oder die Angst vor Hartz IV
Danke für Nichts –
Arbeitslosigkeit oder Insolvenz sind in der heutigen Zeit Tatsachen, die jeden treffen können. Aus diesem Grunde fürchten auch viele die Auswirkungen von Hartz IV bezüglich des angesparten Vorsorgevermögens. Doch muss der fleißige Sparer sein Sparschwein schlachten, wenn der Fall der Fälle eintritt? Die Antwort darauf ist „jein“.
Ab dem 01. Janaur 2005 stehen jedem, der Arbeitslosengeld II beziehen möchte, drei Vermögensfreibeträge zur Verfügung: ein Grundfreibetrag, ein Altersvorsorgefreibetrag und ein Freibetrag für Neuanschaffungen. Dabei beträgt der Freibetrag für Neuanschaffungen – beispielsweise um ein kaputtes Bett zu ersetzen – 750 Euro. Der Grundfreibetrag beträgt 200 Euro pro Lebensjahr, mindestens jedoch 4.100 Euro und maximal 13.000 Euro. Eine Ausnahme stellen dabei die Geburtenjahrgänge vor 1948 dar, hier gilt der Freibetrag von 520 Euro. Während ein 30-Jähriger demnach einen Grundfreibetrag von 6.000 Euro besitzt, hat ein 60-Jähriger einen in Höhe von 31.200 Euro.
>Was wird beim Lebenspartner angerechnet?
Interessant bei den Freibeträgen ist, dass eine Übertragung auf den Lebenspartner möglich ist. So kann der Arbeitslose die drei Freibeträge des Lebenspartners für sich in Anspruch nehmen. Der 30-jährige Mann mit dem Freibetrag von insgesamt 12.750 Euro – 6.000 Grund- + 6.000 Altersvorsorge- + 750 Neuanschaffungsfreibetrag – kann demnach seinen Betrag bei einer gleichaltrigen Frau um das Doppelte erhöhen – auf 25.500 Euro! Jedoch wird bei der Anrechnung des Vermögens auch das Einkommen des Lebenspartners mit angerechnet. Sofern bei obigen Beispiel die Frau zu viel verdient, ist der Antrag auf Arbeitslosengeld II für den Mann zudem zum Scheitern verurteilt.
>Pfändungsschutz für Selbstständige
Derzeit liegt ein Gesetzesentwurf vor, wonach es weiterhin einen Pfändungsschutz für Selbstständige geben soll. Dabei sollen nur Policen einschließlich der fondsgebundenen Verträge geschützt werden, die als Leistung „Renten“ vorsehen – einzige Ausnahme: Kapitalzahlung bei Todesfall. Die Voraussetzungen sind, mit Ausnahme der Vererblichkeit der Police, analog zur Rürup-Rente. Hier wird das Vermögen des Selbstständigen in Abhängigkeit vom Lebensalter vor der Pfändung geschützt.
Egal, ob insolventer Selbstständiger oder Arbeitssuchender: Wessen Vermögen die Grenzen der Freibeträge überschreitet, muss zunächst von seinem Ersparten leben, bis die aufgeführten Grenzen erreicht sind. Dabei kann der Betroffene beispielsweise einen Teil seiner Lebensversicherung kündigen und von diesem Geld „angemessen“ leben. Ein kurzes Leben in Saus und Braus – um schnell die Grenze zu erreichen – führt dazu, dass für eine ganze Weile keine Leistungen nach Arbeitslosengeld II genehmigt werden. Grundsätzlich müsste der Betroffene also seine Anlagen auflösen, bis er die Freibetragsgrenze nicht mehr überschreitet.
Eine sehr gute Alternative stellt die Rürup-Rente und die Riester Rente dar, wobei letztere nur in Ausnahmefällen für Selbstständige infrage kommt. Beide sind ausdrücklich Hartz IV fest und pfändungssicher. Die Riester Rente - d.h. Riester-Fondssparpläne und Riester-Policen - ist mit dem gesamten Vermögen, welches mit geförderten Riester Beiträgen aufgebaut wurde, geschützt. Voraussetzung ist dabei die Zertifizierung als Riester Rente – spezielle Kriterien wie Leistung erst ab Ruhestand, Garantie der eingezahlten Beiträge etc. müssen eingehalten werden. Gerade für Selbstständige – im Hinblick auf Pfändungssicherheit – stellt die neue Rürup-Rente, die es auch als fondsgebundene Variante geben soll, eine attraktive Anlageform dar.
(Marc Oehme)







