Geschlossene Fonds im Visier des Fiskus
Diskussion über Meldepflicht für Steuersparmodelle
Nach einem Bonmot sollen vier Fünftel der weltweit publizierten Steuerliteratur auf Deutschland entfallen. Das mag eine Erfindung sein, aber sie erscheint plausibel. Der Entwurf zum Jahreswirtschaftsgesetz 2008 gibt allen Anlass zur Annahme, dass der Wust an Gesetzen und Verordnungen, Erlassen, Kommentaren und gerichtlichen Entscheidungen die deutsche Steuerliteratur weiter anwachsen lassen wird.
Wer geglaubt hatte, nach Einführung des § 15 b Einkommensteuergesetz (Verrechnungsverbot steuerlicher Verluste) seien die geschlossenen Fonds nicht mehr im Fokus der Finanzverwaltung, hat sich geirrt.Steuerliche Gestaltungen sollen durch neue Regeln blockiert werden. So sieht der Entwurf zum Jahressteuergesetz eine Verschärfung des § 42 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vor, mit dem der Fiskus allen unliebsamen steuerlichen Gestaltungen einen Riegel vorschieben kann. Bislang verbietet der Paragraph die missbräuchliche steuerliche Gestaltung. Der Begriff des Missbrauchs soll in der vorgesehenen Neufassung erheblich verschärft werden. „Ein Missbrauch liegt vor“, lautet die Neufassung, „wenn eine zu einem Steuervorteil führende ungewöhnliche rechtliche Gestaltung gewählt wird, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.“ Zwar ist diese Fassung gegenüber dem ursprünglich von den Finanzbeamten ausgedachten Gesetzestext schon etwas abgemildert worden, aber das kann kein Trost sein.
Mit der beabsichtigten Gesetzesänderung ist eine Umkehr der Beweislast verbunden. Früher musste die Finanzverwaltung die missbräuchliche Gestaltung nachweisen. In Zukunft reicht für den Fiskus eine ungewöhnliche Gestaltung, um den Nachweis zu verlangen, dass „beachtliche außersteuerliche Gründe“ vorliegen. „Die Finanzbeamten können jede Gestaltung, die ihnen neu ist, als ungewöhnlich einstufen“, meint Dr. Hanno Berger, Partner der internationalen Kanzlei Dewey Ballantine, und stellt die Frage: „Wer entscheidet, ob die vom Steuerpflichtigen vorgebrachten außersteuerlichen Gründe ‚beachtlich‘ sind?“
In der Diskussion ist auch eine Änderung des § 138 a AO, die aber bislang nicht Bestandteil des Jahressteuergesetzes ist, jedoch bei den parlamentarischen Beratungen eingeführt werden könnte. Dadurch sollen Berater und Firmen verpflichtet werden, Steuersparmodelle der Finanzverwaltung zur Prüfung vorzulegen, bevor sie dem Publikum angeboten werden. Eine solche Meldepflicht hatte der Finanzausschuss des Bundestags gefordert.
Auch der Containerfonds, der dem Anleger steuerfreie Einkünfte beschert, ist dem Fiskus ein Ärgernis. Früher waren Containerfonds so konzipiert, dass der Anleger sonstige Einkünfte nach § 22 ESt. erzielte. Weil die Kosten und Abschreibungen sofort verrechnet wurden, blieben die laufenden Ausschüttungen steuerfrei. Und nach sechs oder sieben Jahren konnten die Container steuerfrei veräußert werden, weil die Spekulationssteuerfrist nur ein Jahr betrug. Durch die Unternehmenssteuerreform wurde die Spekulationssteuerfrist für solche Wirtschaftsgüter, wenn mit ihnen in einem Jahr Einnahmen erzielt wurden, auf 10 Jahre verlängert. Doch Containerfonds werden überwiegend nicht mehr vermögensverwaltend gestaltet, sondern gewerblich mit einer Betriebsstätte im steuermilden Ausland. Die Flugzeugfonds, die ähnlich wie Containerfonds konzipiert sind, schienen hier steuerlich auf der sicheren Seite, weil die Jets länger als 10 Jahre gehalten werden. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs, nach dem das Flugzeugleasing unter gewissen Umständen eine gewerbliche Tätigkeit sein kann, sorgt indes für eine gewisse Verunsicherung, auch wenn der hier entschiedene Fall nicht ohne weiteres auf die aktuellen Flugzeugfonds übertragen werden kann. „Flugzeugfonds sind aber wie alle geschlossenen Fonds, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder gewerbliche Einkünfte erzielen, von der Abgeltungssteuer nicht betroffen“, erläutert Janine Schellhorn, Geschäftsführerin Deutsche Structured Finance GmbH (DSF). Die Abgelstungssteuer, die ab 1.1.2009 in Höhe von 25 % plus Kirchensteuer und Soli erhoben wird, trifft also die meisten geschlossenen Fonds nicht.
Die wichtigste Produktlinie, die von der Abgeltungssteuer erfasst wird, bilden die Private Equity Fonds, soweit diese vermögensverwaltend konzipiert sind, was früher die Regel war. Aber mehr und mehr werden Private Equity Fonds als gewerbliche Fonds angeboten, weil man damit steuerlich auf der sichereren Seite ist. Wird nur ein Zielfonds, in den der vermögensverwaltend konzipierte Dachfonds investiert, vom Fiskus als gewerblich angesehen, wird der ganze Dachfonds gewerblich (Infektionstheorie). Dann, sagen viele, ist es besser, sich gleich für das gewerbliche Konzept zu entscheiden, mit dem die Einschaltung von so genannten Blocker GmbHs überflüssig wird, mit denen der Dachfonds von den als gewerblich verdächtigten Zielfonds abgeschirmt wird. Der gewerbliche Fonds wird nach dem so genannten Teileinkünfteverfahren besteuert, d. h. nur 60 % der Einkünfte unterliegen der Steuer.
Betroffen von der Abgeltungssteuer sind auch die Fonds, die die Anleger über Zertifikate beteiligen. Zertifikate, die nach dem 14. März 2007 aufgelegt wurden, sind abgeltungssteuerpflichtig, wenn sie nach dem 31.6.2009 verkauft werden. Immerhin gibt es dazu eine gute Nachricht: Geschlossene Fonds, die die Zertifikate vor dem 15. März 2007 erworben haben, bleiben von der Abgeltungssteuer verschont, auch wenn die Anleger nach diesem Stichtag den Fonds gezeichnet haben. Das war zunächst strittig. Aber neue Zertifikatefonds unterliegen natürlich der Abgeltungssteuer.
(DR. LEO FISCHER)







