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BGH-Urteil

Einige haben ihren Einsatz verpasst

© Foto: Stephen Coburn - Fotolia.com

Ein Jahr – 365 Tage – oder, wenn man nur die Arbeitstage rechnet, immer noch rund 250 Tage. So lange hatten die Versicherer vom Gesetzgeber 2008 Zeit bekommen, um ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anzupassen, wovon aber nicht alle Gebrauch gemacht haben. Nun könnten sie für diese verpasste Chance echtes „Lehrgeld“ zahlen.

Das neue VVG, das seit 1. Januar 2009 in Kraft ist, ersetzte den bis dato geltenden § 6 VVG a. F. durch den wesentlich versicherungsnehmerfreundlicheren § 28 Absatz 2 Satz 2 VVG. Der § 6 VVG legte fest, in welchem Rahmen und unter welchen Voraussetzungen ein Versicherer seiner Leistungspflicht nachkommen muss. Der Paragraph gab den Versicherungsunternehmen das Recht, von der Leistungspflicht gänzlich zurückzutreten, wenn der Versicherungsnehmer gegen vertraglich festgelegte Vereinbarungen verstoßen hatte. Diese Möglichkeit wurde durch die Neuerung, den § 28, ganz genommen. Jetzt wird der Versicherer nur dann von seiner Leistungspflicht entbunden, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen Vertragsvereinbarungen verstößt. Der Kunde muss seinerseits nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Zudem sagt die neue Regelung, dass der Versicherer nur eine vollständige oder anteilige Leistungsfreiheit genießt, wenn er den Versicherungsnehmer schriftlich auf die Verletzung von Vertragspflichten hingewiesen hat. Des Weiteren bestimmt § 28 Absatz 2 Satz 2, dass die Leistungen nur im entsprechenden Verhältnis zur Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers gekürzt werden dürfen. Zusammenfassend kann man sagen: An die Stelle eines vollständigen Wegfalls der Leistung bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung trat die Option der Leistungskürzung.

So weit so gut, doch wieso kann es nun den Versicherer Geld kosten? Hier kommt ein Fall, der vor dem Bundesgerichtshof (BGH) entschieden wurde, ins Spiel. Es galt, eine Entscheidung mit folgendem Sachverhalt zu treffen: In einem leerstehenden Haus wurden während der Frostperiode die wasserführenden Leitungen nicht entleert. Der daraufhin eingetretene Leitungswasserschaden wurde vom Gebäudeversicherer u. a. unter Berufung auf eine Verletzung der Obliegenheit zur regelmäßigen Kontrolle des Gebäudes und zur Entleerung aller wasserführenden Anlagen nur zur Hälfte reguliert. Der Versicherer begründete sein Vorgehen mit der Verletzung der vertraglich festgelegten Vereinbarungen – in diesem Fall das Absperren oder Entleeren der wasserführenden Leitungen im leerstehenden Gebäude. Diese Vorgehensweise widersprach allerdings der neuen Gesetzgebung. Denn seit 1. Januar 2009 war das reformierte VVG in Kraft; der Versicherer hatte versäumt, seine Vertragsbedingungen innerhalb der gebotenen Ein-Jahres-Frist den neuen Bestimmungen anzupassen. Pech, denn nach dem aktuell geltenden § 28 Absatz 2 VVG müssen die Rechtsfolgen einer Vertragsverletzung wirksam vereinbart sein, und so konnte sich der Versicherer nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen. Er hat nur noch weiterhin das Recht, sich auf grob fahrlässiges Verhalten seitens des Versicherungsnehmers zu berufen.

Fazit. Der Richterspruch aus Karlsruhe wird sicher kein Einzelfall bleiben. Es kann noch zu einigen Rechtsstreits kommen, wenn die Gesellschaften ihre Versicherungsbedingungen nicht den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen anpassen.

(Claudia Krämer)


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