Roundtable Umsatzsteuerpflicht
Es gibt keine Sicherheit
Die Teilnehmer des RoundtableDas Thema ist nicht neu. Schon seit geraumer Zeit müssen sich die Branchenteilnehmer mit dem Mysterium „Umsatzsteuer beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen und Versicherungen“ beschäftigen.
Der Staat hat Geld gewittert und möchte dieses nun auch gerne mittels Umsatzsteuer vereinnahmen. Befremdend sind hierbei jedoch die unterschiedlichen Ansichten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) oder des Bundesfinanzhofs (BFH). Mit dem jüngsten Rundschreiben aus dem Bundesministerium vom 23. Juni 2009 wurde nun noch einmal klargestellt, dass die Umsatzsteuerfreiheit von Differenzvergütungen seit dem 01. Januar 2010 zwingend erfordert, dass der Hauptvermittler für jedes Vertragsangebot seines Untervermittlers die „theoretische“ Möglichkeit haben muss, durch Prüfung dieses Vertragsangebotes auf eine der Vertragsparteien einwirken zu können. Bis Ende des letzten Jahres reichte hier noch die einmalige Prüfung und Genehmigung der Standardverträge und standardisierten Vorgänge aus, um nicht Umsatzsteuer abführen zu müssen. Ergänzend wurde durch das BMF verdeutlicht, dass reine Schulungs-, Betreuungs- und Überwachungsarbeiten von nachgeordneten Vermittlern, wie diese in Vertrieben üblich sind, für sich genommen keine Umsatzsteuerfreiheit im Rahmen der Vermittlung darstellen. Grund genug für finanzwelt, mit Experten der Branche über eventuelle Veränderungen zu sprechen, die das neue Rundschreiben des BMF auslöst.
finanzwelt: Kann Ihre IT die Provisionsabwicklung teils mit und teils ohne Umsatzsteuer darstellen?
Schröder: Ja, auch wenn es kaum einen unserer Poolpartner betrifft, ist es für uns doch wichtig gewesen, Umsatzsteuer auf Provisionen für einzelne Vermittler ausweisen zu können, falls ein angebundener Vertrieb aufgrund seines Geschäftsmodells künftig umsatzsteuerpflichtig werden sollte. Wir haben dies technisch termingerecht umgesetzt. Es war ein richtiger Kraftakt. Wir haben sehr viel in den letzten Monaten in unsere IT investiert und werden dies auch weiterhin fortsetzen. Glücklicherweise waren wir bei der Entwicklung schon relativ nahe dran, weil wir auch bereits früher für einzelne Produkte umsatzsteuerpflichtige Provisionen abzurechnen hatten, sodass wir grundsätzlich schon in der Lage waren, Umsatzsteuer auszuweisen. Nun können wir auch dann Vertriebsbeziehungen mit mehrstufigen Vertrieben eingehen, wenn diese aufgrund ihrer Geschäftsprozesse und Vertragsbeziehungen ganz oder teilweise umsatzsteuerpflichtig sein sollten.
Dieter: Selbstverständlich können wir für Geschäfte die Umsatzsteuer oder den Vorsteuerabzug abbilden. Darüber hinaus ist alles programmierbar, aber grundsätzlich ist es doch so, dass die Vielzahl von denkbaren Modellen für einen Vertrieb nur schwer abbildbar ist und zudem gesetzlich so auch nicht gewollt sein kann. Denken Sie nur an die Menge von verschiedenen Provisionsarten! Oder an die unselige Möglichkeit, „dass dieselbe Tätigkeit und dasselbe Produkt“ in der Vergütungskette bei mehreren involvierten Personen einmal Umsatzsteuerpflicht und einmal Umsatzsteuerfreiheit auslösen könnte.
finanzwelt: Derzeit wird in der Branche über den so genannten Laufzettel als Lösung gesprochen, wonach jeder Berater die Möglichkeit der Einsicht und Kontrolle der Verträge des Untervermittlers hat. Was halten Sie von diesem Lösungsvorschlag?
Richter: Seit Jahresbeginn haben wir uns für dieses System entschieden, wonach jeder leitende Berater die Möglichkeit der Einflussnahme in den Vertrag des Untervermittlers erhält. Zur Sicherheit lassen wir uns zum einen sowohl rechtlich als auch steuerlich durch Experten beraten und wollen zum anderen unser Konzept beim lokalen Finanzamt „absegnen“ lassen.
finanzwelt: Was ist mit den Investmentgeschäften? Hier besteht doch eigentlich keine Einflussmöglichkeit in den Vertrag beim Kunden, oder? Das Geld wandert doch direkt in das Depot.
