Hauptnavigation & Suche:

Unternavigation:


Zurück zur Übersicht

Die Uhr tickt für Erben von geschlossenen Fonds

Erbschaftssteuer

Noch einmal gibt es eine Galgenfrist. Eigentlich sollte die Reform der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer bereits im letzten Jahr in Kraft treten, rückwirkend zum 1.1.2007. Nunmehr soll die Reform am 6. Juni im Bundestag und am 19. September vom Bundesrat verabschiedet werden. Bis dahin sollte noch von der Möglichkeit der Schenkung Gebrauch gemacht werden.

Erben können für Erbfälle, die bis zum Inkrafttreten des neuen Wahlrechts auftreten, wählen, ob sie sich nach der alten Regelung oder der neuen veranlagen lassen. Keine Wahlmöglichkeit haben Beschenkte, sie müssen das alte Recht nutzen. Sie werden gleichsam zu ihrem Glück gezwungen. Denn auf Grund von Bewertungsabschlägen und Freibeträgen bietet das alte Recht erhebliche Vorteile. Noch lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, wie die endgültige Neuregelung konkret aussehen wird. Aber es besteht Grund, das Schlimmste für die geschlossenen Fonds zu befürchten. Auf dem 5. Exklusiv-Forum „Initiatoren treffen Journalisten“ auf Mallorca im April läutete Michael Rathmann, gelernter Steuerberater und Vermittler von Schiffsfonds (Mira-Anlagen), die Alarmglocken. Er beschwor Journalisten und Analysten und vor allem den VGF (Verband geschlossene Fonds) und den Verband Deutscher Reeder (VDR) Sturm zu laufen – gegen das Monstrum Erbschaftssteuerreformgesetz. Vor allem Erben von Schiffsfonds, aber auch anderen gewerblichen Fonds und Immobilienfonds, haben nichts zu lachen. Bereits im Koalitionsvertrag der Großen Koalition von November 2005 war die Reform der Erbschaftssteuer vereinbart, seitdem tickt die Zeitbombe. Denn dass die verschiedenen Privilegien, die bei der Bewertung von geschlossenen Immobilienfonds und gewerblichen Fonds bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer bestehen, gekappt würden, war von Anfang an zu befürchten.

Dann kam das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006, nach dem das geltende Erbschaftssteuerrecht verfassungswidrig sei, weil derzeit Wertpapierund Barvermögen bei der Ermittlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit dem Kurs- oder Nominalwert angesetzt werden, während dies bei Grund- oder Betriebsvermögen nur 20 bis 80 % des Verkehrswertes sind. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber aufgefordert, das Erbschaftssteuerrecht so zu ändern, dass Grund- und Betriebsvermögen zukünftig einheitlich nach dem Verkehrswert besteuert werden. Schon seit Monaten rät der Deutsche Steuerberaterverband (DStV): „Schenkungen und vorgezogene Erbschaften sollten nicht auf die lange Bank geschoben werden.

“ Nach dem neuen Recht soll bei Betriebsvermögen ein „vereinfachtes Ertragswertverfahren" angewandt werden, dabei wird als Mindestwert der aktuelle Marktwert des Schiffes abzüglich Schulden herangezogen. Aber es können sich noch höhere Werte ergeben, wenn auf den Umsatz abgestellt wird oder auf den Gewinn. In diesem Fall wird der jährliche Ertrag mit einem Kapitalisierungszins aufgezinst, der nach Rathmann auf jeden Fall zu erheblich höheren Wertansätzen führen wird als bisher. „Auf diese Weise käme man zu einem Unternehmenswert vom 11,6-Fachen des Durchschnittsertrags der letzten drei Jahre“, meint Rathmann. „Ein solcher Vervielfacher widerspricht jeder gängigen Bewertungspraxis.“

Immerhin soll es für Firmenerben, die den Betrieb weiterführen, Entlastungen geben, die aber von Erben geschlossener Schiffsfonds und auch Immobilienfonds schwer zu erfüllen sein dürften. Wird das Unternehmen weitergeführt, soll es einen Bewertungsabschlag für das Betriebsvermögen von 85 % geben, nur 15 % des Betriebsvermögens werden also besteuert. Bei Immobiliengesellschaften beträgt dieser „Verschonungsabschlag“ lediglich 10 %.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Betrieb 15 Jahre fortgesetzt wird. Der Bundesrat hat sich für eine Verkürzung der Haltedauer auf 10 Jahre ausgesprochen, auch die CSU verlangt dies. Dagegen ist die SPD, doch scheint auch hier die Bereitschaft zu bestehen, über eine Fristverkürzung zu diskutieren. „Die Debatte um die Erbschaftssteuerreform ist einen wichtigen Schritt vorangekommen“, meint dazu Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Pressesprecher des Immobilienverbands IVD. Aber wenn der Betrieb zum Beispiel ein Jahr vor Ablauf der vorgeschriebenen Haltefrist verkauft wird, wird die gesamte, bis dahin gestundete Erbschaftssteuer fällig (Fallbeilwirkung).

Die Bedingungen der Betriebsfortführung sind für geschlossene Fonds nur sehr schwer zu erfüllen. Ausschüttungen dürfen in dieser Zeit nur aus Gewinnen erfolgen. Und ein vorzeitiger Verkauf eines Schiffes oder eines Flugzeugs ist nicht möglich. Auch wenn über einzelne Punkte noch diskutiert wird, dürfte die Reform mit all ihren Nachteilen für die geschlossenen Fonds stehen. „Alle Beteiligten sollten sich unbedingt darauf einrichten, dass das Gesetz im Prinzip so kommen wird“, meint Hans-Joachim Beck, Vorsitzender Richter am Finanzgericht Berlin/ Brandenburg. Es sollte also jetzt schnell gehandelt werden, zumal wenn ein entfernterer Verwandter (Neffe oder Nichte) bedacht werden soll. Für diese erhöhen sich nämlich auch die Steuersätze.

