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Entgeltumwandlung

Betrüblicher Etikettenschwindel

Was die besonders geförderte private Vorsorge nach Riester-Art nicht gebracht hat, das soll nun die noch kräftiger geförderte betriebliche Altersversorgung nach Art des Hauses Eichel richten. Mit diesem Vorsatz jedenfalls sind vor allem Deutschlands große Lebensversicherer, Politik, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände in das Neue Jahr gegangen. Die Zauberformel heißt Entgeltumwandlung per Tarifvertrag.

Die Voraussetzungen sind gut. Und der Grundstein für ein entsprechendes Geschäft ist gelegt. Bereits im Oktober 2001 hat die auf Versicherungen spezialisierte Unternehmensberatung Tillighast-Tower Perrin, Köln /Frankfurt, geschätzt, dass rund 70% des Riestergeschäftes im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gemacht werde. Schließlich hat jeder Arbeitnehmer seit dem 1.Januar 2002 einen Rechtsanspruch auf eine Betriebsversorgung.

Im neuen §1 a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung heißt es wörtlich:„Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden “.Allerdings: Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, ist die Entgeltumwandlung nur möglich, wenn dies per Tarif- vertrag vorgesehen oder wenigstens zugelassen ist.

Vorzug bei der Entgeltumwandlung genießen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers Pensionsfonds und Pensionskassen. Nur wenn der Arbeitgeber das nicht zu bieten hat, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sein Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung bei einem Lebensversicherer abschließt. Die bewährte Direktversicherung ist also nicht ganz erste Wahl. Das zeigt das Altersvermögensgesetz (AVmG) auch an anderer Stelle. Denn während in Pensionsfonds und Pensionskassen nach §3 Nr.63 Einkommensteuergesetz (EStG) jährlich bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze pro Kopf eingezahlt werden können, ist der Rahmen für eine Direktversicherung enger.

Für eine Direktversicherung dürfen nach §40 b EStG höchstens 1.752 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer aufgewendet werden. Nur im Rahmen von Gruppenverträgen können es 2.148 Euro pro Mann oder Frau im Jahr sein, sofern im Durchschnitt nicht mehr als 1.752 Euro herauskommen. Für Pensionsfonds oder Pensionskasse durften es bereits im vergangenen Jahr 2.160 Euro sein. Wegen der gestiegenen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung kann für jeden Arbeitnehmer im laufenden Jahr 2.448 Euro dafür ausgegeben werden, und zwar völlig steuerfrei. Die Förderung der Direktversicherung nach §40 b EStG sieht dagegen eine Pauschalsteuer von 20%vor.Zusätzlich sind auch noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fällig.

Natürlich kann eine Direktversicherung auch Riestererecht vereinbart werden. Doch Bei- träge für einen Riester-Vertrag werden im laufenden wie im vergangenen Jahr nur bis zu einem Prozent der Beitragsbemessungsgrenze gefördert. Das heißt:2001 durften dafür 525 Euro im Jahr aufgewendet werden. Und das ist auch im laufenden Jahr das höchste der Gefühle. Erst in den Jahren 2004 und 2005 beträgt der geförderte Eigenbeitrag zwei Prozent bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Drei Prozent erreicht er 2006 und endet mit vier Prozent ab 2008.

Dabei schließen diese Beiträge bereits die staatlichen Zulagen ein. Ohne einen Sockelbeitrag, den der Sparer auf alle Fälle selbst aufzubringen hat, läuft aber nichts. Ergänzt werden die Zulagen um den steuerlichen Sonderausgabenabzug der Beiträge von bis zu 525 Euro in den Jahren 2002 bis 2003.Dieser Betrag erhöht sich auf 1.056 Euro ab 2004,auf 1.572 Euro ab 2006 und schließlich auf 2.100 Euro ab 2008. Doch das ist nicht das, was die Lebens- versicherungsbranche will. Sie empfindet die kräftigere Förderung von Pensionsfonds und Pensionskassen im Rahmen des Altersvermögensgesetzes als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz unserer Verfassung und steht inzwischen in Karlsruhe beim Bundes- verfassungsgericht auf der Matte. Am 30. Januar 2002 haben neunzehn Lebensversicherer Klage gegen die unterschiedliche Behandlung von Pensionsfonds und Pensionskassen einerseits und der Direktversicherung andererseits eingereicht. Die Lebensversicherer verlangen Aufnahme in den §3 Nr.63 Einkommensteuergesetz.

