Anfängerfehler
Beteiligungen
Die Hamburger Aquila Capital hat profunde Erfahrungen im Asset-Management über ein breites Spektrum von höchst interessanten Anlageklassen.
Die Fondsstruktur ist ziemlich konventionell gebaut, rund um die Kerngesellschaft Aquila Capital stehen die Tochtergesellschaften, die die verschiedenen Funktionen und Dienstleistungen von Geschäftsbesorgung über Prospektherausgabe bis zur Treuhand sicherstellen. Diese Gesellschaften sind zu 100 % Töchter der Kerngesellschaft. Auf dieser Ebene werden auch – soweit benötigt – externe Partner eingebaut.
Einzig bemerkenswerte Besonderheit unter den derzeit angebotenen Fonds: Beim Fonds AgrarINVEST I stehen mit der Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft GmbH als Komplementärin, der Aquila Capital Structured Assets GmbH als geschäftsführender Kommanditistin und der Aquila Green Assets GmbH als Ge - schäftsbesorgerin gleich drei Gesellschaften in den gesellschaftsrechtlichen Führungsfunktionen, die entsprechende Gebühren und Erlöse zugunsten der Initiatorin generieren. Komplementärin wie geschäftsführende Kommanditistin erhalten Pauschalen für die Geschäftsführung. Der Fonds muss aber die Kosten unter anderem für externe Buchführung und Jahresabschlüsse, Rechtsund Steuerberatung oder die Gesellschafterversammlungen selbst zusätzlich tragen. Hinzu kommt die Caveras Treuhand GmbH, als Tochter direkt unterhalb der geschäftsführenden Kommanditistin angesiedelt, der laut Gesellschaftsvertrag allein die Geschäftsführung zusteht. Die Rechte der Kommanditisten werden durch den bei der Aquila Capital standardmäßig verwendeten Rahmen für den Gesellschaftsvertrag nicht besonders auffällig beschnitten. Bemerkenswert ist wohl allein die Regelung, dass sich Anleger bei Gesellschafterversammlungen lediglich durch andere Gesellschafter, durch die sogenannten Ehrenberufler mit Schweigepflicht (Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater etc.) sowie durch Ehepartner oder „Verwandte in gerader Linie“ vertreten lassen können. Damit werden die Möglichkeiten der Anleger, sich notfalls gegen die Initiatorin zu organisieren, fühlbar beschränkt.
Im Gegenzug werden der Treuhänderin bemerkenswerte Kompetenzen zugeschrieben: „Soweit der Treugeber Weisungen erteilt hat, ist die Treuhänderin verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dies gilt nicht, wenn erst nach Erteilung der Weisungen durch den Treugeber der Treuhänderin Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer sie annehmen darf, dass die Weisung des Treugebers bei Kenntnis der Tatsachen anders ausgefallen wäre. Für diesen Fall ist die Treuhänderin (...) verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen abzustimmen ...“ Wohlgemerkt, die von der Geschäftsführung direkt abhängige Treuhänderin ist sogar verpflichtet, gegebenenfalls von der Weisung abweichend abzustimmen.
Wer die Praxis der Gesellschafterversammlungen bei Publikumsfonds kennt, wird darin kaum etwas anderes als eine weitreichende Ermächtigungsklausel sehen, die sich direkt gegen die Eigentümer und Finanziers der Fonds, nämlich gegen die Anleger, richtet. Es gehört wirklich nicht sehr viel Phantasie dazu, durch kluge Versammlungsregie für „überraschende, neue Informationen“ aus der Geschäftsführung zu sorgen, die die Treuhänderin nicht nur ermächtigen, sondern geradezu verpflichten, entgegen der Geschäftsführung unangenehmen oder missliebigen Weisungen zu stimmen. Wirklich wichtig wird diese Ermächtigungsklausel nur in besonders schwierigen Lagen eines Fonds, etwa wenn über Sanierungskonzepte und -beiträge zu entscheiden ist oder Schadenersatz- und andere Forderungen des Fonds gegen den Initiator, die die Anleger in aller Regel nicht individuell verfolgen können. Da die Personen in der Geschäftsführung entweder mit den Verantwortlichen auf Initiatorenseite identisch sind oder aber direkt abhängig, werden solche Forderungen nur dann vertreten, wenn die Anleger die Geschäftsführung durch formellen Beschluss ausdrücklich dazu verpflichten. Ähnlich heikel die Fälle, in denen von den Fonds ein Sanierungsbeitrag zugunsten eines in Schwierigkeiten geratenen Initiators erwartet wird durch Verzicht auf Forderungen oder andere Rechte wie Garantien zugunsten der Fonds und Anleger, wie etwa in großem Maßstab bei Falk Capital kurz vor der endgültigen Pleite. In allen diesen Fällen wirkt diese skandalöse Regelung des Treuhandvertrags wie eine Aufforderung zur Selbstbedienung, denn in all diesen kritischen Fällen sind „neue“ Informationen nahezu beliebig aus dem Hut zu zaubern, weil es immer einen neuen Verhandlungsstand mit anderen Beteiligten gibt und veränderte Vertragsentwürfe vorliegen können, notfalls sogar aus eigener Feder.
Wohlgemerkt: Den heutigen Machern der Aquila soll damit nichts unterstellt werden – außer Blauäugigkeit. Allerdings binden sich die Anleger an den hier kritisierten Vertrag, nicht an die Personen. Es gibt keine Garantie dafür, dass es in fünf Jahren noch eine Aquila mit der heutigen Geschäftsführung gibt. Wer dann die Geschäfte der Fonds führt und wie er von diesen nachteiligen Regeln Gebrauch macht, steht in den Sternen. Dagegen müssen sich die Anleger schützen. Und das geht nur durch Korrektur des Vertrages. Und die Hamburger Fondsschmiede sollten diesen bösen Schnitzer möglichst schnell ausbügeln, denn bei Licht besehen kann das Urteil über ihre Angebote in der vorliegenden Form nur heißen: So nicht!
(Martin Klingsporn)







