Brauchen wir neue Reglementierungen für Kapitalmärkte und auch für geschlossene Fonds?

1. Beratungsprotokolle als Pflicht
Mit dem Gesetz zur „Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung" will die Bundesregierung den aktuellen Fehlentwicklungen in den Kapitalmärkten Einhalt gebieten. Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) soll dahingehend geändert werden, dass künftig über jede Anlageberatung ein schriftliches Protokoll durch den Berater oder Vermittler anzufertigen ist. Er muss das Protokoll unterzeichnen und dem Kunden nach Abschluss der Anlageberatung und vor dem Geschäftsabschluss in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Ist dies aufgrund der Art der Anlageberatung und des Geschäftsabschlusses (.z.B. online) nicht möglich, so kann der Geschäftsabschluss vor Erhalt des Protokolls nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden erfolgen, die auch eine technische Aufzeichnung der Beratung oder den ausdrücklichen Verzicht hierauf umfassen muss. In der Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsverordnung werden die Einzelheiten eines Protokolls geregelt. Es muss vollständige Angaben über den Anlass der Anlageberatung, die Dauer des Beratungsgesprächs, die der Beratung zugrunde liegenden Informationen und über die persönliche Situation des Kunden einschließlich der nach § 31 Abs. 4 S. 1 WpHG einzuholenden Informationen über die konkreten Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen enthalten. Die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen, deren Gewichtung und die im Verlauf des Beratergesprächs erteilten Empfehlungen sowie die dafür maßgeblichen Gründe sind aufzuzeichnen. Will der Kunde den Geschäftsabschluss vor Erhalt des Protokolls tätigen oder verzichtet er auf eine technische Aufzeichnung, so muss auch das ausdrücklich vermerkt werden.
2. Wem nützen Protokolle?
Beratungsprotokolle werden bereits heute von vielen Vermittlern angefertigt. Bei Versicherungsvermittlungen sind sie seit Inkrafttreten der Reform des Jahres 2008 Pflicht. Die Meinungen über den Nutzen von Beratungsprotokollen gehen weit auseinander. Dem Anleger nützen Protokolle bei seiner Entscheidung nichts. Eine Anlageentscheidung wird bekanntlich nicht dadurch besser, dass sie dokumentiert wird. Das wirkliche Problem liegt in den unvermeidbar immer komplizierter werdenden Finanzmärkten, denen die Produkte angepasst werden müssen. Kreative Produkte, die Anlegern gute Chancen bei vergleichbar begrenzten Risiken bieten, sind nun einmal im dritten Jahrtausend und insbesondere in Deutschland nicht einfach zu strukturieren.
Wie sich in der Versicherungswirtschaft erwiesen hat, werden für Protokollierungen differenzierte EDV-Tools angefertigt, mit deren Hilfe möglichst viele Einzelheiten dokumentiert werden. Auch noch so gute Protokolle bleiben für Vertrieb und den Anleger ein zweischneidiges Schwert. Ein Gericht kann im Streitfall immer das berühmte „Haar in der Suppe", also die Kleinigkeit, (er)finden, über die auch noch hätte aufgeklärt werden müssen und die Anbieter- und Vertriebsseite verurteilen. Umgekehrt kann ein Protokoll auch zu Lasten des Anlegers wirken. Solange sich viele Gerichte die Mühe ersparen, sich in die Details der Kapitalanlagen einzuarbeiten, um zu entscheiden, ob sie gescheitert sind, weil sich (vom Anleger zu tragenden) wirtschaftliche Risiken realisiert haben sind oder ob für das Scheitern ein schuldhaftes Fehlverhalten des Emissionärs oder Vertriebs verantwortlich waren, haben auch Protokolle nur begrenzten Nutzen. Protokolle werden also nicht dazu beitragen, die Gerichte endlich davon abzuhalten, fehlendes Produkt- und Marktverständnis hinter einer immer weiteren Ausdehnung der Aufklärungspflicht zu verbergen.
