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Vorsicht vor den Rentenlücken - Private Vorsorge immer wichtiger

Dem wohl verdienten Ruhestand zum Opfer fallen

Wir schreiben das Jahr 2005. Ganz Deutschland freut sich auf die WM 2006 im eigenen Land. Ganz Deutschland, nein. Eine nicht ganz kleine, durch das Alterseinkünftegesetz betroffene Gruppe von 1,3 Mio neu steuerbelasteten Rentnerhaushalten freut sich sicherlich nicht, da sie ab 1. Januar 2005 die ohnehin nicht üppigen Rentenansprüche versteuern müssen.

Der Ursprung liegt im Urteil des Bundesverfassungsgericht vom März des Jahres 2002. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die Pensionen von Beamten und Renten steuerlich gleich zu behandeln sind. Pensionäre müssen ihre Altersbezüge bereits derzeit voll versteuern, Rentner nur den so genannten Ertragsanteil. Finanzwelt gibt einen Überblick der wichtigsten Änderungen.

>Rentensteuer

Nach Einschätzung des Bundesfinanzministeriums werden ca. 3,3 Mio Rentnerhaushalte steuerpflichtig sein. Betroffen sind dabei zunächst diejenigen, welche erhebliche zusätzliche Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitaleinkünften beziehen. Laut des Ministeriums heißt es “lediglich 1/4 werden nach neuem Steuerrecht steuerbelastet sein“. Jedoch wird die Anzahl der Ruheständler, die Steuern zahlen, in den kommenden Jahrzehnten Rentner für Rentner zunehmen, da der steuerpflichtige Teil der Rente für jeden neuen Rentner-Jahrgang erhöht wird.

>Konzept der nachgelagerten Besteuerung
Einfach gesagt bedeutet dieses Konzept, dass Beiträge, welche der Arbeitnehmer in der Erwerbsphase „anspart“, ihm in dieser Zeit nicht zur Verfügung stehen, d. h. die Beiträge bleiben steuerfrei. Später in der Auszahlungsphase sind die Altersbezüge des Ruheständlers in vollem Umfang, unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge, steuerpflichtig.

>Gesetzliche Rentenversicherung

Ab 2005 findet der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung derart statt, dass der steuerpflichtige Anteil bei den Renten sukzessive steigt. Die heutigen und die im Jahre 2005 hinzukommenden Rentner besitzen dann einen steuerpflichtigen Anteil von 50 Prozent. Der Besteuerungsanteil wird ab 2006 für jeden neu hinzu kommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte angehoben, so dass bei dem Neurentnerjahrgang des Jahres 2020 schließlich 80 Prozent dieser Renten aus Altersvorsorgeverträgen der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Danach um jährlich einen Prozentpunkt auf schließlich 100 Prozent im Jahre 2040. An Hand dieser Prozentsätze ergibt sich der steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente. Dieser wird auf Dauer festgeschrieben, d. h. jeder Jahrgang behält "seinen" Festbetrag, der von der Besteuerung ausgeschlossen bleibt, auch wenn die Renten später steigen sollten. Herr X, der 2005 in Rente geht, hat immer einen Besteuerungsanteil von 50 Prozent, während Herr Y - welcher 2020 in seinen wohlverdienten Ruhestand darf – immerhin 80 Prozent Besteuerungsanteil haben wird.

>Der Beitragszahler

Die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden schrittweise steuerfrei gestellt. Mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung werden die Abzugsmöglichkeiten sukzessive erhöht - ab 2005 zunächst auf 60 Prozent der innerhalb des Höchstbetrages gezahlten Beiträge einschließlich des steuerfreien Arbeitgeberanteils (12.000 Euro). In den folgenden Jahren wird dieser Satz jährlich um jeweils zwei Prozent-Punkte angehoben, so dass die Aufwendungen ab 2025 zu 100 Prozent abgezogen werden können.
Entsprechend wächst auch das maximal als Sonderausgaben zu berücksichtigende Volumen von zunächst 12.000 Euro auf 20.000 Euro abzüglich des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung.

>Fazit

Finanzminister Eichel wird sich hinsichtlich seiner Rente (ca. 11.500 Euro monatlich) bestimmt keine Sorgen machen müssen, jedoch kann es für ein Viertel der Rentnerhaushalte aufgrund der Besteuerung zukünftig „Einsparungspotential“ geben. Auch ist fraglich, ob die privaten Vorsorgemaßnahmen von den „jungen“ Beitragszahlern in dem Maße getätigt werden, wie es sich die Bundesregierung durch ihre Steuerbegünstigungen erhofft.

Selbstständige und Beamte

  • Auch Selbstständige und Beamte erhalten Neuerungen bezüglich des Alterseinkünftegesetzes. So unterscheidet das Gesetz zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Als Sonderausgaben bis zu 20.000 Euro im Jahr (Übergangsphase - analog zu den oben erwähnten Beitragszahlern – von 60% im Jahre 2005 bis 100% im Jahre 2025) können Selbstständige künftig für Beiträge zu Leibrentenversicherungen, die vergleichbar mit dem gesetzlichen Pendant sind, geltend machen.

  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören – hierunter fallen Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen – können bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 Euro abgezogen werden, sofern die Beiträge für ihre Krankenversicherung in vollem Umfang alleine getragen werden muss. Beamte, die einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung erhalten oder einen Beihilfeanspruch haben, können 1.500 Euro geltend machen.


Altersvorsorge á la Riester, á la Rürup bzw. betriebliche Altersversorgung

  • Verbunden mit den erwähnten frei werdenden Mittel durch die Steuerentlastungen bei Beitragszahlern, erhofft sich die Bundesregierung eine Verwendung in eine frühe private Altersvorsorge. Eng damit verbunden ist die so genannte Rürup-Rente. Dieses sind nachgebildete private Versicherungsverträge, welche nachgelagert besteuert werden.

  • Die Beiträge zu Gunsten einer privaten Leibrentenversicherung werden jedoch nur dann durch einen der Höhe nach beschränkten Sonderabzug gefördert, wenn die Versicherung die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen, lebenslangen Leibrente vorsieht. Die Leistungen dürfen außerdem nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Berechtigten erbracht werden. Des Weiteren dürfen die Versorgungsansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.

  • Ebenso erhofft sich der Staat endlich einen Boom bei der Riester-Rente. Um diese „schmackhafter“ zu machen, wurde ab 2006 eine „geschlechtsneutrale Beitragskalkulation“ – also einheitliche Tarife für Männer und Frauen - vorgesehen. Weiterhin wurde eine Teilkapitalisierung von 30 Prozent des zum Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Versorgungskapitals gesetzlich vorgeschrieben.

  • In der betrieblichen Alterversorgung ist die vollständige nachgelagerte Besteuerung schon seit der Reform des Betriebsrentengesetzes zum Beginn des Jahres 2002 eingeführt worden – nun wurde sie vereinheitlicht. Demnach werden Direktversicherungen ab 01. Januar 2005 von der Steuer befreit. Jedoch bleibt die Möglichkeit der bisherigen Pauschalbesteuerung für diejenigen Beiträge an Pensionskassen und Direktversicherungen bestehen, die vor dem 01. Januar 2005 erteilt wurden.

  • Für Versorgungszusagen, die mit Beginn der Neuregelung erteilt werden, wird als Ersatz für den Wegfall der Pauschalbesteuerung zuzüglich zum steuerfreien Höchstbetrag von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 2.472 Euro) ein fester Betrag in Höhe von 1.800 Euro hinzugerechnet.


(Marc Oehme)


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