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Diese Urteile sollten Sie kennen

Kapitalanleger erheben oft Klage mit der Behauptung, sie seien über dieses oder jenes nicht aufgeklärt worden. Wären sie aufgeklärt worden, dann hätten sie sich nicht beteiligt. Dahinter verbirgt sich der Vorwurf, man habe als Kapitalanleger geglaubt, über alles Wesentliche aufgeklärt worden zu sein, man habe jedoch festgestellt, dass dies aus im einzelnen aufgezählten Gründen nicht der Fall gewesen sei. Und Gerichte nehmen dann zum Maßstab, über was alles hätte aufgeklärt werden müssen und gleichen daran dann ab, wo Defizite vorhanden waren. Darauf kann man sich aber einstellen, indem man von vornherein dokumentiert, worüber man aufklären möchte und worüber nicht. Letzteres ist dann nicht haftungsbegründend, wenn man als Anlageberater/Anlagevermittler dies nachweisbar mit dem Hinweis versieht, dieserhalb müsse sich der Anlageinteressent anderweitig beraten lassen. Haftungsbegründend ist nämlich nicht, den Anlageinteressenten nicht in allen für seine Anlageentscheidung wesentlichen Punkten nicht aufgeklärt zu haben, sondern ihn in dem Glauben gelassen zu haben, er sei über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Punkten aufgeklärt worden, auch wenn dies nicht der Fall war. Dies bedeutet, dass man dieserhalb Haftung dadurch vermeiden kann, wenn man als Anlageberater/ Anlagevermittler

> einerseits seine Beratungs-/Auskunftsleistung eingrenzt und das, was man als eigene Leistung erbringen möchte, positiv beschreibt und

> andererseits negativ beschreibt, welche Leistung man nicht erbringt, und dass deshalb der Anlageinteressent sich anderweitig beraten lassen sollte (z.B. bei seinem Steuerberater oder seinem Anwalt etc.).

(Michael Oehme)


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