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Betriebsrente ist Chefsache!

Die komplexe Materie der bAV

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) wird sowohl von Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern angenommen und hat in der Bundesrepublik Deutschland mittlerweile einen Durchsetzungsgrad von über 50 Prozent erreicht. Millionen Deutsche Arbeitnehmer lassen per Entgeltumwandlung ein Teil ihres Gehaltes im Rahmen beispielsweise einer Direktversicherung in eine private Renten- oder Lebensversicherung fließen. Doch für Arbeitgeber birgt die bAV auch weitgehend unbekannte Risiken.

„Die betriebliche Altersversorgung ist ein wichtiger Bestandteil der sozialen Absicherung und daher in jedem Fall sinnvoll. Die gesetzliche Rente wird für die Erhaltung des Lebensstandards im Alter in den meisten Fällen nicht mehr ausreichen. Um die Kürzungen in der gesetzlichen Versorgung besser ausgleichen zu können, wurde bereits 2002 mit dem Altersvermögensgesetz und ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz die Förderung der betrieblichen Altersversorgung verbessert. Arbeitnehmer haben seit 2002 einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung – ein deutliches Signal für die betriebliche Altersversorgung“, so Katrin Kümmerle, Mitglied der Geschäftsleitung bei febs Consulting GmbH.

Doch künftig droht der betrieblichen Altersvorsorge ein gewaltiger Knick! Der Hintergrund: Die große Koalition plant, dass ab dem Jahr 2009 Sozialbeiträge auch bei Entgeltumwandlung fällig werden. So konnten die Teilnehmer des 5. bAV-Forums von AssCompact in Kassel von Herrn Walter Riester, Mitglied des Deutschen Bundestages, deutlich hören, was viele Versicherer nicht wahrhaben wollen. „Für die Fortsetzung der Sozialabgabenfreiheit nach 2008 gibt es nur noch eine minimale Chance.“ Dadurch würde die Attraktivität dieser Altersvorsorge- Form deutlich sinken! Einige Kritiker sehen jedoch bereits heute die Sozialabgabenfreiheit nicht als Argument an. Peter Edinger, Immobilienökonom (ebs) und Versicherungsfachwirt (IHK) „Ein durchschnittlich verdienender Arbeitnehmer hat heute ungefähr 400 Euro gespart, wenn er 1.800 Euro Entgelt umwandelt, gleichzeitig kürzt er seinen Altersrentenanspruch aber um rund 20 Euro jährlich. Es könnten auch 50 Euro Arbeitslosengeld sein, die monatlich wegfallen, oder 60 Euro Krankengeld. Und ob es ein 30-jähriger Durchschnittsverdiener nach 5 Jahren Beitragszahlung wohl lustig findet, wenn er feststellt, dass seine jährliche Erwerbsminderungsrente ohne bAV 670 Euro höher ausgefallen wäre?“ Ist dies doch laut einigen bAV Experten nicht der einzige Kritikpunkt!

Zillmerung – ja oder nein! Bei der Wahl des richtigen Vertrages wird seit längerem über „gezillmerte“ (rund 95 Prozent aller bAV-Verträge basieren hierauf) oder „ungezillmerte“ Tarife diskutiert. Während Dr. Michael Hessling in seinem Vortrag „Zillmerung und Verbraucherschutz“ – gehalten auf der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) Jahrestagung am 04. Mai 2006 in Fulda – deutlich machte, dass Zillmerung im Vergleich zu anderen Verteilungsmethoden aus Sicht des Kunden Vor- und Nachteile haben kann und in der Gesamtbewertung keineswegs schlechter zu bewerten ist, fordern einige Experten und Verbraucherschützer schon lange ungezillmerte Verträge. Rechenbeispiele zeigen: Wer seinen Vertrag nicht in den ersten Jahren kündigt, ist in der Regel mit einem gezillmerten Tarif besser gestellt als mit einem ungezillmerten. Doch ein ganz anderes Problem könnte der Knackpunkt für gezillmerte Verträge im Rahmen der Entgeltumwandlung werden: Der § 1 bzw. der § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

