Besser als ihr Ruf
Die stille Gesellschaft– eine flexible Rechtsform für unternehmerische Investments
Immer wieder wird – gerade von Verbraucherschützern – geschlossenen Fonds, die als sogenannte stille Beteiligungen aufgelegt wurden, im Vornhinein Unseriosität unterstellt. Wir fragten Prof. Dr. Loritz: Liegt dies an der Rechtsform?
Stille Beteiligungen sind eine seit Jahrhunderten gebräuchliche Form des Investments: Der Kapitalgeber, der nicht nach außen auftreten will, stellt sein Geld einem Unternehmer (Einzelunternehmer, Personen- oder Kapitalgesellschaft) zur Verfügung. Er hat gesellschafterliche Mitsprache- und Kontrollrechte und ist am Gewinn und - nicht zwingend, aber regelbar - auch am Verlust beteiligt. Die stille Beteiligung ist dabei eine einfach zu handhabende Gesellschaftsform; sie kann durch privatrechtlichen Vertrag geschlossen werden. Angesichts dieser Vorteile und der großen Flexibilität ist die stille Beteiligung auch für Kapitalanlagemodelle eine geeignete Rechtsform. Leider wird in der öffentlichen Meinung vereinzelt die Fehlvorstellung verbreitert, dass wirtschaftliche gescheiterte oder auch unseriöse, ja sogar betrügerische Modelle, die es mit stillen Beteiligungen in der Vergangenheit gegeben hat, spezifisch auf diese Rechtsform zurückzuführen seien. Dies ist falsch: Solche Missbräuche gab es auch bei Kommanditgesellschaften, bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und bei Aktiengesellschaften. Keine Beteiligungsform ist vor unseriösen Initiatoren und Vertrieben sicher.Wer schneidet besser ab - stille- oder KG-Beteiligung?
Vergleicht man die stille Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft aus rechtlichem und steuerlichem Blickwinkel und im Hinblick auf die Frage des Anlegerschutzes, so stellt man fest, dass die stille Gesellschaft hier keine strukturellen Defizite aufweist. Es ist eine Frage der Ausgestaltung im Einzelfall. Sowohl bei der Kommanditgesellschaft als auch bei der stillen Gesellschaft ist zwingende Voraussetzung die Teilhabe am Gewinn. Die Teilhabe am Verlust kann vereinbart werden, muss aber nicht. Bei beiden Gesellschaftsformen gibt es ein Mindestmaß an Informations- und Kontrollrechten und das Recht, bei wichtigem Grund die Gesellschaft zu kündigen. Seriöse Initiatoren werden auch bei der stillen Gesellschaft ihren Anlegern möglichst viel an Transparenz gewähren und sie laufend über den Stand der Entwicklung des Unternehmens informieren. Steuerlich kann die stille Gesellschaft so ausgestaltet werden, dass die stillen Gesellschafter bei Beteiligung am Gewerbebetrieb eines Einzelunternehmers oder einer Personen- oder Kapitalgesellschaft als "typisch Stille" Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Ziff. 4 EStG) beziehen. Werden ihre Rechte stärker ausgestaltet, so können sie als Mitunternehmer im steuerlichen Sinn Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 EStG) erhalten. In diesem Fall können sie etwa steuerlich wirksame Anlaufverluste übernehmen. Wertzuwächse sind dann aber auch steuerpflichtig. Beim Ausscheiden müssen sie also Substanzgewinne versteuern, erhalten allerdings einmal im Leben, wenn sie das 55. Lebensjahr überschritten haben, den halben Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG). Demgegenüber haben typisch stille Gesellschafter den Vorteil, für ihre Kapitaleinkünfte den Sparerfreibetrag in Höhe von Euro 1.550/3.100 (bei Ledigen/Verheirateten, § 20 Abs. 4 EStG) und den Werbungskostenpauschalbetrag in Höhe von Euro 51/102 (bei Ledigen/Verheirateten, § 9 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu erhalten. Sie können ihre Beteiligung zudem nach Ablauf eines Jahres steuerfrei veräußern.
(Prof. Dr. Karl-Georg Loritz)







