Alle(s) Ganz Gleich !?
Brennpunkt Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Seit dem 18. August 2006 geistert eine neue Abkürzung durch den deutschen Gesetzesdschungel – AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Doch was bedeutet das und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für den Versicherungsmakler bzw. die Versicherer?
Mit Verabschiedung des AGG hat der deutsche Gesetzgeber – übrigens als letztes Land in der Europäischen Union (EU) – die insgesamt vier Antidiskriminierungsrichtlinien der EU in Landesrecht umgesetzt. „Im Hinblick auf das AGG müssen die privaten Krankenversicherer ihr gesamtes Tarifwerk (Vollund Zusatzversicherungen) überprüfen und die Prämien für die betroffenen Personengruppen ggf. anpassen“, heißt es aus dem Hause der Central Krankenversicherung AG.Laut § 1 AGG ist grundsätzlich eine Benachteiligung aufgrund der Rasse bzw. der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion bzw. Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. „Für Versicherungsunternehmen wurde allerdings eine Spezialvorschrift geschaffen, die eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bei Prämien und Leistung unter bestimmten Bedingungen dennoch zulässt“, erklärt Wiltrud Pekarek, HALLESCHE Krankenversicherung.
„Dazu muss der Versicherer eine anerkannte Statistik vorlegen, aus der hervorgeht, dass bspw. beim Abschluss einer bestimmten Krankenversicherung das Erkrankungsrisiko einer Frau größer ist als das eines Mannes. Kann er dies nicht, muss er die Frau zu den gleichen Bedingungen versichern wie den Mann“, so Jürgen Lang, DKV Deutsche Krankenversicherung AG.
Eine klare Ausnahme stellen außerdem Kosten dar, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft anfallen. Die daraus folgenden Auswirkungen beschreibt Herbert Grohe, Debeka Versicherungen, wie folgt: „Wir werden z. B. im Bereich der Krankheitskostenvollversicherung mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Schwanger- und Mutterschaftskosten – die in der Vergangenheit nur im Bereich der Frauen Berücksichtigung fanden – auf Männer und Frauen anteilig verteilen. Parallel müssen alle Tarife, z. B. Mindest- oder Höchstalterkriterien, kontrolliert und die beitragstechnischen Auswirkungen geprüft werden.“
Und Martin Risse, Barmenia Versicherungen ergänzt: „Hierdurch werden sich tendenziell die Beiträge für die Männer erhöhen und für Frauen entsprechend verringern. Die genauen Auswirkungen auf den Beitrag hängen aber von diversen Faktoren (z. B. Tarif, Alter etc.) ab.“ Bei der HALLESCHE Krankenversicherung in Stuttgart rechnet man aufgrund neuester Vorgaben in der Vollversicherung bei Männern mit einer Erhöhung um bis zu 3 %.
Fazit: „Zum 1. Januar nächsten Jahres müssen die Beiträge entsprechend geändert sein. Die jeweiligen Veränderungen variieren in den einzelnen Tarifen und hängen sowohl von der Bestandszusammensetzung nach Alter und Geschlecht wie natürlich von den tatsächlichen Schwangerschafts- und Entbindungskosten ab“, so Pekarek. Was dies für die Praxis bedeutet, wird sicherlich in den kommenden Jahren auch die Gerichte beschäftigen.
(Marc Oehme)