Nur einige Beispiele der Haftungsgefahren! Laut bAV Experte Peter Edinger „haftet der Arbeitgeber kurzgesagt für alles, was nicht richtig läuft – bei wem auch immer! Ob er dann seinerseits einen anderen in Regress nehmen kann (z.B. Vermittler, Steuerberater oder ähnliches) ist eine andere Frage – insbesondere ob diese Quelle dann werthaltig ist.“ Beispiel: Ein Arbeitnehmer hatte bei seinem Unternehmen eine Rentenpolice (gezillmerter Vertrag) mit zudem hohen Stornogebühren abgeschlossen. Nachdem der Arbeitnehmer seinen Job wechseln wollte, musste er seine Police auflösen, mit dem Ergebnis, dass äußerst wenig von dem Angesparten übrig blieb. Der Arbeitnehmer klagte gegen seinen Arbeitgeber und bekam am 17. Januar 2005 vom Arbeitsgericht Stuttgart recht. Der frühere Chef musste den Schaden ersetzen, da er seine Fürsorgepflicht verletzt hätte. Er hatte vorher über die drohenden Verluste nicht aufgeklärt (19 Ca 3152/04).

Doch ist es nicht nur die Fürsorgepflicht bzw. Aufklärungspflicht, die die Kritiker stört. Einige bAV Experten behaupten, der Arbeitgeber dürfe gezillmerte Verträge grundsätzlich gar nicht anbieten, da sie gegen den § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG (Gebot der Wertgleichheit) verstoßen. Laut Gesetz müssen die „künftigen Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden“. bAV Verträge mit Verwaltungskosten oder Abschlusskosten sind Kosten, die das Gesetz „eigentlich“ aufgrund der „Wertgleichheit“ nicht erlaubt. Eine Haftungsgefahr für den Arbeitgeber und für den Berater gleichermaßen.
Um die Fürsorgepflicht nicht zu verletzen muss der Arbeitgeber jedoch laut BetrAVG den Arbeitnehmer auch auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung im Rahmen der bAV aufklären! Um die Gefahr einmal deutlich zu machen: Bietet der Chef keine bAV an oder informiert er den Arbeitnehmer nicht über die Möglichkeiten, verstößt er sehr wahrscheinlich gegen das Gesetz. Bietet er jedoch jetzt „gesetzgemäß“ eine Variante an, dann könnte es trotzdem sein, dass er ebenfalls haftet, wenn er den Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß (fürsorglich) über alle Varianten und Möglichkeiten der bAV informiert oder sich bei der Auswahl der Produktvariante nur auf einige wenige – die leider am Ende auch noch die schlechteren waren – beschränkt hat. Der Arbeitgeber kommt bei der bedarfsorientierten Beratung für seinen Arbeitnehmer gar nicht an einer externen Lösung vorbei!
Aufgrund der Gefahren könnte dem Arbeitgeber sogar, laut einer Ausarbeitung des DgbAV (Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbh) Experten Ulf Kesting, „ein schutzwürdiges Eigeninteresse zugebilligt werden, diese Leistungen für seine Arbeitnehmer von einem Dritten (Vertreter einer Versicherungsgesellschaft oder durch Beratungsunternehmen) erbringen zu lassen, ohne die Kosten, die für die Erbringung dieser Leistung zwangsweise entstehen, selbst tragen zu müssen. Dem Arbeitnehmer, der diese Leistung in Anspruch nimmt und für seine Entscheidungsfindung benötigt, der auch der (alleinige) Nutznießer ist, ist zuzumuten, dass er selbst für die Kosten dieser von ihm in Anspruch genommenen Leistungen aufzukommen hat.“ Damit könnte man die Gefahren der Fürsorgepflicht und der Wertgleichheit reduzieren. Unter der Voraussetzung, dass ein entsprechender Nachweis geführt werden kann (zum einen eine Versorgungsordnung bzw. entsprechende Betriebsvereinbarung, zum anderen ein Beratungsprotokoll mit entsprechendem Inhalt), sollten dem Arbeitgeber keinerlei Risiken durch die Tarifauswahl entstehen. „Für den Arbeitgeber liegen bei der `echten bAV´ (arbeitgeberfinanziert) Hauptprobleme bei der Auswahl der `Vermögensverwalter´ und dem Ausschluss betrieblicher Organisationsfehler. Und natürlich: Betriebsrente ist immer Chefsache! Da er für alles haftet, muss er auch alles verstehen – es sei denn, er möchte sich gern überraschen lassen ...“, so Edinger. Und Peter Hubatzy, Leiter der betrieblichen Altersvorsorge bei der DBV Winterthur ergänzt: „Die Tatsache an sich, dass dem Arbeitgeber Pflichten auferlegt sind, bei deren Verletzung er in die Haftung kommt, kann nicht ausschlaggebend dafür sein, sich für oder gegen die betriebliche Altersversorgung zu entscheiden. Wenn das so wäre, müsste jede unternehmerische Tätigkeit eingestellt werden, denn der Unternehmer kann vielfach in die Haftung kommen. Entscheidend ist doch, ob dem Arbeitgeber eine Pflichtverletzung zugerechnet werden kann. Die betriebliche Altersversorgung ist nicht einfach. Es ist also wichtig, den richtigen Berater an der Seite zu haben.“