Dieter: Deshalb ist es ja von großer Bedeutung, dass die Einflussmöglichkeit auf die Vermittlung nicht eine reine Nachkontrolle darstellt, sondern bereits vor Antragsunterzeichnung stattfinden kann. Durch gemeinsame Beratungsvorgespräche und die Möglichkeit, Kundendaten zur Vermittlung gemeinsam einzusehen und Entscheidungen abzustimmen, ist das zu gewährleisten.
finanzwelt: Wie sieht es bei den Pools aus, die ihr Vermittlungsgeschäft über Direktanbindungen laufen lassen? Diese Pools haben doch keinen direkten Einfluss auf Kunde und Makler, oder?
Schröder: Es gibt andere Geschäftsmodelle, bei denen das Unternehmen ausschließlich direkte Vertriebsbeziehungen zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Makler vermittelt und dafür eine Provisionsdifferenz erhält. Die Möglichkeit einer Einflussnahme auf jedes einzelne Vermittlungsgeschäft dürfte hier schwerfallen. Bei Jung, DMS & Cie. werden die Vermittlungsgeschäfte der Poolpartner unter anderem auch durch Angebotsberechnungen eigener Kompetenz-Center unterstützt und Anträge werden einer Eingangskontrolle unterzogen. Die Vertriebsvereinbarungen bestehen einerseits zum Vertriebspartner und andererseits zum Produktanbieter.
finanzwelt: Ist die Umsatzsteuerproblematik derzeit ein akutes Thema bei den Emissionshäusern bzw. deren Partnern?
Fickert: Unsere Vertriebe sind derzeit diesbezüglich noch relativ zurückhaltend, das war bislang nicht relevant. Bei den Pools ist das sicherlich eine andere Sache. Aber ich muss sagen, dass ich bis dato noch keine einzige Anfrage von einem Pool zu diesem Thema gesehen habe.
finanzwelt: Was würde es für einen Initiator bedeuten, wenn die Vertriebe umsatzsteuerpflichtig werden? Würden die Fonds teurer werden?
Fickert: Die Frage vorab wäre zunächst, ob der Fonds vorsteuerabzugsberechtigt ist. Davon ableitend ist Ihre Frage zu beantworten. Wir bei König & Cie. achten ganz stark darauf, dass die Produkte für den Vertrieb auch bei einer Umsatzsteuerpflicht interessant bleiben. Dann stellt sich die Frage, wer die Kosten tragen muss. Hier kommt es dann – wie immer – auf die Gegebenheiten des Marktes an, d. h., wie stark sind die Produkte gefragt, wie erfolgreich ist der Vertrieb, wie finanzkräftig ist das Emissionshaus. Sie sehen, die Frage abschließend zu beantworten, ist derzeit nicht möglich.
Eilermann: Ergänzend würde eine Umsatzsteuerpflicht das Aus für viele Vertriebe bedeuten, besonders, wenn diese rückwirkend greift. So bilden doch die Vielzahl der Vertriebe keine Rückstellungen. Wieso auch, denn eine Rückstellung könnte ja auch als „Schuldanerkenntnis“ durch die Finanzbehörde interpretiert werden.
finanzwelt: Zurück zum „Laufzettel“. Muss diesen wirklich jeder Berater unterzeichnen?
Richter: Wir handhaben dies ab der Ebene des Büroleiters. Hier erhält die Führungskraft eine automatisiert erstellte Liste, die der leitende Vermittler demnach prüfen und freigeben muss, bevor er diese umgehend und unterschrieben an unsere Antragsabteilung weiterleitet. Betonen möchte ich dabei, dass es hierbei zu keiner Verzögerung der Vergütung kommt.
Dieter: Das Konzept des AWD besagt, dass jeder Vermittler die nicht nur theoretische Möglichkeit haben muss, Einfluss in die Vermittlungstätigkeit zu nehmen. Dies bedeutet, dass unsere Berater von Anfang an im Beratungsprozess die Möglichkeit haben, den Kunden, die Kundendaten und das Produkt zu sehen, welches an den Kunden vermittelt wird. Das geschieht über unser Portal bzw. mit Hilfe unserer professionellen IT und kann von den betroffenen Beratern von unten nach oben in der Kette dokumentiert werden. Zudem kann die jeweilige Führungskraft beim AWD mit den jeweils in der Struktur zugeordneten Beratern die Vermittlung abstimmen und besitzt jederzeit die Möglichkeit zur Einsichtnahme und Kontrolle des Antrags und des späteren Vertrages. Letztendlich unterliegt auch die Antragseingabe und somit auch eine Prüfungspflicht der einzelnen Führungskraft.