Doch vorläufig bleibt den Lebensversicherern gar nichts anderes übrig, als mit aller Macht auf die neuen Pensionskassen zu setzen. Denn von den heute fünf Durchführungswegen (s. Tabelle „Durchführungswege “) für die betriebliche Altersversorgung finden sich nur drei im Altersvermögensgesetz in seiner Fassung vom Mai 2001:Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Aber allein die Pensionskasse kann sämtliche Fördervarianten bieten: die fette Förderung nach §3 Nr.63 EStG, die eher schmalbrüstige nach §10 a EStG, auch Riester-Rente genannt, sowie den Klassiker der betrieblichen Altersversorgung, die Direktversicherung, die nach § 40 b EStG gefördert wird.

Kein Wunder also, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BAFin zu Beginn vergangenen Jahres geradezu eine Gründungswelle neuer Pensionskassen durch deutsche Le- bensversicherer erlebte. Pensionsfonds haben sie ebenfalls in großer Zahl angemeldet. Die BAFin, die auch diese Neugründungen prüfen und absegnen muss, ging fast in der Flut der Anträge unter. Und so monierten die Lebensversicherer die zögerlichen Genehmigungen. Doch Politik, Gewerkschaften und Verbraucherschützer haben die Arbeitnehmer ohnehin vor allzu schnellen Entscheidungen gewarnt. Tarifverträge machten die staatlich geförderte Vorsorge wegen der damit verbundenen geringeren Kosten noch viel rentabler als jeden Einzelvertrag, erklärten sie unisono.

Dementsprechend legten sich vor allem die Gewerkschaften mächtig ins Zeug. Und die Ar- beitgeberverbände spielten mit. Es ging Schlag auf Schlag. Chemie- ,Metall- oder Klinik-Ver- sorgungswerke wurden per Tarifvertrag geschaffen. Im Allgemeinen hatten dabei die Le- bensversicherer die Nase vorn. Nur die Konsortialführung des Chemie Pensionsfonds ging an die Hypo Vereinsbank. Es war der erste deutsche Pensionsfonds dieser Art, der von der Aufsichtsbehörde bereits im April vergangenen Jahres genehmigt worden ist.

Das größte Versorgungswerk in Deutschland dagegen, die Metall-Rente, führt die Allianz als Konsortialführerin an. Dieses Versorgungswerk beruht auf einer tarifvertraglichen Ver- einbarung zwischen der IG-Metall und dem Gesamtverband der metallindustriellen Arbeit- geberverbände und steht 3,6 Millionen Beschäftigten der Metall- und der Elektroindustrie offen. Doch auch der dbb Beamtenbund hat inzwischen mit Hilfe des BHW und ver- schiedener Lebensversicherer ein Versorgungswerk auf die Beine gestellt, das dbb- Mitgliedern den Zugang zu den staatlichen Fördertöpfen erlaubt.

Bereits im Herbst 2002 war der Markt weitgehend verteilt. Auf der Versicherungsfachmesse „Charta-Marktplatz “in Berlin Mitte September 2002 erklärte Klaus Achenbach, damals Staatssekretär im Noch- Bundesarbeitsministerium, den versammelten Ver- sicherungsmaklern, dass von den rund 25 Mio. Arbeitnehmern mit einem Anspruch auf die staatliche Vorsorgebeihilfe im Rahmen von Tarifverträgen bereits über 18 Mio. .Beschäftigte potenzielle Altersvermögens-Rentner seien. Inzwischen dürfte es kaum noch einen tarifge- bundenen Arbeitnehmer geben, der ohne eine Tarifvereinbarung zur betrieblichen Alters- vorsorge leben muss.

