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Lässt der Gesetzgeber die Finanzdienstleister im Stich?

Der neue § 34d Gewerbeordnung

EU-Richtlinie, Versicherungsvermittler-Richtlinie, ISD Investment Service Directive, Wertpapier-dienstleistungsrichtlinie, Registrierung, Haftpflichtversicherung, Qualifizierung - und nun noch der § 34d. In der Finanzdienstleistungs-branche brodelt es - mit welchen Auswirkungen Finanzdienstleister rechnen müssen, zeigt dieser Beitrag.
Die gute Nachricht vorweg: Der Gesetzgeber will Freiheiten im Rahmen der EU auch in Deutschland, teilweise sogar mit großzügiger Auslegung. Nun im Einzelnen: Seit 1992 gibt es die Versicherungsvermittler-Richtlinie der EU, die in Deutschland noch nicht umgesetzt ist. Um der Umsetzung genüge zu tun, soll nun die Gewerbeordnung erweitert werden. Der neue § 34d wird eingebunden. Warum?

Gefordert laut EU ist die Registrierung, die Haftpflichtversicherung und die Qualifizierung. Diese drei Dinge sollen lediglich im § 34d niedergelegt werden (vergleichbar siehe § 34c). Die Registrierung muss noch aufgebaut werden, ist allerdings recht schnell zu erstellen. Die Haftpflichtversicherung gibt es schon und kann von jedem Finanzdienstleister beantragt werden. Die Qualifizierung ist auch schon vorhanden (diese ist erst von einem recht geringen Anteil der Tätigen durchgeführt) und kann ebenfalls von jedem nachgewiesen werden. Alle weiteren Bedingungen stehen in der EU-Richtlinie (wie Protokoll, wer darf was verkaufen u.s.w.).
Nun kann jeder Gewerbetreibende meinen - die sollen mich doch einmal finden und auffordern, das wird mich in meinem Leben nicht mehr treffen!
Dieses ist jedoch falsch! Gehen wir doch einmal drei Jahre zurück. Da wurden die Behörden tätig und fragten an, wer als Finanzdienstleistungsinstitut tätig ist. Ursprünglich waren es alle, die den § 34c der Gewerbeordnung für die Vermittlung von Investmentanteilen beantragt hatten. Heute gibt es noch eine Zahl von ca. 1000 zugelassenen Finanzdienstleistern! Schnell und ohne große Aufregung ging diese Aktion vorbei.
Zum 15.01.2005 muss nun die Versicherervermittlerrichtlinie umgesetzt werden, somit reicht es, zu diesem Zeitpunkt den § 34d einzuführen. Und was ist mit der ISD? Diese kommt doch ca. ein Jahr später! Alle, die zu diesem Zeitpunkt Produkte aus dem Banksektor vertreiben, können ebenfalls in den § 34d eingebunden werden. Die Voraussetzungen sind die Gleichen: Registrierung, Haftpflichtversicherung und Qualifizierung.
Für die Registrierung müssen sicherlich einige neue Register zu diesem Zeitpunkt eingeführt werden. Die Haftpflichtversicherungen sind vorhanden und die Qualifizierungsmaßnahmen müssen nur erweitert werden. Für die Gewerbeordnung ein einfacher Vorgang. Die Bearbeitung kann sicherlich schneller als die oben genannten drei Jahre erfolgen, somit ist die Umsetzung für die Gesetzgebung kein Problem - doch ein Engpass droht!

(Bernd Richter)


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