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„ . . . wir benötigen noch das original verbesserte Beratungsprotokoll“

DKM – Deutsche Kapital Management

Wenn Anleger mit ihren Investments nicht zufrieden sind, ist der Vertrieb eines der Hauptziele anwaltlicher Bemühungen, der Kundschaft Ersatz für vermeintliche oder tatsächliche Schäden zu verschaffen. Vor allem wenn das Verkaufsgespräch rechtlich als Beratung eingestuft wird, sind Pflichten so hoch angesetzt, dass sich mancher geriebene Anleger die Schutzregeln zunutze macht, die dazu gedacht sind, unerfahrene Sparer vor den kleinen und großen Haien des Kapitalmarktes zu schützen.

Solche Anleger handeln nach dem Motto „Ich unterschreibe jeden Zeichnungsschein. Wenn es schief geht, bin ich halt völlig unerfahren und getäuscht worden. Dann wird es ein guter Anwalt per Schadenersatz schon richten“. Und allzu häufig finden sich dann auch ausreichend Haare in der Beratungssuppe, wie hier zu berichten sein wird. Und die Ursachen liegen längst nicht immer beim Vertrieb selbst, auch die Produktlieferanten könnten den prüfenden Blick von Anlegeranwälten auf sich lenken.

In die Haftungsfalle tappen. Ein bemerkenswertes Beispiel dafür, wie der Vertrieb mit einem komplizierten Produkt und fragwürdigen Prozeduren bei der Abwicklung in die Haftungsfalle gelockt werden kann, liefert die unter dem Label DKM Deutsche Kapital Management firmierende Unternehmensgruppe. Interessant ist schon die Struktur der Gruppe mit Adressen, die zwischen London und Wien verteilt sind, in einem Netz, das nicht ohne weiteres nachzuvollziehen ist. Die Beschaffung von Anlegergeld scheint sich nach den soweit erkennbaren Strukturen zwar auf Deutschland und Österreich zu konzentrieren, die beherrschenden Gesellschaften domizilieren nach vorliegenden Prospektangaben aber in London. Der nach diesen Angaben allein herrschende Gesellschafter hinter den Schlüsselfirmen sitzt wiederum in der Schweiz in Zürich. Wer unter solchen Voraussetzungen seine Interessen auf dem Rechtsweg verfolgen will oder muss, hat es sicher nicht leicht. Auf dem deutschen Markt aufgetreten ist die DKM bisher vor allem mit zwei verwandten Produkten: Atypisch stille Beteiligungen der in Aschaffenburg beheimateten DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH, deren Mittelaufkommen durch Genussrechte in eine DKM Vermögensverwaltungs AG fließen sollten, die ihrerseits dann in „gemanagte Derivate-Portofolios, Anleihen und sonstige Finanzinstrumente“ anzulegen sind. Diese Schachtelung dürfte viele Vertriebe von vornherein abgeschreckt haben, kommen doch gleich zwei Nachteile zusammen: Die Anleger haben als atypisch stille Gesellschafter kaum Möglichkeiten, zur Wahrung ihrer Interessen einzugreifen. Und selbst wenn sie innerhalb ihrer Beteiligungsgesellschaft etwas bewegen sollten, stoßen sie an die Grenzen der Genussrechte, die ähnlich wie die atypisch stillen Beteiligungen kaum Kontroll- und Eingriffsrechte gewähren, obwohl die dahinter stehenden Kapitalanteile eher zum Eigenkapital zählen und entsprechende Verlustrisiken tragen.

Es geht inzwischen auch etwas einfacher: Die Anleger erhalten einen direkten Zugang zu den Genussrechten, die allerdings auf Namen, nicht auf Inhaber lauten, mithin also den besonderen Beschränkungen vinkulierter Instrumente unterliegen. Alles in allem handelt es sich also um ein Geschäft, das mit Sicherheit hohe Ansprüche an die Beratungsqualität stellt und nicht zuletzt eine sorgfältige Risikoeinstufung der Kundschaft voraussetzt. Die Beteiligung am Handel mit Derivaten bringt doch einige Risiken mit sich.

Das Beratungsprotokoll. Genau auf dieser Ebene ergeben sich aber nach den der Redaktion vorliegenden Unterlagen große Fragenzeichen. Zu den Unterlagen, die dem Vertrieb seitens der DKM zur Verfügung gestellt wurden, zählt unter anderem ein mehrseitiges Formular für ein Beratungsprotokoll, das neben der Erfassung der persönlichen Daten zu Einkommen und bisherigen Anlagerfahrungen auch die Abfrage von Risikoneigung und Renditeerwartung steuert. Dazu gibt es eine Vorgabe von sechs Stufen mit steigendem Niveau von akzeptierten Risiko und erwartetem Ertrag beginnend mit den Sparbuch und Bundesschatzbrief („Sicherheit ist wichtiger als Ertrag“) bis hin zur Stufe „unbegrenztes Verlustrisiko, das über das eingesetzte Kapital hinausgeht“. Auf dieser Basis wird abgefragt, welchen Anteil des Vermögens die Kundschaft in den einzelnen Stufen einsetzen möchte.