Der richtige Berater. Wie immer im „Finanzleben“: Qualität ist das A und O für den richtigen Finanzdienstleister. Jedoch ist das Feld bAV derzeit eines der umfangreichsten und gesetzmäßig „schwammigsten“ auf dem Markt. Hierbei können Haftungsprobleme entstehen, sofern er unwissend keine ordnungsgemäße Beratung durchführt. Unabdingbar ist daher, dass der richtige Berater die bAV in seiner ganzen Breite und Vielfalt beherrscht und vor allem die Aufklärungs-, Auskunfts- und Beratungspflichten gegenüber Arbeitgeber, aber auch Arbeitnehmer berücksichtigt. Hierzu Katrin Kümmerle: „Wichtig ist für diese Personengruppe, dass sämtliche Gesprächsinhalte protokolliert werden, um eine spätere Haftung wegen unzureichender Aufklärung beispielsweise über mögliche Kursschwankungen auszuschließen.“ Und DBV Experte Hubatzy ergänzt: „Aufgrund des wachsenden Altersvorsorgemarktes sind viele Anbieter und Finanzberater auf den fahrenden Zug aufgesprungen, ohne das nötige Know-how oder die Erfahrung zu besitzen. Oft wird der Geschäftsleitung nur ein Durchführungsweg oder ein Anlageprodukt angeboten. Die individuelle Beratung wird sträflich vernachlässigt. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, dass die Beratung und Analyse mit der Produktauswahl und der anschließenden Begleitung bei der Umsetzung, insbesondere bei der Beratung der Mitarbeiter, Hand in Hand geht. Nur der Finanzdienstleister, der dem Arbeitgeber ein kompetentes und geschlossenes Worksite-Marketing-Konzept anbietet, sollte den Zuschlag erhalten.“

Fazit: Die komplexe Materie der bAV mit all ihren Haftungsgefahren ermöglicht derzeit noch keine wirkliche Rechtssicherheit für Arbeitgeber – nicht umsonst streiten sich so viele Experten um die richtige Deutung der Gesetze. Themen wie Zillmerung oder Fürsorgepflicht sind noch keinesfalls ausdiskutiert und benötigen noch hundertprozentige Antworten des Gesetzgebers. Für den Finanzdienstleister bedeutet dies, dass er das Feld nur betreten sollte, sofern er die nötige Fachkompetenz und die zeitlichen Möglichkeiten besitzt. Wer keine unabhängige und individuelle Beratungsleistung bieten kann, sollte dringend die Finger von der bAV lassen oder, wie es Peter Edinger kurz und treffend erläutert: „Der Finanzdienstleister sollte nur über Dinge reden, von denen er wirklich etwas versteht.“ Dem ist nichts hinzuzufügen.


FINANZWELT IM GESPRÄCH

Zu den Haftungsgefahren im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge sprach FINANZWELT mit einem der gefragtesten bAV Experten, Herrn Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski von der Humboldt-Universität zu Berlin.

FINANZWELT: Herr Prof. Dr. Schwintowski, sehen Sie grundsätzlich die betriebliche Altersversorgung (bAV) als sinnvolle Vorsorge an?

