Die Forderungen des Verbands geschlossener Fonds nach Reglementierungen – Mehr Schaden als Nutzen?

Obwohl wir in Deutschland in Gesetzen und untergesetzlichen Regelungen ersticken, scheint der Irrglaube an die Verbesserung der „Welt“ durch weitere Reglementierungen ungebrochen.
Am 4.2.2009 hat der VGF in einer Presseerklärung sein Eckpunktepapier vorgestellt. Darin wird eine Reglementierung sowohl der Initiatoren als auch der Vermittler geschlossener Fonds gefordert. Das trifft sich mit der derzeitigen Strömung der in der Finanzkrise wenig glücklich agierenden Bundesregierung, deren Kanzlerin und Finanzminister sich nicht gerade als „Dreamteam" präsentieren; auch die Bundesregierung setzt auf zusätzliche Reglementierungen. Warum hat die BaFin aber trotz ihrer weiten gesetzlichen Befugnisse nicht eingegriffen, als Banken in blinder Investitionswut wertlose verbriefte Subprime-Kredite erworben haben? Worin ist das Vertrauen begründet, die Bafin könnte künftig wirtschaftliche Fehlentwicklungen vorhersehen, die Bankvorstände und Aufsichtsräte nicht bemerkt haben?
Man fragt sich, warum ausgerechnet ein deutscher Unternehmerverband für seine Branche solche Reglementierungen verlangt, obwohl die meisten Initiatoren von der Möglichkeit leben, ihre Kreativität frei von staatlichen Reglementierungen umzusetzen.
1. Die „schwarzen Schafe" wird man leider nie ganz vom Markt verdrängen können und diejenigen Initiatoren, die ihr Geschäft nicht verstehen, auch nicht. Sollten sich manche Forderungen des VGF durchsetzen, dürften tatsächlich vor allem die kleinen Anbieter vom Markt verdrängt und der Marktzutritt für Newcomer erschwert werden. Für letztere dürfte es mitunter schwierig sein, ein Eigenkapital von € 300.000,-- darzustellen. Eine solche Hürde nützt (gewollt oder ungewollt?) den großen etablierten Unternehmen, nicht aber den Anlegern. Mit € 300.000,-- kann ein Initiator weder die Kosten für das Auflegen eines Fonds noch für einen erstmaligen Vertrieb bezahlen.
2. Soweit pauschal eine bestimmte Qualität des Fondsmangements gefordert wird, ist dies sicher allgemein konsensfähig. Aber entscheidend ist die Umsetzung. Die Initiative Corporate Governance der deutschen Immobilienwirtschaft hat schon vor Jahren auch für Fonds einen Corporate Governance Kodex erstellt (hierzu Loritz, ZfIR 2007, S. 152). Wir müssen daher über die wirksame Umsetzung diskutieren, statt allgemeine Forderungen an den Gesetzgeber zu richten.
3. In der Sache begrüßenswert ist der Vorschlag, den Umfang der Prospekte auf ein lesbares Maß zurückzuführen. Das erreicht man aber nicht, indem der Bafin eine weitere Stufe der Prüfung etwa in Form der Kohärenzprüfung übertragen wird. Der Staat würde die Haftung für Fehler der Bafin doch ohnehin ausschließen. Was nützt dann dem Anleger die Einschaltung einer Behörde. Glaubt man wirklich, sie könne auch nur die wirtschaftliche Plausibilität prüfen in einer Zeit, in der die Produkte immer komplizierter werden? Verantwortlich für die immer dicker werdenden Prospekte mit den inzwischen zum Teil vollkommen überzogenen Warnhinweisen ist die Rechtsprechung. Viele Richter ersparen sich die langwierige Einarbeitung in die Details der Kapitalanlagen. Sie haben in der Vergangenheit, um dem Anleger einen Schadensersatzanspruch geben zu können, immer neue Aufklärungspflichten „erfunden". Irgendetwas, worüber der Vertrieb auch noch hätte aufklären sollen, findet sich allemal. Solange diese Wurzel des Übels nicht beseitigt wird, nützen pauschale Forderungen nach einer Vereinfachung der Prospekte nichts. Ehe ein Verband solche Forderungen aufstellt, sollte er präzisieren, welche Aussagen zwingend in einen Prospekt gehören und dann auch ausreichend sind. Bei jedem Investment sind es im Grunde nur wenige wesentliche Fragen und Parameter, die dem Anleger hinreichend Auskunft geben, ohne zu einem „Informations-Overkill" zu führen (hierzu Loritz, ZfiFP, Heft 9, S. 2 ff.).
4. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist braucht niemand. Es ist im Interesse des Anlegers, dass er relativ schnell die Ansprüche geltend macht; denn mit der Länge der Zeit werden die Beweise oft überproportional erschwert. Jeder, der die Gerichtspraxis kennt oder selbst einmal Richter war, weiß dies. Längere Verjährungsfristen nützen am besten solchen Anlegerschutzanwälten, denen es nicht primär um die Anleger, sondern darum geht, mit deren Not ein eigenes Geschäft zu machen.
5. Den größten Schaden dürfte die Forderung des VGF anrichten, den Vertrieb vergleichbar dem Versicherungsvertrieb zu reglementieren. Warum ignoriert man die negativen Erfahrungen mit der Umsetzung der europäischen Versicherungsvermittlerrichtlinie in Deutschland und in anderen Ländern? Vor der Novelle des Versicherungsvermittlerrechts im VVG und in weiteren Gesetzen im Jahr 2007 gab es in Deutschland über 550.000 Versicherungsvermittler. Deren Zahl ist inzwischen auf weniger als ein Drittel geschrumpft mit allen Nachteilen für die Versicherungsbranche, insbesondere für die Lebensversicherer. Deren Umsätze sind z. T. drastisch zurückgegangen. Viele Vermittler waren nicht in der Lage, in so kurzer Zeit die Qualifikationsanforderungen zu erfüllen und haben sich anderen Produkten oder Berufsfeldern zugewendet. Noch schlimmer war es in Italien, wo es so gut wie keine Übergangsregelung gab. Selbstverständlich ist eine hohe Qualifizierung des Vertriebes wünschenswert. Aber ehe man nach gesetzlichen Regelungen ruft, sollte man präzise Inhalte festlegen und dazu gehören auch mehrjährige Übergangsregelungen.
Fazit:
Es bleibt zu hoffen, dass die Geister, die hier gerufen werden, sorgfältiger vorgehen, als die Stimmen, die sie riefen. Geschlossene Fonds werden gerade angesichts der Finanzkrise dringend benötigt. Viele Anleger, vor allem, wenn sie durch falsche Empfehlungen ihrer Bank Geld verloren haben, wollen Anlagen ohne Börsenvolatilität. Sie wollen Investments in Unternehmen und Projekte, die wie bei den meisten geschlossenen Fonds überschaubar und transparent sind. Darin und in der Kreativität der Initiatoren liegt der Wettbewerbsvorsprung geschlossener Fonds. Der Wettbewerb ist auch hier der beste Garant zur Steigerung der Qualität im Interesse der Anleger. Ich wende mich nicht gegen gezielte und wohl durchdachte Reglementierungen. Was wir jedoch derzeit überhaupt nicht gebrauchen können, sind pauschale Regelungen, die den geschlossenen Fonds bürokratischen Aufwand abverlangen, ohne irgendjemandem zu nützen.
(Univ.-Prof. Dr. jur. habil. Karl-Georg Loritz, Bayreuth, Steuerberater)
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- Reglementierung 17. Februar 2009







