bei Wechsel des Arbeitgebers
Die betriebliche Altersversorgung
„Was passiert eigentlich mit meinem bAV-Vertrag, wenn ich zu einem neuen Arbeitgeber wechsle?“. So oder ähnlich lautet eine der unangenehmsten Fragen von Arbeitnehmern an den bAV-Berater. Der Gesetzgeber hat auf diese Schwierigkeit im neuen Alterseinkünftegesetz reagiert. Doch wie üblich nicht vollständig. Einige Lücken sind...
geblieben, für die in der Praxis noch Lösungen gefunden werden müssen.Grundsätzlich gibt es nur zwei Möglichkeiten, wie ein bAV-Vertrag beim neuen Arbeitgeber weitergeführt werden kann:
1. Vollständige Übernahme der Versorgung durch den neuen Arbeitgeber oder
2. Übertragung des Versorgungskapitals auf den neuen Arbeitgeber
Vollständige Übernahme der Versorgung
Die Übernahme einer Versorgung durch den neuen Arbeitgeber ist in § 4 BetrAVG geregelt. Dabei steigt der neue Arbeitgeber vollständig in die bestehende Versorgung ein und führt diese weiter. Dadurch ändert sich auch nichts an der steuerlichen Behandlung des Vertrages. Eine bestehende Direktversicherung kann somit auch beim neuen Arbeitgeber weiterhin pauschal nach § 40b EStG versteuert werden. Das gilt selbst dann, wenn der neue Arbeitgeber den Vertrag bei einem anderen Versicherer fortführt. Eine vollständige Übernahme kommt in der Praxis aber nur bei der Direktversicherung vor. Bei allen anderen Durchführungswegen weigert sich der neue Arbeitgeber meist, den bestehenden Vertrag zu übernehmen. Denn schließlich haftet er dann auch für alle Fehler, die der vorherige Arbeitgeber vielleicht bei der Gestaltung der Versorgung gemacht hat.
Übertragung des Versorgungskapitals
Die neue Lösung heißt „Übertragung des Versorgungskapitals“. Hier wird die Versorgung beim alten Arbeitgeber aufgelöst und nur das vorhandene Versorgungskapital an den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger überwiesen. Der neue Arbeitgeber behandelt das „ankommende“ Versorgungskapital wie eine Entgeltumwandlung. D.h. er gewährt dafür eine wertgleiche Versorgung. Der Vorteil: Der neue Arbeitgeber kann frei entscheiden, welche Versorgungsleistungen und welchen Durchführungsweg er seinem Arbeitnehmer anbietet. Und er haftet nicht für Fehler des ehemaligen Arbeitgebers in der Vergangenheit. Eigentlich eine praktikable Lösung. Aber der Gesetzgeber hat einige Lücken offen gelassen. Denn die Übertragung des Versorgungskapitals ist beim Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 55 EStG nur lohnsteuerfrei, wenn der Wechsel innerhalb der Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds erfolgt.
Oder innerhalb der zweiten Gruppe, bestehend aus Pensionszusage und Unterstützungskasse. Wechselt ein Arbeitnehmer mit einem Pensionskassen-Vertrag zu einem Arbeitgeber mit einer U-Kasse, so ist die Übertragung lohnsteuerpflichtig.
Vorsicht: Steuerfalle!
Zwei Steuerfallen hat der Gesetzgeber übersehen:
1. Wechselt der Arbeitnehmer von einer U-Kasse zu einer anderen, so ist die Übertragung lohnsteuerfrei. Wird dabei aber auch die Rückdeckungsversicherung ausgewechselt, so kommt es in der neuen U-Kasse zu einem Einmalbeitrag in Höhe des Rückkaufswertes aus der „alten“ Rückdeckungsversicherung. Und genau dieser Einmalbeitrag verursacht wiederum, dass auch die zukünftigen Beitragszahlungen nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.
2. Überträgt der Arbeitnehmer eine bestehende 40b-Direktversicherung auf einen neuen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, so wird mit der Übertragung eine neue Zusage erteilt. Und die kann leider nicht mehr pauschal versteuert werden. Deshalb empfiehlt es sich, im Rahmen des Wechsels der Versicherungsnehmer- Eigenschaft zu vereinbaren, dass es sich um eine Übernahme nach § 4 BetrAVG handelt. Der Vertrag kann dann weiterhin pauschal besteuert werden.
Diskussion mit BMF Mit großer Anstrengung versucht die bAV- und Versicherungsbranche derzeit beim BMF eine großzügige Auslegung zu erreichen. Damit der Wunsch des Gesetzgebers nach einer Förderung der Portabilität auch tatsächlich umgesetzt werden kann. Und damit das magere bAV-Geschäft in den ersten Monaten des Jahres 2005 wieder neuen Schwung erhält.
AUTOREN:
Andreas Buttler
ist Mitglied der Geschäftsleitung und Mitinhaber der febs AG in Haar bei München. Seit vielen Jahren ist er Fachautor zahlreicher Veröffentlichungen zur betrieblichen Altersversorgung. Sein Buch „Einführung in die betriebliche Altersversorgung“ ist soeben in der 4. Auflage neu erschienen.
Katrin Kümmerle
ist Rechtsanwältin und Senior Consultant bei febs AG. Ihren fachlichen Schwerpunkt hat sie im Arbeitsund Sozialrecht sowie in der Thematik „Wertkonten als Alternative zur betrieblichen Altersversorgung“.