Bei allem Optimismus, den Politik, Gewerkschaften, Arbeitgeber und Versicherer an den Tag legen, den selbst die Bundesbank –zumindest maßvoll –teilte, scheint die finanzielle Seite der Betriebsversorgung in Vergessenheit geraten zu sein. Denn die Rahmenabkommen der Tarifpartner müssen erst noch mit Leben erfüllt werden. Der Steuerzahler finanziert die Förderung. Er hat keine andere Wahl. Aber wer zahlt die erwarteten Vorsorgebeiträge in Milliardenhöhe? Nach einer vorsichtigen Schätzung der Allianz Lebensversicherung vom Mai 2002 sollen bis 2010 immerhin rund 330 Mrd. Euro für die betriebliche Altersvorsorge neuer Art in den Kassen der verschiedenen Anbieter von Vorsorgeverträgen landen. Die Arbeitnehmer haben zwar einen Rechtsanspruch darauf, diese Summe aus ihren Löhnen und Gehältern zu begleichen. Aber sie müssen es natürlich nicht. Und so richtig Lust dazu haben sie offensichtlich auch nicht. Denn der Emnid-Umfrage von Frühjahr 2002 im Auftrag der Victoria Lebensversicherung zufolge zeigt die Mehrzahl der vom Altersvermögensgesetz begünstigten Arbeitnehmer nur wenig Neigung, eigenes Geld für die betriebliche Altersversorgung einzusetzen. Das gilt vor allem für die konsumnahen Schichten mit einem relativ geringen Familieneinkommen, für das Altersvermögensgesetz aber in erster Linie geschrieben worden ist.

Schon besser sehen die Ergebnisse des DIA- Rentenbarometers vom Oktober 2002 aus, die das Kölner Marktforschungsinstitut psychonomics AG im Auftrag des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA)ermittelt hat. Ende März wollten erst 36,im Juni bereits 41 und in- zwischen immerhin 45%Befragten eine betriebliche Riester-Rente vereinbaren. Konkrete Folgen konnte das DIA allerdings bislang nicht feststellen. Und es könnte tatsächlich bei der rein platonischen Zustimmung bleiben. Denn wer um seinen Arbeitsplatz bangt, wem das Weihnachts- oder Urlaubsgeld gestrichen wird, der tut sich mit einem langfristigen Gehalts- verzicht für seine Altersvorsorge schwer. Außerdem sind die realen Einkommen der privaten Haushalte schon seit Jahren nicht mehr gestiegen, wie die entsprechenden Zahlen der Deutschen Bundesbank zeigen.

Für die Arbeitgeber ist die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge heute noch weniger ein Thema. Nicht zuletzt deshalb sind sie der Betriebsvorsorge per Entgeltumwandlung gegenüber auch aufgeschlossen. Sie kostet sie keinen Cent. Ganz im Gegenteil, sie sparen sogar noch Sozialversicherungsbeiträge; denn bis 2008 unterliegen Entgeltbestandteile, die laufend für die betriebliche Vorsorge verwendet werden, nicht der Sozialversicherungs- pflicht. Für Direktversicherungen nach §40 b EStG gilt das gleichermaßen, sofern die Versicherungsbeiträge Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld entstammen. Vom Arbeitgeber finanzierte Beiträge bleiben auch nach 2008 sozialabgabenfrei.

Doch die neue betriebliche Altersversorgung ist eben keine betriebliche Altersversorgung im althergebrachten Sinn mehr. Das Etikett gaukelt solches zwar vor, doch tatsächlich ist damit die private Vorsorge über den Betrieb gemeint. Bezahlen nämlich müssen die Arbeitnehmer ihre neue Betriebsvorsorge selbst, wenn sie diese haben wollen. Das war einmal anders. Einst verstanden die Unternehmen die betriebliche Altersvorsorge für ihre Mitarbeiter als gelebte Sozialpolitik. Die ersten Unterstützungskassen auf deutschem Boden sind älter als die Bismarcksche Sozialgesetzgebung. Schon 1832 gründete die GHH (Gute Hoffnungshütte)eine solche Kasse für ihre Mitarbeiter. Früh dabei waren auch Zeiss Jena, Krupp, Henschel, Siemens und BASF. Deren Unterstützungskassen entstanden noch vor Einführung der gesetz- lichen Kranken-, Unfall-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeiter zum Ende dieses Jahrhunderts.

