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Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung

Ein Hindernis beim Unternehmensverkauf?

Die Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung rückt immer stärker ins Bewusstsein der Betroffenen (s. FINANZWELT 3/2004, S. 6 ff.) Die Ausgangssituation des Gesellschafter-Geschäftsführer ist zunächst klar: Die klassische Pensionszusage dient als Ergänzung bzw. Ersatz zur gesetzlichen Rente. Dabei ergeben sich meist positive Nebeneffekte, die von den Unternehmen gezielt genutzt werden. Allen voran sind die Steuerstundungseffekte und Liquiditätsvorteile zu nennen.

Die aktuelle Situation zeigt jedoch, dass Pensionszusagen oftmals erhebliche Finanzierungslücken aufweisen. Das bedeutet, dass die Pensionszusagen nicht ausreichend rückgedeckt sind. Auslöser für diese Finanzierungslücken sind die Entwicklungen an den Finanzmärkten sowie unzeitgemäße Rechnungsgrundlagen bei der Rückstellungsbildung.

>Das Problem

Der Betroffene steht vor der Frage, wie diese Lücken am besten zu schließen sind. Geeignete Maßnahmen sind beispielsweise die Aufstockung bestehender Rückdeckungsversicherungen oder die innovative Rückdeckung mit Fonds.
Welche Handlungsalternativen ergeben sich aber bei einem Verkauf des Unternehmens bzw. der Übergabe an einen Nachfolger? Wie geht man in diesen Fällen mit den bestehenden Finanzierungslücken um? Handlungsalternativen gibt es viele – genau wie Fehler, die man bei unüberlegtem Handeln machen kann!

>Die Lösung

Ein Lösungsweg: Man schließt die Finanzierungslücken vor dem Unternehmensverkauf durch entsprechende Aufstockung der Rückdeckung. Spielt ein Gesellschafter-Geschäftsführer aber mit dem Gedanken, sein Unternehmen zu verkaufen, möchte er seine Versorgung oftmals nicht im Unternehmen belassen. Der Grund liegt auf der Hand: Nach dem Unternehmensverkauf hat er in aller Regel keinen Einfluss mehr auf den Geschäftsverlauf. Der Bestand seiner Rente hängt von den Fähigkeiten seines Nachfolgers ab. Das hat oftmals einen faden Beigeschmack. Hinzu kommt, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Renten den Kaufpreis empfindlich mindert.
Möchte der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Versorgung nicht vom Unternehmen abhängig machen, könnte er an die Abfindung seiner Zusage denken. Achtung, hier ist Vorsicht geboten. Bei nicht beherrschenden Gesellschaftern-Geschäftsführern kann u.U. § 3 des Betriebsrentengesetzes die Abfindung der Zusage unmöglich machen. Außerdem reduziert sich bei dieser Lösung der Kaufpreis.
Um keine Minderung des Kaufpreises verschmerzen zu müssen, könnte der Betroffene auch daran denken, auf die Zusage oder zumindest auf den Teil, für den die Finanzierungslücke besteht, zu verzichten. Was sich einfach anhört, kann zu bösen Überraschungen führen. Ein werthaltiger Verzicht ist als verdeckte Einlage zu werten (vgl. Recht- sprechung des Großen Senats des BFH vom 15.10.1997, I 58/93). Beim Gesellschafter-Geschäftsführer liegt damit ein lohnsteuerlicher Zufluss in Höhe des Verzichtsbetrages vor, da er über diesen durch seinen Verzicht wirtschaftlich verfügt hat (Besteuerung nach § 19 EStG).
Eine vielfach sinnvollere Lösung ist die Übertragung der Zusage auf einen Pensionsfonds. Das bedeutet, dass der Pensionsfonds gegen Zahlung eines entsprechenden Beitrages die ursprüngliche Zusage des Unternehmens übernimmt. Dabei können bestehende Finanzierungslücken zum Übertragungszeitpunkt geschlossen werden.

Die Vorteile eines Pensionsfonds

  • Dieser Weg hat eine Reihe von Vorteilen. Die Beiträge an einen Pensionsfonds sind für das Unternehmen gem. § 4e III EStG Betriebsausgaben. Für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Übertragung gem. § 3 Nr.66 EStG lohnsteuerfrei. Voraussetzung ist ein unwiderruflicher Antrag beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt. Damit ist dieses Vorgehen steuerlich für den Gesellschafter-Geschäftsführer in aller Regel günstiger als eine Abfindung der Zusage.

  • Nach der Übertragung auf den Pensionsfonds werden im Übrigen die Pensionsrückstellungen in der Bilanz des Unternehmens aufgelöst. Dies wirkt sich insbesondere im Hinblick auf die Kreditvergabe (Stichwort „Basel II“) positiv aus. Übersteigen die Beiträge an den Pensionsfonds die aufzulösenden Rückstellungen, ist der übersteigende Betrag über die folgenden 10 Wirtschaftsjahre verteilt als Betriebsausgabe geltend zu machen.

  • Ein weiterer großer Vorteil des Pensionsfonds: Die Versorgung hängt nicht mehr direkt am Unternehmen. Bei der Durchführung über den Pensionsfonds ist die Zusage bei einer Insolvenz des Unternehmens geschützt. Wird die Versorgung im Unternehmen belassen, besteht in den seltensten Fällen ein Schutz durch den Pensionssicherungs-Verein (PSV). Die Tatsache, dass der Pensionsfonds aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegt, erhöht die Sicherheit der Versorgung zusätzlich. Natürlich werden für die Übertragung zum Teil erhebliche Mittel benötigt. D.h. eine Kaufpreisminderung ist meist unumgänglich. Es sind aber viele Finanzierungsvarianten denkbar, die die wirtschaftliche Situation des Unternehmens so weit wie möglich berücksichtigen. Damit bleiben auch Gestaltungsspielräume beim Kaufpreis offen.



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