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Ausgelaufen – und wieder verlängert

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit den VAE

Normalerweise schließt die BRD mit Staaten, die eine sehr niedrige oder gar keine Besteuerung vornehmen (= Steueroasen), keine Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab. Wohl deswegen wurde das DBA BRDVereinigte Arabische Emirate1), das 1996 in Kraft trat, von vornherein auf 10 Jahre befristet.

Im Februar 2006 hatte das Bundesfinanzministerium noch offiziell mitgeteilt, diese Frist nicht zu verlängern, sondern die Regelungen des DBA neu verhandeln zu wollen. Demgemäß wäre das DBA zum 10.8.2006 außer Kraft getreten. Nun lautet die offizielle Mitteilung aus dem Bundesfinanzministerium: „In einer Verhandlungsrunde mit den Vereinigten Arabischen Emiraten im Juni 2006 wurde nunmehr vereinbart, das Abkommen um zwei Jahre bis zum 9. August 2008 zu verlängern. Der Delegation der VAE wurde unmissverständlich verdeutlicht, dass das DBA über die zwei Jahre in der vorliegenden Form nicht verlängert werden wird.“

Was bedeutet das für deutsche Investitionen in den VAE, jetzt und in zwei Jahren?

Regelungen nach dem bisherigen DBA

DBA's kennen zwei Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung:

Freistellungsmethode: Die im Belegenheitsstaat (= Staat des Investitionsortes, z.B. Dubai) erzielten Einkünfte werden im Wohnsitzstaat des Investors (z.B. BRD) von der Besteuerung freigestellt. Die Einkünfte unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt.

Anrechnungsmethode: Die im Belegenheitsstaat erzielten Einkünfte unterliegen – zusammen mit allen weiteren weltweiten Einkünften des Investors – der vollen deutschen Besteuerung. Die im Belegenheitsstaat gezahlten Steuern werden lediglich auf die deutsche Steuer angerechnet.

Freistellungsmethode. Es versteht sich, welche Methode im Verhältnis zu einem Staat, der keine oder nur sehr niedrige Steuern erhebt, die für einen deutschen Investor günstigere ist: Nach der Freistellungsmethode werden die Einkünfte, die beispielsweise in Dubai nicht oder nur sehr niedrig besteuert worden sind, auch in der BRD von der Besteuerung freigestellt. Es kommt – statt zu einer Doppelbesteuerung im Belegenheits- und Wohnsitzstaat – zu einer doppelten Befreiung. Nur für den Progressionsvorbehalt werden die Dubai-Einkünfte in einer "Schattenberechnung" den übrigen Einkünften des Investors hinzugerechnet. Dadurch ergibt sich in unserem deutschen, progressiven Steuertarif ein höherer Steuersatz. Dieser höhere Steuersatz gilt dann aber nur wieder für die übrigen Einkünfte, d.h. außer den Dubai-Einkünften. Der Progressionsvorbehalt wirkt sich umso geringer aus, je höher die übrigen Einkünfte des Investors sind.

Viel ungünstiger ist die Anrechnungsmethode: Auch die Dubai-Einkünfte würden der progressiven deutschen Besteuerung unterliegen. Die Anrechnungsmethode verhindert, dass die niedrige Besteuerung im Belegenheitsstaat genutzt werden kann. Die Besteuerung der Dubai-Einkünfte würde auf das deutsche Steuerniveau "hinaufgeschleust". Nach den bisherigen Regelungen des DBA BRD-VAE unterliegen sowohl Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (z.B. die langfristige Vermietung von Hotelappartements an eine Hotelbetriebsgesellschaft), als auch gewerbliche Einkünfte, für die z.B. in Dubai eine aktive Betriebsstätte unterhalten wird (der Investor vermietet nicht, sondern betreibt – zusammen mit anderen – selbst das Hotel) der günstigen Freistellungsmethode.

Regelungen in einem zukünftigen DBA
Mit Sicherheit wird es auch in Zukunft ein DBA mit den VAE geben. Die VAE haben (trotz Oaseneigenschaft) auch mit unseren Nachbarstaaten – kürzlich erst mit Österreich und Luxemburg – DBA's abgeschlossen. Die BRD als Exportnation wird mit Sicherheit erkennen, wie wichtig die VAE als Umschlagsort für den ganzen Nah-Ost- und China-Handel sind und für gewerbliche Einkünfte aus aktiven Betriebsstätten die Freistellungsmethode weiterhin zulassen. Denkbar ist aber, dass für Immobilieneinkünfte aus Vermietung bzw. Verkauf künftig die Anrechnungsmethode gilt, wie sie beispielsweise bereits jetzt schon in unseren DBA's mit der Schweiz oder Spanien vereinbart ist. Interessant ist, dass in dem neuen DBA Österreich-VAE2) nicht nur für gewerbliche Einkünfte, sondern auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (= Immobilieneinkünfte) in Österreich die Freistellungsmethode gilt. Es kommt also, solange die VAE keine Steuern erheben, zu einer doppelten Freistellung, die lediglich durch den Progressionsvorbehalt eingeschränkt wird. Eine Rückfallklausel ist in dem neuen DBA nicht enthalten. Sollte Österreich – ein weiteres Mal – günstiger sein als die BRD?

Zu warnen ist vor überhasteten Umgestaltungen, z.B. durch Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft in den VAE. In diesem Fall wird als Vorteil hervorgehoben, dass die Kapitalgesellschaft in den VAE nicht besteuert wird und deren Dividenden in der BRD nach dem gesetzlich geregelten Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte besteuert werden.

Dem stehen als Nachteile gegenüber, dass die Beteiligung aller deutscher Steuerpflichtigen an dieser Kapitalgesellschaft unter 50 % liegen muss und im Rahmen der anstehenden Unternehmenssteuerreform die Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens diskutiert wird. Bei einer Beteiligung über 50 % droht die Gefahr der sog. Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz, und dann gilt das Halbeinkünfteverfahren auch nach geltendem Recht nicht.

Wirkungslos ist schließlich der Ratschlag, die Fondsgesellschaft in einen Staat zu verlegen, der – wie Österreich – ein DBA mit den VAE unterhält, welches die doppelte Freistellung vorsieht. Es kommt nicht auf den Staat der Fondsgesellschaft an, sondern auf den Wohnsitz der Gesellschafter an … und der ist nach wie vor hier bei uns in Deutschland.

Fazit. Für die nächsten zwei Jahre bleibt es somit bei der – doppelten – Freistellung von Immobilieneinkünften, in der BRD lediglich eingeschränkt durch den Progressionsvorbehalt. Anschließend wird das neue DBA auch für Investitionen gelten, die vor dessen Inkrafttreten getätigt wurden. Ob dann für Immobilieneinkünfte die ungünstigere Anrechnungsmethode gilt oder wie bisher – und wie von Österreich vorgelebt – die Freistellungsmethode, muss als offen bezeichnet werden.

(Prof. Dr. Hans Gunnar Fleischmann)


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