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Was macht eigentlich August Zillmer?

Ein bekanntes Berechnungsverfahren

Deutsche Provisionsvergütungen haben sich bewährt. Auch englische Lebensversicherer „zillmern“ in Deutschland.


Eine vor kurzem durchgeführte Umfrage unter Finanzdienstleistern hat ergeben, dass nur 70 % den Fachausdruck „Zillmerung“ kennen oder zuordnen können. Bei denen, die die „Zillmerung“ kannten, war aber die Herkunft dieser Bezeichnung unbekannt. Um die Frage in der Überschrift zu beantworten: August Zillmer ist tot. Er starb am 22. Februar 1893 in Berlin und hat in der Versicherungsbranche seine Spuren bis heute hinterlassen.
Zillmer wurde am 23. Januar 1831 in Treptow an der Regal geboren und war Versicherungsmathematiker und Direktor bei mehreren Versicherungsgesellschaften, unter anderem bei der 1867 neu gegründeten Nordstern Lebensversicherung. Nach ihm ist die Zillmerung benannt, das in Deutschland gebräuchlichste Berechnungsverfahren für das Deckungskapital bei Lebensversicherungen. Durch seine Berechnungsverfahren erzielen Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister das Provisionseinkommen für ihre Beratungsund Verkaufstätigkeit. Um so erstaunlicher ist es, dass viele aus dieser Berufsgruppe den Namen und die davon abgeleitete Berechnungsweise nicht kennen.

So sehr August Zillmer in der Branche Anerkennung genießt, so kritisch sehen ihn und seine Berechungsformeln Verbraucherschützer und einige Richter. Denn das Landesarbeitsgericht (LAG ) München hat am 15. März 2007 (AZ 4 Sa 1152/06) im Zusammenhang mit dem Abschluss eines BAV-Geschäftes (Unterstützungskasse) den Arbeitgeber verurteilt, die Differenz zwischen dem ausgezahlten Rückkaufswert und der Summe der Beiträge (Entgeltumwandlung) an eine ehemalige Arbeitnehmerin zurückzuzahlen. Nach Auffassung des LAG München ist die Entgeltumwandlungsvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien wegen der erfolgten Zillmerung des Tarifes nicht rechtswirksam. Das LAG argumentiert, dass die Zillmerung nicht zulässig sei, weil damit die Wertgleichheit nicht gegeben ist. Die Richter stellen damit gleichzeitig die Vergütungsgrundlage hunderttausender Finanzdienstleister in Frage, die für den Abschluss eines solchen BAVGeschäftes viel Beratungs- und Zeitaufwand betrieben haben. Nicht erwähnt wurde dabei auch, dass der Arbeitnehmer regelmäßig bei gezillmerten Tarifen eine höhere Ablaufleistung erzielt als bei ungezillmerten Tarifen, wenn der Versicherungsvertrag bis zum vereinbarten Laufzeitende eingehalten wird. In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 27.7.2005 und in einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.10.2005 wurde ganz im Gegenteil die grundsätzliche Zulässigkeit der Zillmerung bejaht. Auch der Gesetzgeber geht bei der anstehenden Novellierung des Versicherungs- Vertragsgesetzes davon aus, dass die Verrechnung von Abschlusskosten zulässig ist. Diese Kosten müssen lediglich auf die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit verteilt werden.

Der Vermittler sollte aus dem Münchener LAG-Urteil trotzdem seine eigenen Schlüsse ziehen: Neben dem obligatorischen Beratungsprotokoll sollten dem Arbeitgeber die Vorteile der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge aufgezeigt werden. In diesem Fall können die Haftungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber minimiert werden. Auch die Auswahl der Versicherungsgesellschaft und des Tarifes werden in Zukunft darüber entscheiden, ob Arbeitgeber und Vermittler in solchen Fällen haftbar gemacht werden können. Im Beratungsprotokoll sollte nämlich aufgezeigt werden, warum eine bestimmte Versicherungsgesellschaft und ein bestimmter Tarif dem Kunden angeboten wurde.
Der BAV-Tarif „Friends Planbusiness“ des englischen Versicherers Friends Provident Group, der gerade neu auf dem deutschen Markt durchstartet, bietet hier zum Beispiel große Vorteile. Stefan Giesecke, Chef der deutschen Dependance, erläutert: „Unser BAV-Tarif hat im Beispielfall einen Vertragswert ab Beginn der Laufzeit von 52 % der eingezahlten Beiträge, die für eine Abfindung oder die Portabilität zur Verfügung stehen. Dies steht bereits im Einklang mit dem Entwurf des neuen Versicherungsvertragsgesetzes.“ In England hat Friends Provident eine marktführende Stellung hinsichtlich der Entwicklung flexibler Fondsprodukte. Der Versicherer ist auch führender Anbieter im BAV-Markt mit 12 % Marktanteil in England. Diese Erfahrungen bringt der Versicherer jetzt auch auf dem deutschen Markt ein. Der Markteintritt erfolgt über die Vertriebsservicegesellschaft „financial partners business AG“ mit Sitz in Köln.
Giesecke zeigt also mit seinen Produkten, wo es lang geht: Der „Friends Planbusiness“ wird dem Wunsch des Arbeitnehmers gerecht, eine höhere Versicherungsleistung aus seinen Beiträgen zu erzielen – auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages. Und der Arbeitgeber hat durch die so genannte „harte“ Beitragsgarantie die Sicherheit, keine Haftung für den Arbeitnehmer zu übernehmen und am Ende kein Geld nachschießen zu müssen. Also eine „Win- Win-Situation“, wie der Engländer zu sagen pflegt.

(Franz Josef Liesenfeld)


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