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Das neue Investmentmodernisierungsgesetz

Praxistauglich und liberal?
Mit Inkrafttreten des Investmentmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2004 hat der Gesetzgeber das Investmentgeschäft in Deutschland neu geregelt. Eine dringende Aufgabe, stammen doch die bisherigen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) von 1957 und die des Auslandinvestmentgesetzes (AuslInvestG) von 1969.
Die Bundesregierung will die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland vor allem gegenüber den Märkten in Luxemburg, Großbritannien, Irland und der Schweiz stärken. Während im europäischen Durchschnitt 28 % der institutionellen Anleger in Hedge-Fonds investierten, waren es in Deutschland bisher nur 13%. Der große Wurf ist jedoch ausgeblieben. Umgesetzt wurden nur europäische Vorgaben, die in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ebenso gelten. Alle Akteure, auch die Anleger, müssen sich auf einen Katalog von Neuerungen einstellen.


> Abschaffung der Fondstypen

Bisher musste die Anlage von Investmentfonds in den nach dem KAGG zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen der Anlagegesellschaft erfolgen. Diese Trennung vom Sondervermögen entfällt zukünftig für alle nach EG-Standard aufgelegten Vermögen. Erstmalig dürfen reine Derivate-Fonds aufgelegt werden, bei denen sich das Risikopotential eines Sondervermögens durch Einbeziehung von Derivaten nicht mehr als verdoppeln darf. Der Wert des Sondervermögens ist „regelmäßig“ und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, börsen-tauglich zu ermitteln.

> Vereinfachter Verkaufsprospekt

Ein standardisierter vereinfachter Verkaufsprospekt soll kurz alle erforderlichen Angaben zum Investmentfonds darstellen, um Anlegern in leicht verständlicher Form so genannte „Schlüsselinformationen über das Investmentvermögen“ zur Verfügung zu stellen. Die Neuregelung führt zu einem erheblichen Arbeitsaufwand ohne erkennbaren Nutzen. Schon die bisherigen Prospekte verzichten auf überflüssige Angaben. Sie ist sogar gefährlich, da die Rechtsprechung die Haftung für falsche oder unvollständige Angaben (sog. Prospekthaftung) in den vergangenen Jahren spürbar verschärft hat.

> Herabsetzung des Mindestkapitals von Anlagegesellschaften

Bisher war zum Schutz der Anleger in Deutschland ein Mindestnennkapital von 2,5 Mio. Euro vorgeschrieben, das EG-Recht verlangte lediglich 125.000 Euro. Nun setzt die geänderte EG-Richtlinie zusätzliche Eigenmittel der Gesellschaft bis zu einer Kappungsgrenze von 10 Mio. Euro voraus, gemessen an der Geschäftsentwicklung der Gesellschaft. Im Gegenzug senkt der Gesetzgeber das Mindestanfangskapital auf 730.000 Euro.

> Erweiterte Rechtsformwahl

Fortan können Investmentfonds zwischen drei Rechtsformen wählen: Die Vertragsform, die Form des unit trust und die Satzungsform als Investmentgesellschaft, die für den Vertrieb von Hedge-Fonds als Investmentaktiengesellschaft organisiert werden kann. Sie soll sich mit der Neuregelung endlich am Markt etablieren. Wieso aber der Europäische Pass einerseits auf Bankguthaben, Investmentanteile, Derivate und Geldmarktinstrumente ausgeweitet wird, der Investment-AG aber vorbehalten bleibt, ist unverständlich. Der Gesetzgeber hätte die AG als gleichwertige vierte Gesellschaftsform zulassen können. Sie ist schon deshalb interessant, weil die Aktienausgabe erleichtert ist und das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann.

> Zusammenlegung von Sondervermögen

Das bisher geltende Sacheinlageverbot wird aufgehoben. Mehrere Teilfonds können als individuelle Sondervermögen unabhängig von ihren jeweiligen Anlageschwerpunkten als so genannte umbrellas vereint werden. So können Anleger zu geringen Kosten zwischen verschiedenen Investitionen mit unterschiedlichem Anlagecharakter wechseln.

> Steuerliche Regelungen

Steuerlich werden Hedge-Fonds wie herkömmliche Investmentfonds behandelt. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und aus Termingeschäften werden steuerfrei gestellt, wenn die Ziel-Hedge-Fonds die erforderlichen Angaben zu Dividenden, Zinserträgen und Kursgewinnen zur Verfügung stellen. Gelingt dies nicht, erhebt der Fiskus eine Pauschalsteuer in Höhe von 70 % der Wertsteigerung während des Steuerjahres, insgesamt aber mindestens sieben Prozent des Anteilswertes.
Der Bundesfinanzminister hat den Anlegern einen Bärendienst erwiesen: Viele Hedge-Fonds-Investmentgesellschaften sitzen im Ausland. Sie werden sich kaum den rigiden Zulassungsvoraussetzungen und den steuerlichen Dokumentationspflichten unterwerfen wollen. Global orientierte Anleger werden daher die Strafbesteuerung in Kauf nehmen oder wie bisher den Umweg über Zertifikate und Genussscheine wählen müssen.


(Lutz Schade)


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