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Insolvenz der Emissionshäuser

Emittent pleite – was nun?

© Foto: olly - Fotolia.com

Immer mehr Anleger sind besorgt, was aus ihren Fonds wird, wenn ihr Emissionshaus infolge der Wirtschaftskrise insolvent geht. Doch viel schlimmer ist es, wenn der Komplementär ausfällt.

Seit Wochen erreichen Malte Hartwieg immer wieder Anrufe von besorgten Anlegern. Zwar tummeln sich auf der Plattform seiner dima24.de Vermögensberatung überwiegend erfahrene Investoren, die oft schon genau wissen, welche Art von Beteiligung an einem geschlossenen Fonds sie zeichnen möchten. Aber in Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise gelten halt andere Spielregeln, weiß auch dima24.de- Geschäftsführer Hartwieg. Die Investoren sind sensibilisiert durch die Bankenpleite der einstigen amerikanischen Vorzeigebank Lehman Brothers, und fragen sich, wie sicher ihr Geld ist. „Noch vor einem Jahr war etwa der Gedanke, dass ein Emissionshaus Pleite gehen könnte, unvorstellbar“, so Hartwieg. „Heute aber treibt die Anleger die Sorge um, was dann eigentlich aus ihren Fonds wird, wenn der Emittent nicht mehr existiert.“

Eine nicht mehr ganz abwegige Frage, denn schließlich hat mit der Hamburger Fafa Capital Ende vergangenen Jahres tatsächlich das erste Emissionshaus als Krisenopfer Insolvenz angemeldet. Zwar ist der befürchtete Massenexodus der Emittenten in diesem Jahr ausgeblieben, aber magere Platzierungszahlen, schlingernde Schiffsfonds, ausgetrocknete Dubai-Investments und chronische Kreditnot weisen auch für 2010 einen steinigen Weg.

Hartwieg kann bei seinen Kunden zumindest immer mit einer positiven Nachricht aufwarten. „Das Anlegergeld ist von einer Emissionshauspleite nicht betroffen“, so dima.24.de-Geschäftsführer. „Anders als Geld auf dem Konto ist das in geschlossene Fonds investierte Kapital zwar nicht von einem Einlagensicherungsfonds garantiert. Dafür handelt es sich aber um wirtschaftlich und rechtlich selbstständige Unternehmen, die allein den Anlegern gehören.“ Der Emittent wählt nur das Objekt aus, in das investiert werden soll, und verkauft die Anteile daran. „Sind alle Anteile vergeben, beschränkt sich die Rolle des Initiators meist auf die Verwaltung.“

Auch aus Juristensicht ist die Pleite eines Initiators „nicht das Ende“, wie der Münchener Rechtsanwalt Peter Mattil es formuliert. „Meldet das Emissionshaus Insolvenz an, gibt es einen Komplementär, der immer mit seinem vollen Vermögen haftet“, erklärt Mattil, dessen Kanzlei Mattil & Kollegen auf Finanzmarktfragen spezialisiert ist. „Viel schlimmer ist es also, wenn der Komplementär ausfällt.“

Denn dann wird die Fondsgesellschaft, so sie denn weitergeführt wird, automatisch zur offenen Handelsgesellschaft (oHG) – mit entsprechend komplett haftenden Gesellschaftern.

Die meisten Fondsgesellschaften werden heute in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) geführt.
Mit seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft wird der Anleger automatisch beschränkt haftender Kommanditist. „Damit haftet er aber nur in Höhe seiner Einlage“, sagt Mattil. Die meisten Emissionshäuser fordern zwischen 10.000 und 15.000 Euro als Mindesteinlage. Das Risiko eines Totalverlusts beschränkt sich für ihn damit nur auf diese Summe. Daneben gibt es aber auch noch die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft, die Komplementärin – sie ist die wirtschaftliche Eigentümerin etwa des Containerschiffs bei einem Schiffsfonds oder des Bürogebäudes bei einem Immobilienfonds. Ihr obliegt die Geschäftsführung der KG. Fällt sie aufgrund einer Insolvenz aus, wird es eng für den Fonds. Denn damit scheidet sie automatisch aus der KG aus. Die Anleger können dann eine neue Komplementärin bestimmen, was bei einem gut laufenden Fonds ein geringes Problem sein dürfte. Aber bei notleidenden Fonds dürfte das schwierig werden. „Wird die KG aufgelöst, müssen die Anleger bestimmen, ob die Gesellschaft weitergeführt oder liquidiert wird. Sie wählen dann entweder einen Liquidator, der die laufenden Geschäfte beendet, die Schulden begleicht und das restliche Vermögen verkauft“, sagt Rechtsanwalt Hartmut Göddecke. „Oder sie entschließen sich, die Gesellschaft weiterzuführen. Dann wird sie in der Regel zur offenen Handelsgesellschaft (oHG).“ Und dabei haften die einstigen Kommanditisten grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Allerdings streiten sich die juristischen Geister darüber, ob sich nicht unter bestimmten Voraussetzungen die Haftung weiterhin nur auf die ursprüngliche Einlage beschränkt – wie die bislang spektakulärste Pleite eines Emissionshauses zeigt. Der bis dahin größte deutsche Anbieter für geschlossene Immobilienfonds, Falk Capital, stolperte 2005 darüber, dass viele seiner verwalteten Fondsobjekte in einem schwachen Immobilienmarkt die prognostizierten Mieteinnahmen nicht mehr erbrachten. Falk Capital hatte aber den Gesellschaftern der Falk-Fonds Mietgarantien gegeben, die daraufhin nicht mehr eingehalten werden konnten. Schlecht für die Anleger, vor allem für diejenigen, deren Fonds in der Rechtsform der GbR gestaltet war – immerhin gut die Hälfte aller Falk-Fonds. „Die GbR-Beteiligung ist steuerlich vorteilhaft, aber dafür besteht auch eine Nachschusspflicht“, erklärt Göddecke. „Außerdem haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.“

Aber auch die KG-Modelle unter den Falk-Fonds waren betroffen, denn die persönlich haftende Gesellschafterin dieser Fonds, die Falk Asset Management KG, war ebenfalls Pleite gegangen.

Damit begann auch das juristische Tauziehen – unter anderem zwischen der Kanzlei Mattil & Kollegen und dem damals eingesetzten Insolvenzverwalter, dem Beteiligungstreuhänder Prometa. Der hatte erklärt, dass die Kommanditisten künftig gesamtschuldnerisch hafteten, weil sie die Fonds-KGs als so genannte werbende Gesellschaft ohne Komplementär einfach fortsetzten. Mattil & Kollegen sahen das anders. „Werbend wäre eine Fondsgesellschaft, wenn sie ihre Geschäfte wie bisher fortsetzte“, erklärte Ralph Veil von der Kanzlei Mattil & Kollegen. „Ohne Geschäftsführer geht das aber nicht.“ Dass die Kommanditisten selbst die Fortsetzung der Gesellschaft als oHG beschließen, hielt der Rechtsanwalt für eine rein theoretische Möglichkeit. „Aufgrund der Haftungsfrage wäre es niemals zu einem dafür notwendigen einstimmigen Gesellschafterbeschluss gekommen“, so Veil. Die Kommanditisten hatten damals nach monatelangem Hin und Her letztendlich doch noch Glück. Die KG-Modelle unter den Falk-Fonds fanden alle wieder eine persönlich haftende Gesellschafterin in Form einer GmbH.

(Susanne Osadnik)


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