Die Umsetzung erfolgt langsam, aber sie erfolgt!
EU-Versicherungsvermittlungsrichtlinie
Jetzt wird es ernst: In zwei Schritten wird EU-Vermittlerrecht in Deutschland eingeführt. Die Harmonisierung der Vorschriften für die Versicherungs-vermittlung soll am Ende dazu führen, dass jeder Versicherungsvermittler, der in seinem Heimatstaat registriert ist, in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union seine Dienste ohne Restriktionen anbieten darf....
Laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist Deutschland mit circa 410.000 gewerbetreibenden Versicherungsvermittlern – davon ca. 400.000 gebundene Vertreter – noch das einzige Land, in der bislang keine Zulassungsbeschränkungen für Versicherungsvermittler bestehen. Da es sich bei den europäischen Vorschriften um Richtlinien handelt, musste der deutsche Gesetzgeber die Vorschriften noch in deutsches Recht umsetzen – und die deutschen Mühlen mahlen bekanntermaßen langsam.So umfasst der erste Referentenentwurf - dessen Inkrafttreten frühestens gegen Ende des ersten Halbjahres 2005 erwartet wird – die Bereiche Pflichtversicherung, Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten, Kundengeldsicherung und die Schlichtungsstelle. Frühestens Anfang 2006 kann mit dem abschließenden zweiten Gesetz gerechnet werden. Gegenüber dem Diskussionsentwurf müssen sich Makler mit der Neuerung der „Pflicht für Makler zum Abschluss einer Vertrauensschadenversicherung“ vertraut machen. Ein Privileg sieht das Gesetz bei den schätzungsweise 400.000 gebundenen Vertreter, das heißt Vertreter mit Agenturvertrag mit Ausschließlichkeitsklausel, bei der Berufshaftpflichtversicherung vor. Sofern eine uneingeschränkte Haftungsübernahme durch das Versicherungsunternehmen besteht, können sich die Vertreter von der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflicht – und im nächsten Jahr von der Erlaubnispflicht im Wege einer vereinfachten Zulassung – befreien lassen. Diese Regel gilt auch für Vermittler, die mittelbar ausschließlich an ein oder mehrere nicht miteinander konkurrierende Versicherungsunternehmen gebunden sind.
> Es herrschen jedoch viele Voraussetzungen!
Hierbei müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, wie beispielsweise die Haftübernahmeerklärung eines Versicherungsunternehmens für den Vermittler. De Facto bedeutet dies aber, dass nur wenige Vertreter von dieser Befreiung nach § 34 d Absatz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung (GewO) nicht Gebrauch machen können. Unklar ist jedoch derzeit noch, ob bereits alle auf dem Markt angebotenen Deckungskonzepte den Anforderungen der derzeit noch im Entwurf vorliegenden Rechtsverordnung – in dieser werden die Anforderungen an den Versicherungsschutz näher bestimmt – ausreichen. Wichtig ist, dass beispielsweise bei den vom Verband angebotenen Gruppenversicherungen für jeden Versicherungsvermittler die notwendige Deckungssumme in Höhe von 1 Mio. Euro pro Schadensfall und/oder mindestens 1,5 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres zur Verfügung steht.
> Und noch mehr Neues!
Ferner wurde der in der EU verwendete Begriff des Versicherungsvermittlers neu in das deutsche Recht eingeführt. Somit ist die Versicherungsvermittlung ein in der Gewerbeordnung geregelter Beruf geworden. Nähere Bestimmungen lassen sich in einer Durchführungsverordnung finden. Neu ist ebenfalls die Einrichtung einer Schlichtungsstelle sowie die Zunahme der Informationspflichten. So muss der Vermittler künftig mit dem ersten Kontakt eine Vielzahl von Informationen über ihn und sein Unternehmen schriftlich mitteilen. Auch jede Entscheidung im Verlaufe seines Kundengespräches hat er zu begründen und zu dokumentieren. Makler sind verpflichtet „grundsätzlich als Sachverwalter des Kunden seinen Rat auf eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zu stützen, die er im Weg einer objektiven ausgewogenen Marktuntersuchung ermittelt hat“ – sofern der Vermittler nicht auf dieser Grundlage berät, hat er dem Kunden die Namen der ihrem Rat zugrunde gelegten Versicherer anzugeben. Außerdem gibt es neue gesetzliche Regelungen zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Demzufolge hat der Vermittler im Falle von Fax, Email oder Internetgeschäft eine Vielzahl weiterer Informationen anzugeben.
(Marc Oehme)