Prof. Dr. Schwintowski: Die bAV hat in der Bundesrepublik immerhin schon einen Durchsetzungsgrad von über 50 % – ist also ein sehr wichtiger Baustein für die zukünftige Altersvorsorge. Sie wird immer wichtiger, weil die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Zukunft auf 46 % des früheren Nettoeinkommens zurückgefahren werden. Private Vorsorge tut Not – die bAV ist ein sehr geeignetes Mittel, hier Abhilfe zu leisten, muss aber noch sehr viel stärker durchgesetzt werden, als dies bisher der Fall ist.

FINANZWELT: Dennoch bringen gerade gezillmerte Verträge Risiken mit sich, oder?

Prof. Dr. Schwintowski: Nach meiner Meinung, die inzwischen auch vom LG Stuttgart und vom Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Reinecke geteilt wird, verstoßen gezillmerte Verträge gegen das Betriebsrentengesetz, weil sie die dort vorgesehene Flexibilität (mal gar nichts zahlen, mal viel zahlen, mal wenig zahlen) nicht erlauben. Außerdem verlieren Versicherte, die häufig den Arbeitgeber wechseln, viel Geld, weil beim jeweiligen Wiedereinstieg in die Entgeltumwandlung beim neuen Arbeitgeber ständig hohe Abschlusskosten anfallen. Damit werden die Arbeitnehmer, die flexibel sind und ihren Arbeitsplatz immer dann wechseln, wenn es erforderlich ist, bestraft.

FINANZWELT: Welche Risiken bestehen dahingehend für den Arbeitgeber bzw. für den Finanzdienstleister?

Prof. Dr. Schwintowski: Für den Arbeitgeber besteht die Gefahr, dass er für die Nachteile, die aus der Zillmerung resultieren, in Anspruch genommen wird. Arbeitnehmer könnten verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie einen nicht gezillmerten Vertrag geschlossen. Jedenfalls würden diese Fragen bei einem Arbeitsplatzwechsel, einer Beendigung des Vertrages oder Beitragsfreistellung entstehen. Der Arbeitgeber wiederum würde dem Finanzdienstleister Fehlberatung vorwerfen und somit bei ihm Rückgriff nehmen. Da inzwischen das Urteil des Landgerichtes Stuttgart vorliegt und jeder weiß, dass die Folgen der Zillmerung im Falle der Entgeltumwandlung hochproblematisch sein können, muss man von einem sorgfältigen und kompetenten Finanzdienstleister erwarten, auf diese Zusammenhänge in seiner Beratung hinzuweisen und alternativ gezillmerte und ungezillmerte Tarife anzubieten.

FINANZWELT: Stehen wir also vor einer Klagewelle?

Prof. Dr. Schwintowski: Es besteht keine Gefahr für eine Klagewelle, obwohl in der Vergangenheit eine Vielzahl gezillmerter Verträge geschlossen sein sollen. Ich gehe eher davon aus, dass es vielleicht ein Pilotverfahren bis zum Bundesarbeitsgericht gibt – obwohl dies fast schon überflüssig ist, weil sich ja der Vorsitzende Richter des zuständigen Senates beim Bundesarbeitsgericht (Reinecke) bereits öffentlich gegen die Zillmerung ausgesprochen hat. Jeder weiß also, dass hier Umstellungsbedarf ist. Und ich gehe davon aus, dass die Unternehmen zusammen mit den Versicherern die Verträge so anpassen, dass die Anforderungen des Betriebsrentenrechtes erfüllt werden.

FINANZWELT: Abschließend gefragt, wie kann ein Finanzdienstleister gegen die Haftung vorbeugen?

Prof. Dr. Schwintowski: Indem sie zutreffend beraten und den Inhalt der Beratung möglichst dokumentieren. Dabei sollten die verschiedenen Alternativen, die den Unternehmen angeboten worden sind, zur Sprache kommen und es sollte begründet werden, warum das Unternehmen sich für den einen oder anderen Weg entschieden hat. Wenn der Arbeitgeber diese sorgfältige Abwägung – am besten unter Hinzuziehung der Arbeitnehmervertreter des Betriebes – durchgeführt hat, drohen auch ihm keine Haftungsprobleme.

(Marc Oehme)


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