Auch in den ersten Jahrzehnten nach dem zweiten Weltkrieg zeigten sich die Arbeitgeber in dieser Hinsicht ausgesprochen großzügig. An die Stelle der alten Unterstützungskassen traten nun aber Direkt- bzw. Pensionszusagen, auf die nach wie vor der mit Abstand größte Teil aller heute bestehenden betrieblichen Versorgungsverpflichtungen entfällt. Eine vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersversorgung galt in den frühen 60er und 70er Jahren geradezu als ein Muss, um qualifizierte Arbeitskräfte zu gewinnen und zu halten. So werben die Lebensversicherer heute noch für ihre Produkte. Doch Mitarbeiter sind inzwischen auch ohne Betriebsversorgung zu finden. Die von steigenden Kosten und sinkenden Erträgen gebeutelten Arbeitgeber sind es leid. Die Direkt- bzw. Pensionszusagen stagnieren seit Jahren.

Die unternehmerische Unlust zu überwinden, ist Sinn des §3 Nr.66 EStG. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen müssen nicht versteuert werden. Und Pen- sionsfonds erlauben ausdrücklich Beitragsbezogene Leistungszusagen der Arbeitgeber. Das heißt: Das Anlagerisiko, das bei Pensionsfonds höher als bei den anderen Durchführungs- wegen ist, trägt weitgehend der Arbeitnehmer. Nur die eingezahlten Beiträge müssen zum Beginn der Rentenzahlung vorhanden sein, sofern sie nicht zur Deckung biometrischer Risiken wie Tod oder Berufsunfähigkeit verbraucht worden sind.

Zugelegt hat in den vergangenen Jahren allein die Direktversicherung, die auf einer Ge- haltsumwandlung beruht. Doch konnte sie den Rückgang bei den großen Versorgungs- werken alter Art nicht kompensieren. So dümpelt die betriebliche Altersversorgung hier zu Lande seit Jahr und Tag vor sich hin (s. Tabelle „Verbreitung “).Das hat das „Handelsblatt am 25.Oktober vergangenen Jahres dazu veranlasst, die betriebliche Altersvorsorge als eher „betrüblich “zu bezeichnen.

Tatsächlich ist Deutschland im internationalen Vergleich bei der betrieblichen Altersver- sorgung ein Entwicklungsland, nimmt man die europäischen Marktführer auf diesem Gebiet –Großbritannien, die Niederlande und die Schweiz –zum Maßstab. Sollte die betriebliche Altersversorgung hier zu Lande trotz der massiven staatlichen Förderung seit Jahresbeginn 2002 betrüblich bleiben, dann könnte der Gesetzgeber aus der freiwilligen Vorsorge eine betriebliche Pflicht nach Schweizer Vorbild machen.

Dabei ist gewiss unstrittig: Die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge durch die Firma ist nach wie vor der finanziell und steuerlich reizvollste Weg, sich ein zusätzliches Ruhekissen für das eigene Alter, für die Hinterbliebenen und den Fall der Berufsunfähigkeit zu schaffen. Doch es gibt auch noch ein Leben jenseits der flächendeckenden Betriebsversorgungen nach §3 Nr.63 EStG. Und das muss es auch geben, wenn Lebensversicherer und Investmentgesellschaften ihre Vermittler nicht vor die and laufen lassen wollen; denn diese sind in aller Regel an Tarifvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung nicht beteiligt. So betonen alle namhaften Versicherer mit eigenem Außendienst lautstark, dass dieser unverändert das Kernelement ihrer Vertriebsaktivitäten bleiben werde.

Ohnehin sollte bedacht werden, dass die neuen Pensionsfonds und Pensionskassen gerade in einer Zeit anhaltend niedriger Zinsen und schwacher Börsen die Kundengelder anlegen müssen. Die Ablaufleistungen dürften deshalb bescheidener ausfallen als bei normalen Direktversicherungen oder Sparplänen konservativ anlegender Investmentgesellschaften. Das gilt entsprechend für rückgedeckte Unterstützungskassen.

Während Pensionsfonds, Pensionskassen und Lebensversicherer der staatlichen Aufsicht der BAFin unterworfen sind, gilt das für Pensionszusagen des Arbeitgebers und für Unterstützungskassen nicht. Letztere werden auch nicht im Rahmen des Altersvermö- gensgesetzes gefördert, wodurch sie jedoch hinsichtlich der Höhe der Zuführungen deutlich weniger eingeschränkt sind als Riester- oder Eichel-Renten. Unterstützungskassen erlauben außerdem wie Direktversicherungen einmalige Kapitalleistungen statt laufender Renten.

