Keine süße Überraschung
Erbschaftssteuer
Einer Wundertüte gleicht das „Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge", das am 25.10.2006 vom Bundeskabinett verabschiedet wurde. Denn was das Gesetz insgesamt bringt, ist ungewiss.
„Unser Ziel ist es, die auf begünstigtes Vermögen entfallende Steuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos zu stunden und für jedes Jahr der Unternehmensfortführung ein Zehntel davon zu erlassen“, so sprach Finanzminister Peer Steinbrück vor dem BDI-Steuerkongress am 26. September 2006. Das sieht das so genannte Abschmelzungsmodell vor, das für jede Übertragung betrieblichen Vermögens gelten soll. Nicht umgesetzt werden konnte allerdings die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers, die neuen Vorschriften bis zum Ende letzten Jahres zu verabschieden und in Kraft treten zu lassen. Aber wer einen geschlossenen Schiffsfonds oder Immobilienfonds im Wege der Erbschaft oder Schenkung erwirbt, kann nicht mit Sicherheit sagen, ob der Fonds die notwendigen zehn Jahre noch besteht, um in den Genuss der neuen Vorschriften zu kommen.
Das steht sehr oft nicht im Einflussbereich des Erben oder Beschenkten. Unsicher ist aber auch, ob geschlossene Fonds überhaupt zum begünstigten Vermögen im Sinne des Gesetzes gehören werden. Steuerexperten bejahen dies. Ob es in der Absicht des Gesetzgebers liegt, wird bezweifelt.
Und sehr vage ist der Begriff der „Betriebsfortführung“ (§ 28 Abs. 2 S. 1 im Regierungsentwurf) definiert. „(...) der Betrieb der jeweiligen Gesellschaft (wird) in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betrieb insbesondere nach dem Umsatz, dem Auftragsvolumen, dem Betriebsvermögen und der Anzahl der Arbeitnehmer vergleichbar ist.“ Der Münchner Steuerberater Jörg Weidinger erläutert hierzu: „Bei einer ‚schädlichen Verwendung‘ des begünstigten Betriebsvermögens innerhalb des Zehnjahreszeitraums soll der Restbetrag der gestundeten Erbschafts-/Schenkungssteuer sofort fällig werden“. Aber wann liegt eine schädliche Vermögensverwendung im Sinne des Gesetzes vor? Nur wenn der Erwerber den Betrieb über zehn Jahre fortführt, entfällt die Steuer komplett.
Ungewiss ist auch, ob das Gesetz letztendlich in der vorgesehenen Form verabschiedet wird. Auf der Berliner Immobilienrunde im Dezember 2006 zum Thema Reform der Erbschaftssteuer äußerte Veranstalter Dr. Rainer Zitelmann diese Befürchtung: „Es könnte sein, dass das Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge überhaupt nicht in Kraft tritt, aber die Teile, die zur Gegenfinanzierung gedacht sind und zu einer Verschlechterung des derzeitigen Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts führen, sehr wohl.“ In dieselbe Kerbe hieb Hans-Joachim Beck, Vorsitzender Richter am Finanzgericht Berlinund Referent auf der Tagung.
Gerne genutzt wurde in der Vergangenheit zur Reduzierung der Erbschaftssteuer vor allem die Schenkung von Schiffsfondsanteilen. Zugrunde gelegt wird bei der Schenkung von Schiffsfondsanteilen nämlich der Buchwert des Schiffes und dieser liegt auf Grund der Abschreibungen grundsätzlich unter dem Veräußerungs- oder Verkehrswert.
Außerdem kann der Beschenkte einen Freibetrag von 225.000 Euro nach § 13 a (1) Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) geltend machen, wenn der Betrieb fünf Jahre weitergeführt wird. Allerdings kann dieser Freibetrag durch Schenkung unter Lebenden nur einmal in zehn Jahren vom Beschenkten in Anspruch genommen werden.
Von dem um den Freibetrag reduzierten Vermögen kann dann noch ein Bewertungsabschlag von 35 % abgezogen werden. Zu Recht kommt der Schiffsfondsexperte Pankow, der ein wenig pro domo spricht, zu der Schlussfolgerung: „Am lukrativsten ist es für den Begünstigten, wenn er das Vermögen in Form eines geschlossenen Schiffsfonds übertragen bekommt.“ Voraussetzung für Freibetrag und Bewertungsabschlag ist, dass der Anleger direkt als Kommanditist im Handelsregister eingetragen ist. Treuhandkommanditisten kommen nicht mehr in den Genuss dieser Vergünstigungen.
Entlastungsbetrag. Außerdem kann eine natürliche Person der Steuerklasse II und III nach § 19 a ErbStG einen Entlastungsbetrag geltend machen, dessen Höhe vom Anteil des Betriebsvermögens an dem gesamten Vermögensanfall abhängt. „Im Ergebnis wird dadurch Betriebsvermögen – eine unmittelbar gehaltene Schiffsbeteiligung – unabhängig vom Verwandtschaftsgrad größtenteils (88 %) nach der günstigen Steuerklasse I besteuert“, erläutert Sönke Fanslow, Vorstand der Hansa Treuhand Schiffsbeteiligungs AG und examinierter Steuerberater.
Diese erbschaftssteuerlichen Privilegierungen stehen bis zur Verkündigung des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge auch den gewerblich geprägten Personengesellschaften zu (GmbH & Co. KG, wobei die GmbH als alleiniger Geschäftsführer fungiert), werden dann aber entfallen.
Ob eine Schenkung nach altem Recht, aber mit vertraglicher Widerrufsklausel für den Fall abgeschlossen werden sollte, dass das neue Recht günstiger sein sollte, erscheint auf Grund der Missbrauchsregel nach § 37 Abs. 3 S. 1 des Regierungsentwurfs sehr zweifelhaft.
(Dr. Leo Fischer)







