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Rufschädigung auf Internetforen

BGH erleichtert Gegenwehr

Läuft ein Fonds einmal nicht wie prospektiert, steht der Initiator im Kreuzfeuer der Kritik. Empörte Anleger machen ihrem Ärger auf Anlegerforen im Internet Luft. Aber auch andere interessierte Parteien, wie etwa Anlegerschutz-Anwälte auf der Suche nach Mandaten, beteiligen sich an der erhitzten Diskussion.

Ausgeteilt wird häufig nicht nur gegen den Initiator, sondern auch gegen dessen Vertriebspartner oder gegen Beiräte der Fondsgesellschaft. Schnell ist die Rede von „Kapitalanlagebetrug“, „Untreue“ und ähnlichen Straftaten, ohne dass hierfür irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen. Gern wird auch die Erstattung einer Strafanzeige öffentlichkeitswirksam ausgeschlachtet, um den Eindruck zu erwecken, die Vorwürfe hätten Hand und Fuß.

Dabei kann jeder gegen jeden jederzeit Anzeige erstatten und häufig stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren schon mangels Anfangsverdachts einer Straftat nach ersten Vorermittlungen ein. Die ärgsten Anwürfe werden meist unter einem Pseudonym erhoben, so dass es schwierig ist, gegen die Urheber direkt vorzugehen. Der Anbieter des Forums ist nach einer Entscheidung des Berliner Kammergerichts nämlich nicht verpflichtet, die Identität anonymer Nutzer preiszugeben. Aber auch wenn die Urheber namentlich bekannt sind, ist es zum Teil schwierig, deren genaue Identität zu ermitteln – beispielsweise bei Namensgleichheit. Ein weiteres Problemfeld liegt in der Weiterverbreitung rechtsverletzender Berichte aus derPresse auf solchen Foren. Selbst wenn der Betroffene erfolgreich gegen den Verlag vorgegangen ist und möglicherweise schon eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, werden auf diese Weise die verbotenen Äußerungen zum massenweisen Download im Internet weiter angeboten.

Wer haftet wann? In solchen Fällen liegt es daher nahe, gegen den Betreiber des Forums als technischen Verbreiter der rufschädigenden Äußerungen vorzugehen. In Rechtsprechung und Fachliteratur war lange umstritten, inwieweit auch die Anbieter von Internetforen für deren Inhalte haften. Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf sollte der Betreiber nicht haften, wenn dem Betroffenen der Name des Verletzers bekannt ist. Auch die Frage, ob bzw. ab wann den Betreiber hinsichtlich der Forenbeiträge Prüfungspflichten auf etwaige Rechtsverletzungen treffen, wird nicht einheitlich beurteilt.

Mittlerweile hat der BGH zu diesem Thema eine vielbeachtete Entscheidung gefällt (Az. VI ZR 101/06), mit der übrigens die zuvor erwähnte Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben wurde. Danach haftet der Forenbetreiber jedenfalls dann stets auf Unterlassung, sobald ihm eine Rechtsverletzung bekannt ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Verletzte alternativ den Autor als Störer in Anspruch nehmen könnte, weil dieser ihm namentlich bekannt ist. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für den Verletzten dar, denn schließlich liegt es schon aus praktischen Gründen nahe, sich an den Betreiber als „Herren des Angebots“ zu wenden statt an den Nutzer, der möglicherweise gar nicht technisch in der Lage ist, seinen Beitrag zu löschen. Der BGH stellt auch klar, dass der Betreiber des Forums jedenfalls ab dem Zeitpunkt verpflichtet ist, rechtswidrige Beiträge zu sperren oder zu löschen, ab dem er Kenntnis von den unzulässigen Beiträgen hat. Damit ist zwar weiterhin offen, ob den Betreiber schon vorher eine Pflicht trifft, Forenbeiträge regelmäßig auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Für die Praxis lässt sich daraus gleichwohl ein Leitfaden entwickeln.

Sobald ein Betroffener Kenntnis von rechtsverletzenden Äußerungen auf Internetforen erhält, sollte er den Anbieter des Forums auf die Rechtswidrigkeit der Beiträge hinweisen und ihn unter knapper Fristsetzung (ein Tag wird meist genügen) zur Entfernung der Beiträge auffordern. Nach Auffassung des OLG Hamburg ist der Betreiber ab Kenntnis nicht nur zur Entfernung bzw. Sperrung der bereits verbreiteten Beiträge verpflichtet, sondern es trifft ihn auch die Pflicht, zumindest den betroffenen Diskussionsstrang („thread“) künftig zu überwachen. Nach Fristablauf kann der Verletzte den Anbieter unter weiterer, wiederum sehr kurzer Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Sollte auch dies nichts nützen, kann der Betroffene nun bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, die in der Regel binnen weniger Tage und ohne weitere Anhörung der Gegenseite erlassen wird. Der Betroffene kann sich für seinen Antrag praktisch jedes Gericht in Deutschland aussuchen. Wo der Verletzer seinen Sitz hat, spielt keine Rolle, da sich der Gerichtsstand nach dem Ort der Rechtsverletzung richtet. Und das ist bei Internetsachen jeder Ort, an dem die betreffende Seite abgerufen werden kann. Meist ist es empfehlenswert, sich an die Hamburger oder Berliner Gerichte zu wenden, die jeweils über medienrechtlich sehr versierte Spezialkammern verfügen, deren Entscheidung sich aufgrund der zahlreichen von ihnen publizierten Urteile und Beschlüsse gut prognostizieren lässt.

Allgemein empfiehlt es sich, das Internet sorgfältig zu überwachen und gegen Rufschädigungen konsequent vorzugehen. Ein Großteil der Anleger wird nämlich heutzutage vor einer Anlageentscheidung im Internet durch eine einfache Google-Recherche versuchen, sich ein Bild über den Initiator zu machen. Da nützt es wenig, beispielsweise gegen unzulässige Presseberichte erfolgreich vorzugehen, wenn diese Berichte dann auf Foren weiterverbreitet werden. Oder viel Geld in PR zu investieren, wenn auf solchen Foren unzutreffende Unterstellungen verbreitet werden. Aliquid semper haeret.


(Stephan Gautier und Philipp von Mettenheim)


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