Für höhere Gehaltsklassen dürfte daher die Direktzusage des Unternehmens oder die Unterstützungskasse weiterhin einen besonderen Charme haben, zumal standardisierte Lösungen nicht jedermanns Sache sind. Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH zum Beispiel ist mit einer Direktzusage seiner Gesellschaft deutlich besser bedient als mit der betrieblichen Vorsorge nach den §10 a oder 3 Nr.63 EStG, da die Pensionszusage sehr individuell vereinbart werden kann. Für die steuerliche Anerkennung der entsprechenden Aufwendungen als Betriebsausgaben ist allerdings erforderlich, dass:
•die Zusage betrieblich veranlasst ist,
•die Ernsthaftigkeit der Zusage gegeben ist. Eine Altersgrenze von unter 60 Jahren lässt die Finanzverwaltung daran zweifeln. Solche Zweifel weckt auch eine Zusage unmittelbar nach Eintritt des Geschäftsführers in den Betrieb,
•die Zusage auch erdienbar ist. Das heißt: Der Geschäftsführer muss wenigstens noch zehn Jahre der Gesellschaft zur Verfügung stehen,
•die Zusage in ihrer Höhe angemessen ist, und
•die Finanzierbarkeit der Zusage gewährleistet ist. Das ist im Fall der Altersversorgung im Allgemeinen der Fall. Invaliditäts- und Todesfallabsicherungen könnten dagegen die Existenz kleinerer Unternehmen gefährden. Eine ausreichende Rückdeckungsversicherung für diese biometrische Risiken ist daher unbedingt erforderlich. Unzureichende Rückdeckungsversicherungen und zu kurze Wartezeiten verführen die Finanzverwaltungen in aller Regel zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Zusätzlich kann der geschäftsführende Gesellschafter noch eine Direktversicherung ab- schließen. Zwar ist dies nur für Arbeitnehmer möglich, doch im Sinne des Steuerrechts ist der geschäftsführende Gesellschafter in der Regel Arbeitnehmer. Sogar dessen mitarbeitende Ehefrau lässt sich entsprechend absichern. Doch darf der Geschäftsführer, der über die Firma nicht nur für sich selbst, sondern auch noch für seine Frau vorsorgen will, die Mitarbeiter nicht grundsätzlich außen vorlassen. Für den Fiskus wäre das ein Stein des Anstoßes.

Die Direktversicherung nach §40 b EStG ist ebenfalls vielseitiger als die Renten im Rahmen des Altersvermögensgesetzes und erfordert nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand. Das erklärt ihren Erfolg gerade in den kleineren Betrieben des wirtschaftlichen Mittelstandes. Direktversicherungen werden vom Arbeitgeber bei Lebensversicherern oder Pensionskassen auf das Leben der Arbeitnehmer abgeschlossen, wobei diese beziehungsweise deren Hinterbliebene direkt bezugsberechtigt sind.

Die Beiträge zu einer Direktversicherung sind nach §40 b EStG unter bestimmten Prämissen nur pauschal zu versteuern. Die Versicherungsleistungen –sie können einmalig oder als Rentenzahlungen erbracht werden – fallen dafür weitgehend steuerfrei an. Einmalzahlungen bleiben in der Regel nach zwölf Jahren Vertragslaufzeit völlig von der Einkommensteuer verschont. Renten wer- den wie Sozialversicherungsrenten nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert. Dieser beträgt zum Beispiel bei Rentenbezugsbeginn im Alter von 65 Jahren 27 Prozent. Nur dieser Teil ist als Einkommen zu versteuern. Das gilt gleichermaßen für Lebens-und Rentenversicherungen, die privat abgeschlossen werden. Renten, die nach den Paragraphen 10 a und 3 Nr.63 EStG angespart worden sind, unter- liegen dagegen voll der Einkommensteuer. Und so boomt inzwischen bei den Lebensversicherern vor allem die private Vorsorge nach Altvätersitte, während Riester-Renten vielfach wie sauer Bier angeboten werden. Und dieses Schicksal könnte auch die Entgeltumwandlung treffen. Michael J. Glück

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