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Drei Wohnungen bleiben steuerfrei
Der Streit innerhalb des Bundesfinanzhofs um eine härtere Besteuerung privater Immobiliengeschäfte ist entschieden: Der Große Senat lehnte einen entsprechenden Vorstoß aus den eigenen Reihen ab. Diesen Beschluß veröffentlichte der Bundesfinanzhof am Mittwoch in München (Az.: GrS 1/98). Sein Zehnter Senat hatte beabsichtigt, den Verkauf von drei selbsterrichteten Eigentumswohnungen durch Privatleute als „gewerblichen Grundstückshandel“ einzustufen.
Damit hätte auf den Veräußerungsgewinn auch nach Ablauf der Spekulationsfrist Einkommensteuer gezahlt werden müssen. Die Richter waren der Ansicht, die vom Finanzhof 1986 aufgestellte Regel, dass ein gewerblicher Grundstückshandel erst vorliege, wenn mindestens vier Wohnungen verkauft würden gelte nur für gekaufte und wieder veräußerte Objekte. Bei selbst erstellten Immobilien auf eigenem Grund ähnele der Handel dagegen dem Bild eines Bauunternehmers. Der Große Senat bekräftigte jetzt die „Drei-Objekt-Grenze“ auch für solche Fälle. Die Zahl der Bauobjekte und der zeitliche Ablauf von Anschaffung, Bebauung, Verkauf hätten dabei „Indizwirkung“. Selbst bei Überschreiten der Grenze liege kein gewerblicher Handel vor, wenn es eindeutige Anhaltspunkte gebe, dass kein Wiederverkauf geplant gewesen sei. Umgekehrt könnten auch bei weniger als vier Objekten „eindeutige Umstände“ für eine Gewerbetätigkeit sprechen.






