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BGH rettet AWD

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Gemäß Vorab-Information des AWD auf Grundlage der mündlichen Verhandlung hat der 3. Zivilsenat des BGH überraschend die Auffassung des OLG Celle bestätigt, nach der freie Vertriebe wie der AWD anders als Banken nicht über Innenprovisionen aufklären müssen. Der Bankensenat hatte solche Aufklärungen der Kunden durch Banken für obligatorisch erklärt, allerdings nicht aus dem besonderen Bankrecht (etwa KWG oder WpHG), sondern allgemeinen Rechtsnormen heraus, weil mit verdeckten Innenprovisionen für den Kunden (Anleger) nicht erkennbare Risiken erzeugt werden: Mit den Innenprovisionen werden die finanziellen Anreize eines Gegengeschäftes zwischen den Beteiligten umverteilt.

Geschieht das verdeckt, kann der Kunde (Anleger) die Interessenlage der Beteiligten nicht mehr richtig abschätzen. Die Frage der Aufklärungspflicht in dieser Sache hatte besondere Brisanz, weil mit dieser Haftungsgrundlage auch völlig neue Verjährungskonstellationen entstanden wären: Selbst Uraltfälle wie der längst erledigt geglaubte Dreiländerfonds 94/17 hätten neu zur Verhandlung angestanden. Gerade der AWD, aber auch kleinere freie Vertriebe hätten beim Aufleben solcher Altlasten möglicherweise sogar existenzbedrohende Ansprüche fürchten müssen. Die haben die BGH-Richter offenbar nun vom Tisch genommen. Es liegen bislang weder Urteil noch Pressemitteilung des BGH vor, nach AWD-Angaben hat sich der III. Senat aber der AWD-Argumentation angeschlossen, dass jedem Kunden doch bewusst sein müsse, dass die freien Vertriebe nicht kostenlos beraten würden. Von daher bestehe hier – anders als im Bankenfall – kein Interessenkonflikt. Die ersten Stellungnahmen aus der Branche sind durchweg positiv, wie etwa beim Votum-Verband, der die Rechtssicherheit hervorhebt. Der AfW begrüßt die Entscheidung „ausdrücklich“, weil der BGH „die Kirche im Dorf gelassen“ habe.

Ob es bei dieser ungemischt positiven Beurteilung bleibt, muss man abwarten. Die Entscheidung hat leider eine Kehrseite. Der Unterschied zwischen Banken und freiem Vertrieb wird als bedeutsamer Qualitätsunterschied festgeschrieben: Der Kauf eines gegebenen Produktes zum gegebenen Preis gibt mit diesem Urteil den Kunden (Anlegern) eine schlechtere Rechtsstellung, wenn sie beim freien Vertrieb statt am Bankschalter kaufen. Der freie Vertrieb wird damit nicht dem freien Markt, sondern dem Graumarkt zugeordnet. Alle Initiativen, diese Schwelle zu überwinden, haben mit diesem Urteil einen Rückschlag erlitten. Soweit die Banken sich im Vertrieb von Beteiligungsmodellen engagieren, werden sie diese Steilvorlage zulasten des freien Vertriebs nutzen, um Marktanteile (zurück) zu gewinnen. Interessanterweise bekamen wir auf telefonische Nachfrage hin kurzfristig keine zitierfähigen Antworten auf diese Kritik. Allenthalber muss erst ein wenig gründlicher nachgedacht werden.


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