Als besonders lukrativ galt es bislang, einen Schiffsfondsanteil geschenkt zu erhalten: Wie bei allen gewerblichen Fonds wird nach der noch geltenden Regelung vom Bilanzwert ausgegangen, der unter dem Verkehrswert liegt. Von diesem werden die Verbindlichkeiten abgezogen. Dann kann ein Freibetrag von 225.000 Euro geltend gemacht werden und der dann verbleibende Rest wird mit lediglich 65 % angesetzt. „Der schenkungssteuerliche Wert des Schiffsfonds ist ab dem dritten oder vierten Jahr etwa null“, meint Steuerexperte Beck. Und es könnte sich sogar ein negativer Schenkungswert ergeben, der genutzt werden kann, um positive Werte bei anderen Beteiligungen zu kompensieren. Auch für geschlossene Immobilienfonds ergeben sich nach der noch gültigen Regelung bei der Schenkungssteuer erheblich geringere Schenkungswerte, weil die Immobilien in der Regel nur mit rund 50 % des Verkehrswerts in die Berechnung der Bemessungsgrundlage einfließen.

„Wegen der Kürze der Zeit ist zu überlegen, ob man mit geschlossenen Fonds von dem Prinzip der mittelbaren Vermögensschenkung Gebrauch machen sollte“, rät Experte Beck. Dabei schenkt der Vater dem Sohn einen bestimmten Geldbetrag mit der Vereinbarung, dass dieser das Geld nicht frei verwenden darf, sondern nur zum Erwerb eines Anteils an einem bestimmten Schiffsfonds oder Immobilienfonds. „Dann gilt für die Schenkungssteuer nicht das Geld, also der Nominalbetrag, sondern der Anteil am Schiffsfonds als geschenkt“, erläutert Beck.

Zweitmarkt Schiffe. Wegen der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit kommen dafür nicht so sehr Neuemissionen in Frage, sondern vor allem Second- Hand-Anteile von Schiffsfonds, die schon drei bis vier Jahre auf dem Markt sind und bei denen der schenkungssteuerliche Wert bereits deutlich gesunken ist. Außerdem kann der Anleger am Zweitmarkt Anteile an Schiffen erwerben, die sich in der Praxis schon bewährt haben. Der Käufer sieht, ob die Schiffe die prognostizierten Ausschüttungen auch tatsächlich geleistet haben. „Damit könnte der Zweitmarkt auch für private Käufer attraktiv werden“, meint Frank Heimsaat, Vorstand der Zweitmarkt Plus AG, der bei dem Vorschlag von Beck auch ein wenig pro domo denkt. Bislang werden die Zweitmärkte von Käufern aus dem institutionellen Bereich dominiert, die die erworbenen Anteile in Zweitmarktfonds einbringen. Wenn die Second-Hand- Anteile für Zweitmarktfonds attraktiv sind, die mit Kosten von bis zu 25 % belastet sind und trotzdem Auszahlungen von 6 bis 8 % leisten können, dann erst recht für Privatanleger. Den Anteil der privaten Käufer am Zweitmarkt beziffert Björn Meschkat, Vorstand Deutsche Zweitmarkt AG, auf 20 %. „Aber der Anteil steigt“, meint Meschkat.

Allerdings – der Zweitmarkt kann auch seine Tücken haben, die die wohl informierten institutionellen Käufer auf Grund umfangreicher Datenbanken vermeiden können. Dazu zählen zum Beispiel Fonds, bei denen eine Kaufoption des Charterers besteht. Diese sind vergleichsweise preisgünstig (s. Chart), aber es droht ein böses Erwachen, wenn der Charterer die Kaufoption ausübt. Denn der Optionspreis liegt meist deutlich unter dem Marktpreis. Keine Sorgen muss sich der private Käufer um den Unterschiedsbetrag machen, der beim Wechsel zur Tonnagesteuer festgesetzt wurde. „Der Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen Marktwert des Schiffes und Buchwert und ist vom Verkäufer zu versteuern”, erläutert Meschkat. Erbschaftssteuerrechts nutzen wollen, sondern auch der Gesetzgeber. Wenn er nicht bis zum Jahresende ein neues Erbschaftssteuergesetz verabschiedet, entfällt die Erbschaftssteuer so wie seinerzeit die Vermögenssteuer. Das ist in Österreich der Fall: Die österreichische Erbschaftssteuer läuft zum 31. Juli 2008 aus. Auch im Nachbarland hatte das oberste Gericht die Verfassungswidrigkeit der Steuer wegen der unterschiedlichen Wertansätze festgestellt. Dort verzichtet der Gesetzgeber aber darauf, die Erbschaftssteuer verfassungskonform zu machen. Tu felix Austria. Dass Deutschland diesem Beispiel folgt, gilt aber als ausgeschlossen.

(Dr. Leo Fischer)


Zusatz-Informationen:

Aktuelle Ausgabe

Aktuelle Ausgabe

finanzwelt für unterwegs: Die neue finanzwelt-App bringt Ihnen die wichtigsten News des Tages auf Ihr Handy.

finanzwelt-App

finanzwelt.tv

Film: Alle Filme ansehen

Abo-Bestellung

Bestellen Sie die nächste Ausgabe der finanzwelt.

Jetzt abonnieren

Newsletter

Abonnieren Sie ab jetzt unseren kostenlosen finanzwelt-Newsletter.

Newsletter abonnieren

Fußzeile: