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“Anmerkungen zu einer Neverending-Story”

Der neue Medienerlass

Nun ist er also da, der neue Medienerlass. Mit seiner am 1. August 2003 verbreiteten Klarstellung zu den Textziffern 9 – 11 des Medienerlasses soll die Diskussion um die Herstellereigenschaft von Medienfonds und deren Anleger beendet werden. Ausgangspunkt war, die Verlautbarung des höchsten Finanzgerichts der Bundesrepublik, dass Nebenkosten eines Fonds zu dem jeweiligen Wirtschaftsgut des Fonds hinzu aktiviert werden sollen und ebenso wie das entsprechende Wirtschaftsgut abgeschrieben werden müssen. Da Medienfonds gar kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut herstellen, sondern Filme als sogenannte immaterielle Wirtschaftsgüter, blieb aber unklar, wie sich diese Rechtsprechung konkret auf Medienfonds auswirken soll.

So wurde teilweise in der Finanzverwaltung die Aktivierung sämtlicher Herstellungskosten diskutiert, wenn der Anleger keine wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten auf die Herstellung hat. In diese Richtung wurde jetzt auch der neue Medienerlass formuliert. So soll ein Fonds dann Erwerber und nicht Hersteller des Wirtschaftsgutes Film sein, wenn seine Anleger keine wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten auf das Vertragswerk des Fonds haben. Das heißt also, das frühere Modell der Mitunternehmerschaft des Anlegers durch seine Stellung als Kommanditist reicht nicht mehr aus, vielmehr muss der Kommanditist seine Mitspracherechte selbst geltend machen, zumindest geltend machen können.

> Der Fonds muss Einfluss auf die gesamte Durchführung eines Projektes haben

Daneben wurden die Anforderungen an die Herstellereigenschaft des Fonds wesentlich konkreter formuliert als bisher. So muss nach dem neuen Schreiben der Fonds unmittelbar Einfluss auf die gesamte Durchführung eines Projektes haben. Er muss zeitlich vor Beginn der Dreharbeiten, während der Dreharbeiten und im Rahmen der Post-Produktion Einflussnahmemöglichkeiten haben. Hiermit ist nochmals klargestellt worden, dass nur die echten Herstellerfonds mit diesem Schreiben der Finanzverwaltung arbeiten können.

> Die Mitwirkungsrechte der Gesellschafter

Das geforderte Modell der Gesellschafter- bzw. Beiratsentscheidungen wird etwas dünn damit begründet, dass wegen der besonderen Konzeption der geschlossenen Fonds die "normale" Mitunternehmerinitiative nicht ausreicht, sondern die Mitwirkungsrechte der Gesellschafter direkt ausgeübt werden müssen. Die Übertragung der Mitwirkungsrechte auf einen Beirat ist nur zulässig, wenn diesem nicht der Initiator und keine Personen aus dessen Umfeld angehören. Hier wäre eine eindeutige Formulierung aus Gründen der Rechtssicherheit wünschenswert gewesen, denn es ist schon heute abzusehen, dass ein gewisses Konfliktpotential entstehen kann. Der Begriff des persönlichen Umfelds erscheint sehr wenig greifbar, die Haftungssituation völlig offen. Weiterhin gilt ein Beirat nur dann als repräsentativ, wenn er von Anlegern, die mindestens 50 % des prospektierten Kapitals repräsentieren, gewählt wird. Wie hier mit Kapitalerhöhungen umzugehen ist und ob dann eine Bestätigung des Beirats durch die neu beigetretenen Anleger vorgenommen werden muss, bleibt abzuwarten. Auch ist in diesem Punkt unklar, auf welche Größe sich die 50 % eigentlich beziehen. Viele Fonds benennen nämlich nicht das zu platzierende Eigenkapital in ihrem Prospekt oder geben lediglich ein Zielvolumen an. Der Grad der möglichen Einflussnahme wird weiterhin dadurch konkretisiert, dass der Anleger aus verschiedenen Entscheidungsalternativen auswählen können muss. Nur die Zustimmung zum Konzept des Initiators, das heißt zu der von ihm vorgeschlagenen Produktion soll nicht ausreichen. Hier ist es mit Sicherheit schwierig für den einzelnen Initiator seinen jeweiligen Vertragspartnern klar zu machen, dass mehrere Alternativen verhandelt werden müssen, von denen dann die Eine oder Andere im Laufe der Produktion vom Beirat bzw. den Anlegern abgelehnt oder akzeptiert wird. Aus den gesamten Formulierungen des neuen Schreibens wird deutlich, dass mit Konzept des Initiators dessen Filme gemeint sind und die Finanzverwaltung sicherstellen will, dass der Beirat nicht lediglich ein vorbereitetes Paket abnickt, sondern wesentlich (mit)beeinflusst. Hier ist neben der Flexibilität der Vertragspartner, die Schnelligkeit und Zuverlässigkeit der Beiräte gefragt sowie natürlich eine Geschäftsführung, die gut verhandelt und die Erfordernisse des Fonds kommuniziert. Nicht einzusehen ist aber, warum nicht als erste Entscheidung des Anlegers anerkannt wird, welchen Fonds er überhaupt zeichnet. Eine genauere und konkrete Projektbezeichnung wäre dann nämlich durchaus zulässig.

(Dr. Christof Schmidt)


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