Neue Fonds – Neue Regeln
Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz
Ab 1. Juli 2005 gelten auch für Medienfondsangebote neue Anforderungen. Die Verabschiedung des Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) durch den Bundestag am 1. Juli 2004 brachte auch Änderungen des Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) mit sich. Dieses bisher nur für das öffentliche Angebot von Wertpapieren geltende Gesetz erstreckt sich jetzt auf nahezu alle sonstigen Vermögensanlagen.
Ab o.g. Stichtag dürfen Vermögensanlagen nur angeboten werden, wenn zuvor ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigter Prospekt veröffentlicht wurde. Das gilt auch, wenn die Vermögensanlage zu diesem Zeitpunkt bereits im Vertrieb ist.Die BaFin hat die Prüfung grundsätzlich innerhalb von 20 Werktagen durchzuführen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn nach Auffassung der BaFin fehlende Unterlagen vom Fondsanbieter nachzufordern sind. Ein Überschreiten der Zwanzig-Tages-Frist führt nicht zu einer sog. Genehmigungsfiktion, d. h. auch wenn und soweit die Genehmigung des BaFin nicht nach 20 Tagen vorliegen sollte, ist eine Veröffentlichung nicht zulässig. Das erste öffentliche Angebot ist ein Tag nach der Veröffentlichung des genehmigten Prospekts zulässig.
Das geänderte VerkProspG schreibt Mindestangaben für den Prospekt vor, die durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung präzisiert werden. Zum Entwurf dieser Verordnung findet derzeit die Anhörung der Verbände statt. Zentraler Punkt ist die Genehmigungspflicht des Prospektes durch die BaFin. Die BaFin untersagt die Prospektveröffentlichung, wenn der Prospekt nicht die vorgeschriebenen Mindestangaben enthält. Die inhaltliche Richtigkeit der Prospektangaben wird nicht geprüft.
Der Prospekt muss bei der BaFin in einer eigenhändig unterschriebenen Version eingereicht werden, das Layout sowie drucktechnische Änderungen können auch nach Einreichung erfolgen. Im Übrigen muss aber der eingereichte und der veröffentlichte Prospekt identisch sein. Das BaFin prüft dann in der Reihenfolge der Verordnung die dort verlangten Mindestangaben. Einige dieser Mindestangaben werden im Folgenden herausgegriffen.
Zusammenfassend kann man wohl feststellen, dass die derzeit am Markt vertretenen seriösen Fondsanbieter mit der neuen Rechtslage keine unlösbaren Probleme haben dürften. Alle Angaben, die hier nunmehr gesetzlich verlangt werden, sind mehr oder weniger ausführlich bereits in den heute im Markt üblichen Prospekten zu finden. Spannend wird allerdings, wie die BaFin die Flut an Prospekten, die auf sie hereinbricht, arbeitstechnisch bewältigen wird. Absehbar ist, dass es hier vor allem im dritten und vierten Quartal eines Jahres zu erheblichen Verzögerungen kommen wird.
(Dr. Christof Schmidt)







