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Beteiligungen an Immobilienfonds als Haustürgeschäfte

© Foto: Helder Almeida - Fotolia.com

Beteiligungen an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR fallen in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie über Haustürgeschäfte. Dies teilte die Kanzlei Rae. Klumpe, Schroeder + Partner GbR aus Köln in ihrem aktuellen Kanzlei-newsletter mit.

Bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann ein Verbraucher seine Vertragserklärung also auch noch nach ggf. vielen Jahren widerrufen. Gleichwohl ist es möglich, dass einem solchen Verbraucher nur der Wert seines Fondsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds berechnet wird. Dies kann somit bedeuten, dass ein Verbraucher auch weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder er sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss (vgl. das Urteil des EuGH vom 15.04.2010, Rechtssache C-215/08).


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