Investment für „reife" Kunden
Der Schwanz wedelt mit dem Hund
© Foto: TERRI MOUNT - Fotolia.comDie geschlossenen Fonds haben eine lange Historie und sind aus der heutigen Wirtschaft nicht mehr wegzudenken. Seit über 30 Jahren gibt es diese Form der Kapitalanlage. In der modernen Portfolio-Theorie haben die geschlossenen Fonds einen festen Platz ergattert. Sollen sie doch das Portfolio stabilisieren und in Zeiten großer Börsenvolatilität die Schwankungen abfedern.
Gab es in der Vergangenheit unterschiedliche Rechtsformen, so hat sich mittlerweile die Form der GmbH & Co. KG durchgesetzt. Anfänglich gab es noch viele Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Insbesondere im Bereich der Wohnimmobilienfonds wurde diese Form gerne und häufig eingesetzt. Mit den Steuersparfonds kombiniert mit der Sonder-AfA Ost erlangte auch das „Hamburger Modell“ eine weite Verbreitung. Hierbei handelt es sich um eine wohnungsbezogene Zuordnung des Gesellschaftsanteils. Man wollte mit dieser Vertragsgestaltung dem Gesellschafter, der ja nur eine Summe X an dem Fonds erworben hat, eine genau bezeichnete Wohnung zuordnen und somit den Fonds „anfassbar“ machen. Die stille Beteiligung, für die sich der eine oder andere Initiator in der Vergangenheit entschieden hatte, spielt heute nicht mehr die große Rolle.
Nachdem sich die Branche vom Steuer-Sparmodell hin zum langfristigen Anlagemodell entwickelt hat und nachdem die Branche raus ist aus der „Schmuddel-Ecke“ des grauen Kapitalmarktes, kann die Wirtschaft nicht mehr ohne – oder es würde ihr zumindest sehr schwer fallen. Doch ist der Anleger, der Investor – wie er auch im Fachjargon genannt wird – bereit für diese Form der Anlage? Hat der Anleger schon die notwendige Reife für diese Form seiner Kapitalanlage? Nein!
Die Konstruktion eines geschlossenen Fonds in Form der GmbH & Co. KG sieht viele Gesellschafter als Kommanditisten vor. Diese bringen ihr Geld ein und finanzieren so das Fondsobjekt. Egal, ob es sich um ein Containerschiff, eine Immobilie oder eine Solaranlage handelt, alles kann über Fonds finanziert werden. Die Geschäftsführung übernimmt die Komplementär-GmbH bzw. deren Geschäftsführer. Einen normalen Geschäftsverlauf vorausgesetzt, erhält der Kommanditist (Kapitalgeber und Risikoträger) einmal jährlich einen Geschäftsbericht und eine Einladung zur Gesellschaftsversammlung. Manche Initiatoren bzw. Geschäftsführungen schreiben auch noch zwei oder drei Zwischenberichte. Doch liest der Kunde diese Dinge? Versteht er, was die Geschäftsleitung ihm mitteilt? Nein.
Vielleicht sollte hier die Frage anders formuliert
werden. Will sich denn der Kunde mit diesen Fragen der
Geschäftsführung beschäftigen? Möchte er sich in Geschäftsfelder
einlesen, die nichts mit seinen Interessen zu tun haben? Nein.
Sehr deutlich wird dies bei Gesellschaftsversammlungen, welche meistens einmal im Jahr stattfinden. Eigentlich müssten 90 % bis 95 % der Gesellschafter anwesend sein. In der Regel ist der Anteil viel geringer – oftmals sind es weniger als 20 % der Gesellschafter. Dort auf der Gesellschafterversammlung könnte der Anleger mehr über sein Investment erfahren, könnte Fragen stellen und sich eine eigene Meinung über seine Anlage bilden. Aber die Chance lässt der Anleger ungenutzt verstreichen. Selbst bei Fonds, die offensichtlich in Schieflage geraten sind, bei denen die Staatsanwaltschaft ermittelt, haben die Anleger „keine Zeit“, um zur Gesellschafterversammlung zu fahren. Obwohl sie zu Beginn 50.000 Euro, 100.000 Euro oder noch mehr investiert haben, haben sie keine Zeit, sich einen Tag frei zu nehmen, um sich um ihre Anlage zu kümmern.
Und was macht der Vertrieb? Was machen die vielen Vermittler? Nichts. Auch sie tun nichts, um ihre Kunden darin zu unterstützen. Natürlich ist es fast nicht möglich für einen Vermittler, der in seiner Laufbahn 30, 40 oder gar 60 verschiedene Fonds vermittelt hat, regelmäßig im Auftrag für seine Kunden an den Versammlungen teilzunehmen. Das Argument, dass der Gesellschaftsvertrag keine Vollmacht für den Vermittler vorsieht, kann man nicht mehr gelten lassen. Nach neuestem Urteil des BGH ist der Vermittler „zur Verschwiegenheit“ verpflichtet und fällt somit unter den Kreis der Personen, die der Anleger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen kann. Es ist daher eine Pflicht des Vermittlers, vor der Vermittlung einer KG-Beteiligung an seinen Kunden zu überlegen, ob der Kunde in der Lage und willens ist, seine Rechte wahrzunehmen und sich regelmäßig an den Versammlungen zu beteiligen, oder ob Sie als Vermittler diese Aufgabe übernehmen wollen.
Eine bloße Vollmachtserteilung an den Treuhänder, der oftmals noch dazwischengeschaltet ist, oder gar an die Geschäftsführung, ist in der Regel die schlechteste Alternative. Denn die Geschäftsführung hat nicht nur die Interessen der Anleger, sondern logischerweise gerade auch ihre eigenen Interessen im Auge, und diese sind nicht immer deckungsgleich. Was dann passiert, ist einfach darzustellen. Der Anleger trägt das Risiko und die Geschäftsführung (der Initiator) ist der große Gewinner.
Fazit: Es ist an der Zeit, bei einem so bedeutsamen Finanzinstrument umzudenken und dem Anleger von Beginn an klarzumachen: Hier muss er sich einbringen, hier hat er nicht nur eine Anlage, sondern auch eine Verantwortung, er muss sich um die Anlage kümmern. Wenn der Vertrieb dies nicht transportieren kann, dann macht die Geschäftsführung. was sie will, oder – der Schwanz wedelt mit dem Hund.
(Hans J. Bär)







