teilweise auf Ihr Gehalt verzichtet.

• Sie sind Eigentümer der Betriebsstätte und vermieten diese an das Unternehmen zu ortsunüblichen Vorzugskonditionen.

• Im Verhältnis zu Ihrem Arbeitsaufwand und Ihrem Verantwortungsbereich ist Ihre Vergütung nicht angemessen.

• Sie werden großteils gewinnabhängig vergütet.

Für die rechtsverbindliche Feststellung des Sozialversicherungsstatus muss nicht erst auf die Prüfung eines Sozialversicherungsträgers im Leistungsfall gewartet werden, diese kann von betroffenen Personen vielmehr jederzeit beantragt werden, wenn Zweifel an dem Sozialversicherungsstatus bestehen.

Damit die Entscheidung entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles gefällt wird, ist der Antrag detailliert mit den erforderlichen Anlagen einzureichen. Werden hier die Sachverhalte nur ungenau oder unvollständig dargestellt und ergeht daraufhin ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid, so ist dieser für die Zukunft bindend. Erst wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse der Tätigkeit gravierend verändern, ist ein erneutes Feststellungsverfahren möglich. Deshalb sollte stets ein qualifizierter Rechtsanwalt zur Antragstellung hinzugezogen werden.

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