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Interview mit Anja Engelland

Das sagt die BaFin

Anja EngellandAnja Engelland

finanzwelt: Welche Voraussetzungen muss ein Finanzdienstleistungsinstitut erfüllen, um als Haftungsdach zugelassen zu werden? Welche Unterlagen müssen eingereicht werden? Wie lange dauert die Prüfung?

Engelland: Ein gesondertes Zulassungsverfahren, um als haftendes Unternehmen (so die Legaldefinition) tätig zu sein, gibt es nicht. Grundsätzlich kann jedes Institut, das über eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG zum Erbringen von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen verfügt – etwa als Einlagenkreditinstitut oder als Wertpapierhandelsunternehmen – vertraglich gebundene Vermittler beschäftigen. Vertraglich gebundene Vermittler können sowohl freie Mitarbeiter als auch Unternehmen sein. Sie benötigen, obwohl sie an sich erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen (z. B. die Anlageberatung, die Anlage- und Abschlussvermittlung und/oder das Platzierungsgeschäft) erbringen, keine eigene Erlaubnis nach § 32 KWG, wenn sie im Namen und für Rechnung des für sie haftenden Unternehmens Finanzdienstleistungen erbringen. Wesentliche Voraussetzung ist, dass ein Institut über einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verfügt und ausreichend kapitalisiert ist. Dies stellt in der Regel aber kein Problem dar. Entscheidend ist, dass der vertraglich gebundene Vermittler im Namen und für Rechnung des Instituts auftritt und dementsprechend in die Geschäftsorganisation eingegliedert ist (ohne dass dies an der rechtlichen Selbständigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers etwas ändert). Unterlagen müssen keine mehr eingereicht werden (das war vor 2007 noch anders, als zumindest Musterverträge über die Beschäftigung als vertraglich gebundener Vermittler gefordert wurden), der vertraglich gebundene Vermittler ist aber in jedem Fall der BaFin mittels elektronischem Meldeverfahren anzuzeigen. Dazu hat die BaFin zum 1. Januar 2008 das öffentliche Register vertraglich gebundener Vermittler auf ihrer Homepage eingeführt. Ist ein Vermittler nicht im Register aufgeführt, so darf er ohne eigene Erlaubnis keine Wertpapierdienstleistungen erbringen.

 finanzwelt: Wie ist die laufende Überwachung der Haftungsdächer konkret ausgestaltet? Wartet die BaFin auf angezeigte Missbrauchsfälle?

Engelland: Die Aufsicht über Haftungsdächer erfolgt wie auch sonst über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Im Rahmen der Marktaufsicht nutzt die BaFin Aufsichtsgespräche, Auskunftsersuchen oder etwa die Prüfung von Kundenbeschwerden. Selbstverständlich sieht das Gesetz auch regelmäßige Prüfungen vor (Prüfung nach § 36 WpHG, von der ein Institut für einen längeren Zeitraum befreit werden kann, sowie die jährlich durchzuführende Jahresabschlussprüfung, § 26 KWG, von der regelmäßig nicht befreit wird). Möglich sind auch Sonderprüfungen nach § 44 KWG oder § 35 WpHG. Anhaltspunkte für Verstöße bei Haftungsdächern erhält die BaFin meist im Rahmen der laufenden Überwachung, seltener durch Kundenbeschwerden. Bei den jährlichen Prüfungen kommt dem Jahresabschlussprüfer nach § 26 KWG eine wichtige Rolle zu (§ 8 PrüfBV). Danach ist der Jahresabschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung verpflichtet, die Übereinstimmung der im Register erfassten vertraglich gebundenen Vermittler eines Unternehmens mit den tatsächlich beschäftigten vertraglich gebundenen Vermittlern zu überprüfen. Ein weiterer Prüfungspunkt ist, ob das Institut organisatorisch seiner Verpflichtung nachgekommen ist, zu gewährleisten, dass nur fachlich geeignete und zuverlässige vertraglich gebundene Vermittler beschäftigt werden. Dabei finden auch Stichprobenkontrollen statt. Regelmäßig begleitet die BaFin zudem Prüfungen bei Finanzdienstleistungsinstituten und führt Aufsichtsgespräche, die anlass- und stichprobenbezogen durchgeführt werden können. Im Rahmen der laufenden Überwachung prüft die BaFin schließlich auch den Außenauftritt der vertraglich gebundenen Vermittler auf deren Internetseiten, insbesondere in Bezug auf solche Unternehmen, die als „gewerbsmäßiges" Haftungsdach auftreten.

finanzwelt: Wurden schon Beschwerden gegen Haftungsdächer vorgebracht und wenn ja, welcher Art sind diese? Wie viele Beschwerden pro Jahr?

Engelland: Es gab Beschwerden gegenüber Instituten in ihrer Funktion als haftendes Unternehmen. Bezogen auf die Gesamtzahl der Beschwerden im Wertpapierbereich sind Beschwerden, die ein Fehlverhalten von vertraglich gebundenen Vermittlern zum Gegenstand haben, jedoch von untergeordneter Bedeutung.

finanzwelt: Welche Sanktionsmöglichkeiten hat die BaFin?

Engelland: Haftenden Unternehmen wird die Tätigkeit der Vermittler zugerechnet. Sie sind für deren Handeln aufsichtsrechtlich verantwortlich. Verstößt ein Vermittler gegen gesetzliche Bestimmungen, tritt die BaFin an das haftende Institut heran. Als erste Maßnahme fordert die BaFin das haftende Unternehmen auf, die festgestellten Mängel abzustellen. Darüber hinaus bestehen natürlich die „allgemeinen" Sanktionsmöglichkeiten wie etwa Aufforderungen, die Mängel abzustellen, Verwarnungen etc. bis hin zur Abberufung von Geschäftsleitern oder – als ultima ratio – der Erlaubnisaufhebung.

(Dieter E. Jansen, Kim Brodtmann)


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