3. Neue Existenzbedrohungen für kleine und mittlere Vertriebe?
In der Versicherungswirtschaft hat sich noch ein anderes, viel gefährlicheres Phänomen gezeigt, nämlich die Einführung besonderer Zulassungsvoraussetzungen für Berater und Vermittler. Gerade solche fordert nun in Anlehnung an Bestrebungen der EU der VGF als Interessenverband geschlossener Fondsanbieter in seinem Eckpunktepapier (hierzu seine Presseerklärung vom 4.2.2009, dazu ausführlich Loritz). Gegenüber einem solchen Verlangen, das der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Glück nicht enthält, ist größter Argwohn angebracht. Dem Anleger bringt es keinen Nutzen, sondern nur Nachteile, wenn immer mehr kleine Anbieter und Vertriebe aus dem Markt ausscheiden. Der freie Kapitalmarkt verliert hierdurch, bedingt durch immer mehr Regelungen, seinen Markvorteil der besonderen Flexibilität. Wir sollten uns von der Illusion verabschieden, der Staat sei in der Lage, durch immer dichtere Regelungen die Anleger vor Fehlinvestments zu bewahren. Der Bankenmarkt mit seinen Produkten ist seit jeher reglementiert und unterliegt einer Aufsicht. Wie viele Milliarden verlieren Anleger mit und ohne Finanzkrisen jährlich durch Fehlinvestments und durch in ihrer individuellen Situation zu risikoreiche Kapitalanlagen? Wo war die BAfin als sich manche Landesbanken und Privatbanken durch Erwerb verbriefter Subprime-Papiere in eine Insolvenzsituation gebracht haben? Warum erkennen so viele Bankberater nicht, dass man die Börsen niemals „beherrschen" kann und die dortigen Investments immer ein Stück „Spiel und Wette" bleiben? Nicht einmal im Bankensektor ist es gelungen, die schwarzen oder zumindest dummen Schafe unter den Topmanagern, Aufsichtsräten und Beratern rechtzeitig zu identifizieren.
Die beste Garantie für eine hohe Qualität der Produkte ist der Wettbewerb in Form einer möglichst großen Produktvielfalt. Jeder wünscht qualitativ gute Vertriebe. Aber hierbei ist Realitätssinn gefragt; mit den vorschnellen Forderungen des VGF erreicht man eher das Gegenteil. Schon heute wählen die meisten Vertriebe vor dem Hintergrund der strengen und zum Teil überzogenen Haftung und der intensiven Medienberichterstattung die Produkte sorgfältig aus. Die Branche muss vorrangig und gerade vor dem Hintergrund der groben Fehler der Ratingagenturen und des Vertrauensverlusts in diese und in viele Banken intensiv über die Inhalte der Anlageprodukte und über neue und für die Anleger verständliche Chancen- und Risikoraster diskutieren. Eine „platte" Forderung nach dem Gesetzgeber gibt doch Politikern nur die „Steilvorlage", den deutschen Gesetzesdschungel noch mehr zu verdichten, um zu dokumentieren, dass „man etwas getan hat".
4. Die Verlängerung der Verjährung - eine Steilvorlage für Anlegerschutzanwälte
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Verlängerung von 3 Jahren auf die gesetzliche Regelverjährung mit Beginn ab Kenntnis des Schadens und längstens 10 Jahren ist ein Rückschritt. Sie nützt am meisten unseriösen Anlegerschutzanwälten, die durch verstecktes oder offenes „Anwerben" inzwischen auch nur vermeintlich geschädigte Anleger in Prozesse treiben. Ich habe großen Respekt vor den wenigen Spezialisten, die die Interessen geschädigter Anleger als „Ehrenberufler-Rechtsanwälte" im tradierten Verständnis vertreten. Doch immer, wenn der Anwalt Mandanten sucht und nicht von sich aus zu ihm kommende Rechtssuchende berät, ist das m.E. suspekt. Mit der Abschaffung der kurzen Verjährungsfrist erweist der Gesetzgeber vor allem Rechtsanwälten, die mit der tatsächlichen oder vermeintlichen Not der Anleger Geschäfte machen, einen Gefallen und nicht den tatsächlich geschädigten Anlegern.
5. Fazit
Der Gesetzentwurf zeigt die Tendenz der politisch Verantwortlichen, in Krisenzeiten noch ehe die Fakten analysiert und die wirklich benötigten legislatorischen Maßnahmen erforscht sind, in hektische Aktivität zu verfallen. Die Brancheninsider und ihre Verbände sollten als die Fachleute für Kapitalanlagen zuerst selbst diskutieren und nachdenken, ehe man nach dem ohnehin derzeit schon bei der Bewältigung anderer, durch die Finanzkrise anfallender Aufgaben überfordert ist.
(Univ.-Prof. Dr. jur. habil. Karl-Georg Loritz, Bayreuth, Steuerberater)