Soweit, so konventionell und korrekt. Spannend wird es dann durch die Praxis, die uns betroffene Vertriebsleute anhand von Unterlagen belegen konnten: Zeichnungsangebote bei denen die Kunden im zugehörigen Beratungsprotokoll keine ausreichende Risikoneigung auswiesen, bekamen die Vertriebspartner zurück mit dem Hinweis, dass „im Beratungsprotokoll Kreuze fehlen“ oder auch „… mit der Bitte, die fehlenden Angaben zu ergänzen“. Gefordert war ein Mindestanteil an Anlagen in der oberen Hälfte der Risikostruktur, gekennzeichnet durch eine „Ertragserwartung klar über Kapitalmarktniveau“ verbunden mit dem „Risiko des Kapitalverlustes“. Wobei dann mal 10 Prozent, mal 15 Prozent für diese Klasse (oder höhere Risikobereitschaft) gefordert wurde.

Diese Aufforderung lässt sich vom betroffenen Vertrieb so verstehen, dass Kunden von einem bereits unterschriebenen Beratungsprotokoll zunächst einmal abrücken sollen: Schon das dürfte zuweilen ausreichen, um Kunden zu verschrecken. Schließlich muss hier das Gespräch neu eröffnet werden, wo alles schon abgeschlossen schien. Und schlimmer noch: Dieser Wunsch der DKM wäre wohl nur erfüllbar, wenn die Überzeugungskraft ihrer Vertriebspartner so viel Durchschlagskraft entwickelt, dass die Kunden zu einer neuen Einschätzung ihrer eigenen Risikoneigung gelangen. Genau genommen musste der Vertrieb hier also dem Kunden erklären, dass er (der Kunde!) sich in der Einschätzung der eigenen Risikobereitschaft geirrt habe und in Wirklichkeit bereit sei, höhere Risiken zu tragen. Bei der DKM sieht man das etwas anders: "Wenn der Kunde das notwendige Risikoprofil nicht aufweist, kommt der Vertrag von Seiten DKM nicht zustande", erklärte ein Sprecher auf Anfrage zu diesem Vorgang - was für sich genommen eine vernünftige und respektable Haltung wäre. Nur: Warum wird dann der Vorgang an den Vertrieb zurückgegeben mit der Bitte um Nachbesserung?

Wie auch immer: Wenn der Kunde das mitmacht ohne abzuspringen, ist er sicher ein guter Kunde – oder aber wirklich gerissen im Anfangs beschriebenen Sinne: Wenn nach dieser Revision der Risikoneigung noch irgendetwas schief läuft bei der Anlage und der Kunde den Vorgang gerichtsfest dokumentiert hat, hilft nur noch eine großzügige Versicherung. Wen wundert es, dass bei solchen Bedingungen eine betroffene Vertriebsfrau die Brocken einfach hingeworfen hat? Sie war in der günstigen Situation, noch vor der Unterschrift unter die Vertriebsvereinbarungen (und auch die haben es bei der DKM in sich), bereits mit dieser Praxis konfrontiert zu werden. Es spricht jedenfalls nicht gegen die fachliche Qualität, wenn unter solchen Umständen sofort radikale Konsequenzen gezogen werden.

In einem anderen Fall bekam die Sache geradezu tragik-komische Züge. Es entwickelt sich ein Schriftwechsel aus energischen Forderungen und Hilflosigkeit. „…benötigen wir noch das original verbesserte Beratungsprotokoll“ heißt es etwa seitens eines befassten DKM-Mitarbeiters zwei Monate nach dem ursprünglichen Vertragsabschluss. Zwei Wochen später kapituliert der Vertrieb „…wir haben den Kunden zwischenzeitlich 4 Mal besucht, er ist jedoch nicht bereit, das Beratungsprotokoll zu ändern.“ So könnte ein guter Kunde seinen Berater vor Schadensersatzforderungen schützen – wenn nicht schon die Überlegungen des Kunden an dieser Stelle in genau dieser Richtung losgingen. Immerhin könnte er schon jetzt geltend machen, dass man ihn über wenigstens zwei Monate hingehalten habe und damit ein entsprechender Zinsverlust entstanden sei. Der Kunde „fragt inzwischen danach, wer ihm den Schaden ersetzt“, heißt es denn auch in einem Schreiben des Vertriebs an die DKM.

Auch diese Vertriebspartnerschaft hielt verständlicherweise nicht allzu lange. Zumal die DKM auch an anderer Stelle mit zumindest für Außenstehende harsch wirkenden Methoden ihre Interessen gegenüber den Vertriebspartnern zu wahren sucht: So liegt der FINANZWELT- Redaktion das Formular einer Bürgschaftserklärung vor, das als Kapitalgesellschaften verfassten Vertrieben vorgelegt wurde. Demnach waren bis zu vier Bürgen beizubringen, die den beteiligten Unternehmen der DKM-Gruppe für alle Forderungen gegen den Vertrieb gerade zu stehen hatten. Bei den hier ins Auge gefassten Forderungen handelt es sich in erster Linie wohl um Provisionsvorschüsse und daneben um die Beteiligung an Kosten für Schulungen und Informationsmaterial. Und wie der Verlauf der Trennung zeigte, scheint die DKM auch nicht viel Federlesens mit solchen Verpflichtungen zu machen. So liegt in dieser Sache ein Anwaltsschreiben im Auftrag der DKM vor, in dem ohne Umschweife mit der Vollstreckung aus einer Schuldanerkenntnis gedroht wird, die zur Absicherung der Startfinanzierung für einen Vertrieb angefertigt wird.

(Dr. Martin Klingsporn)


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