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KapMuG soll die Prozessflut bändigen

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ist in Kraft getreten

Das im November 2005 in Kraft getretene Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz (KapMuG) soll die Prozessflut im Bereich des Kapitalmarktrechts eindämmen. Die Idee: Die große Menge der gleichartigen Parallelverfahren insbes. bei Schadensersatzansprüchen wegen falscher, irreführender oder unterlassener...

öffentlicher Kapitalmarktinformationen
soll so kanalisiert werden, dass Gerichte arbeitsfähig
bleiben und Betroffene schneller die Urteile erhalten.

Die Notwendigkeit so einer Reform demonstrierte
handgreiflich jener Lastwagen,
der Ende letzten Jahres 6500
parallel eingereichte Klageschriften im
Zusammenhang mit dem geschlossenen
Immobilienfonds der Bankgesellschaft
Berlin beim Berliner Landgericht ablieferte.
Die bis dato geltende Rechtslage
lässt keine Wahl: Jeder Anleger muss im
Streitfall seinen eigenständigen Prozess
führen. Allerdings stellt sich die Frage,
ob dem Gesetzgeber mit dem KapMuG
der große Wurf gelungen ist. Skepsis ist
angebracht. Zum einen ist das KapMuG
relativ kompliziert ausgestaltet und zum
anderen schränkt es erheblich die
Prozessgrundrechte der klagewilligen
Kapitalanleger ein.
Der Weg zum Musterverfahren beim
Oberlandesgericht (OLG) beginnt mit der
üblichen zivilrechtlichen Klage. Dabei
können Kläger wie Beklagte einen
Musterfeststellungsantrag stellen, der
vom Prozessgericht im Klageregister des
elektronischen Bundesanzeigers bekannt
zu machen ist. Folgen innerhalb
von vier Monaten in mindestens neun
weiteren Rechtsstreiten gleichgerichtete
Musterfeststellungsanträge, so legt
das Prozessgericht den Musterfeststellungsantrag
dem OLG zur Entscheidung
vor. Dieses bestimmt zunächst
einen Musterkläger und macht das
Musterverfahren im Klageregister bekannt.
Alle weiteren bereits anhängigen
oder noch anhängig werdenden Klage-

dann ausgesetzt, wenn das jeweilige
Prozessgericht die im Musterverfahren
zu klärenden Fragen als entscheidungserheblich
ansieht. Die Kläger dieser ausgesetzten
Verfahren werden zu Beigeladenen
des Musterverfahrens degradiert.
Das OLG entscheidet sodann über
die im Musterfeststellungsantrag aufgeworfene
Frage in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht mit einem Musterentscheid.
Dieser Musterentscheid kann
lediglich noch durch eine Revision zum
Bundesgerichtshof angefochten werden,
bei der lediglich die rechtliche
Begründung, nicht aber die dem
Musterentscheid zugrunde liegenden
Tatsachenfeststellungen des OLG überprüft
werden.
Wenn der Musterentscheid vorliegt, werden
die ausgesetzten Verfahren bei den
Prozessgerichten fortgeführt und auf
Basis des Musterentscheids entschieden.
Durch das Musterverfahren entstehen
den Klägern keine zusätzlichen Gerichtsund
Anwaltsgebühren. Die anfallenden
Auslagen, etwa für teure Sachverständigengutachten,
werden im Verhältnis zur
geltend gemachten Forderung auf die einzelnen
Prozessverfahren verteilt. Zudem
wurde ein ausschließlicher Gerichtsstand
am Sitz des Emittenten bzw. Anbieters
eingeführt.
Fazit: Die mit dem KapMuG angestrebten
Verbesserungen für geschädigte
Kapitalanleger hätten mit verbesserten
Möglichkeiten für freiwillige Zusammenschlüsse
zu Klagegemeinschaften
sowie längeren Verjährungsfristen und
nicht zuletzt auch einer besseren
Ausstattung der Gerichte eher erreicht
werden können. Eines komplizierten
und mit erheblichen Eingriffen in die
Rechtsstellung der geschädigten Kapitalanleger
verbundenen KapMuG hätte
es nicht bedurft. Dessen ist sich während
des Gesetzgebungsverfahrens vielleicht
auch der Gesetzgeber bewusst
geworden, da die Geltung des KapMuG
auf 5 Jahre begrenzt wurde.


Verschlechterungen der Rechtspositionen
Für den geschädigten Kapitalanleger ergeben sich bei näherer Betrachtung
durch diese Regelungen erhebliche Verschlechterungen der Rechtspositionen:
Besonders schwerwiegend ist der Wegfall einer zweiten Tatsacheninstanz. Die
vom Muster-OLG getroffenen Tatsachenfeststellungen können nicht vor einer
weiteren Instanz zur Überprüfung gestellt werden. Dieser Nachteil wirkt umso
schwerer als auch nur ein einziges OLG über die im Musterverfahren
relevante Frage entscheidet.
Problematisch ist auch die Bestimmung eines Musterklägers durch das
Gericht mit der Folge der Degradierung der übrigen Kläger zu
Beigeladenen des Musterverfahrens. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass
mit dem Musterkläger auch dessen Rechtsanwalt gewissermaßen als Muster-
Anwalt bestimmt wird. Da im Zivilprozess der Verfahrensinhalt und
Verfahrensgang von den Prozessparteien bestimmt wird und nicht der Verfügung
des Gerichts unterliegt, ist die Qualität der Prozessführung von ganz besonderer
Bedeutung. Den Beigeladenen wird zumindest im Hinblick auf die
Fragen des Musterentscheids der Muster-Anwalt aufgezwungen. Zwar
können die anderen Kläger über ihren Rechtsanwalt zusätzliche
Schriftsätze einreichen, die jedoch nicht zu den Erklärungen und
Handlungen des Muster-Anwaltes in Widerspruch stehen dürfen. Sollte
der Musterkläger etwa gegen den Willen der Beigeladenen Tatsachen zugestehen,
ist das kaum mehr korrigierbar. Diese ganz gravierende Einschränkung
in der Prozessführung wird durch Einschränkungen hinsichtlich der Bindungswirkung
des Musterentscheids nur unzureichend relativiert.
Eine weitere Verschlechterung für den klagenden Kapitalanleger ist darin
zu sehen, dass er quasi gezwungen wird, schnellstmöglich ins gerichtliche
Klageverfahren überzuwechseln, um wenigstens noch geringen
Einfluss auf das Musterverfahren nehmen zu können. Mit anderen Worten:
Hier wird es Windhundrennen zulasten der Qualität geben – für die Kanzleien
wurde ein Anreiz geschaffen, aus Prestige- und Akquisitionsgründen möglichst
schnell ein Musterverfahren zu erreichen. Denn nur wer schnell genug ist,
dürfte die Chance haben, vom zuständigen OLG die prestigeträchtige Position
des Muster-Anwalts zu erhalten. Die für den Prozesserfolg nötige Aufarbeitung
der Sachverhalte samt zugrunde liegenden Recherchen braucht dagegen Zeit.
Wer Muster-Anwalt wird, kann nicht gut vorbereitet sein. Wer gut vorbereitet
ist, kann nicht Muster-Anwalt werden.
Nicht zuletzt auch für die Richter ärgerlich: Außergerichtliche
Vergleichslösungen werden eher abnehmen, weil auch hier der Zwang zur
schnellen Klage den zeitlichen Verhandlungsspielraum einschränkt.

Christian Thum ist
Rechtsanwalt bei der
Kanzlei Thilmany &
Seimetz, Ottweiler

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